Genehmigung der Änderung des Flächennutzungsplans in der Gemarkung Allna
(Bereich: „Solarpark Allna“)
Die von der Gemeindevertretung der Gemeinde Weimar (Lahn) in ihrer Sitzung am 07.12.2023 beschlossene Änderung des Flächennutzungsplans im Bereich „Solarpark Allna“ in der Gemarkung Allna ist gem. § 6 Baugesetzbuch (BauGB) der höheren Verwaltungsbehörde (Regierungspräsidium Gießen) zur Genehmigung vorgelegt worden.
Mit Verfügung vom 08.05.2024 (Az.: RPGI-31-61a0100/145-2014/8, Dokument Nr.: 2024/594364) hat das Regierungspräsidium Gießen die Genehmigung der Flächennutzungsplanänderung erteilt.
Gem. § 6 Abs. 5 BauGB in Verbindung mit der Hauptsatzung der Gemeinde Weimar (Lahn) wird mit dieser Bekanntmachung die Änderung des Flächennutzungsplans „Solarpark Allna“ wirksam.
Die Flächennutzungsplanänderung wird mit Begründung, Umweltbericht, Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag und der gutachterlichen Stellungnahme zur potentiellen Blendwirkung, gemäß § 6 BauGB in der Gemeindeverwaltung der Gemeinde Weimar (Lahn), Alte Bahnhofstraße 31, 35096 Weimar (Lahn), Bauverwaltung, zu jedermanns Einsicht bereitgehalten.
Über den Inhalt wird auf Verlangen Auskunft gegeben. Darüber hinaus wird die Flächennutzungsplanänderung in das Internet eingestellt (www.Gemeinde-Weimar.de).
Hinweis nach § 215 BauGB:
Gemäß § 215 Abs. 2 BauGB wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften gem. § 214 Abs. 1 BauGB beim Zustandekommen der Flächennutzungsplan-änderung unbeachtlich ist, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit Wirksamwerden der Flächennutzungsplanänderung gegenüber der Gemeinde Weimar (Lahn) geltend gemacht worden ist. Ebenfalls unbeachtlich werden nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel der Abwägung, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit wirksam werden der Flächennutzungsplanänderung gegenüber der Gemeinde Weimar (Lahn) schriftlich geltend gemacht worden sind. Der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, ist darzulegen.
Bebauungsplan „Solarpark Allna“ und 1. Änderung des Flächennutzungsplanes in diesem Bereich
hier: Satzungsbeschluss gemäß § 10 Abs. 1 BauGB
Die Gemeindevertretung der Gemeinde Weimar (Lahn) hat in ihrer Sitzung am 07.12.2023 die o.g. 1. Änderung des Flächennutzungsplanes sowie den Bebauungsplan gemäß § 10 Abs. 1 BauGB als Satzung beschlossen.
Nach dem die Flächennutzungsplanänderung „Solarpark Allna“ vom Regierungspräsidium Gießen mit der Verfügung am 08.05.2024 genehmigt wurde und die Veröffentlichung der Genehmigung in dieser Ausgabe des Mitteilungsblattes erfolgt ist, wird der Satzungs-beschluss hiermit gemäß § 10 Abs. 3 BauGB bekanntgemacht.
(2) Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes und der FNP-Änderung ist den nachfolgenden Übersichtskarten zu entnehmen und umfasst die Flurstücke 41/1, 43, 44, 45, 50, 51, 52/1, 69, 103 und 121/46 in der Flur 15, jeweils Gemarkung Allna. Die externen Ausgleichsflächen liegen in der Flur 11, Flurstück 77/1tlw. in der Gemarkung Allna und in der Gemeinde Lohra, Gemarkung Nanz-Willershausen in der Flur 4, Flurstück 2tlw.
Gemäß § 10 Abs. 3 BauGB wird der Bebauungsplan mit Begründung ab sofort zur Einsicht bereitgehalten und über den Inhalt auf Verlangen Auskunft gegeben.
Die Planungsunterlagen können in der Gemeindeverwaltung der Gemeinde Weimar (Lahn), Alte Bahnhofstraße 31, 35096 Weimar (Lahn), während der allgemeinen Dienststunden eingesehen werden. Die allgemeinen Dienststunden sind Montag, Dienstag, Donnerstag, Freitag von 08.30 bis 12.00 Uhr und Mittwoch von 15.00 bis 18.00 Uhr.
Gemäß § 10a BauGB werden die Planunterlagen auch digital im Geoportal des Landkreises Marburg-Biedenkopf (gis.marburg-biedenkopf.de) eingestellt.
Gemäß § 44 Abs. 5 BauGB wird darauf hingewiesen, dass ein Entschädigungsberechtigter Entschädigung verlangen kann, wenn ihm aufgrund der Festsetzungen der Satzung die in den §§ 39 bis 42 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile entstanden sind. Er kann die Fälligkeit des Anspruches dadurch herbeiführen, dass er die Leistung der Entschädigung schriftlich bei der Gemeinde Weimar (Lahn) beantragt. Ein Entschädigungsanspruch erlischt, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die oben bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruches herbeigeführt wird.
Gemäß § 215 Abs. 2 BauGB wird darauf hingewiesen, dass eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplanes und des Flächennutzungsplanes sowie nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorganges gemäß § 215 Abs. 1 Satz 1 BauGB unbeachtlich werden, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde Weimar (Lahn) unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhaltes geltend gemacht worden sind.
Mit dieser Bekanntmachung tritt der Bebauungsplan gemäß § 10 Abs. 3 Satz 4 BauGB in Kraft.
35096 Weimar (Lahn), den 13.05.2024