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Mitteilungsblatt für die Gemeinde Weimar
Ausgabe 26/2024
Amtliche Bekanntmachungen
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I. Nachtrag zur Hauptsatzung der Gemeinde Weimar (Lahn)

Aufgrund des § 6 der Hessischen Gemeindeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 07.03.2005 (GVBl I S. 142), zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 16.02.2023 (GVBl. S. 90, 93), hat die Gemeindevertretung in Weimar (Lahn) am 16.05.2024 folgenden

I. Nachtrag zur Hauptsatzung beschlossen:

Artikel 1

§ 5 Absatz 2 der Hauptsatzung erhält folgenden Wortlaut:

Die Ortsbezirke sind wie folgt abgegrenzt:

Der Ortsbezirk Allna umfasst das Gebiet der ehemaligen Gemeinde Allna.

Der Ortsbezirk Argenstein umfasst das Gebiet der ehemaligen Gemeinde Argenstein.

Der Ortsbezirk Kehna umfasst das Gebiet der ehemaligen Gemeinde Kehna.

Der Ortsbezirk Nesselbrunn umfasst das Gebiet der ehemaligen Gemeinde Nesselbrunn.

Der Ortsbezirk Niederwalgern umfasst das Gebiet der ehemaligen Gemeinde Niederwalgern.

Der Ortsbezirk Niederweimar umfasst das Gebiet der ehemaligen Gemeinde Niederweimar.

Der Ortsbezirk Oberweimar umfasst das Gebiet der ehemaligen Gemeinde Oberweimar.

Der Ortsbezirk Roth umfasst das Gebiet der ehemaligen Gemeinde Roth und zusätzlich alle Grundstücke, die an der „Raiffeisenstraße“ in der Gemarkung Wolfshausen liegen, Flur 7, die Flurstücke 18/12, 18/17, 19/7, 19/9, 19/11, 19/12, 19/16, 19/18, 19/20, 19/21, 19/22, 19/23, 19/24 und 19/25, sowie das Flurstück 19/13 und alle sich aus späteren Grundstücksteilungen, Grundstücksvereinigung oder Flächenumlegung ergebenden neuen Flurstücke. Das Gebiet ist in Anlage 1 zu dieser Änderung durch eine schwarz gestrichelte Linie kenntlich gemacht. Die Anlage 1 wird Bestandteil dieser Änderungssatzung.

Der Ortsbezirk Stedebach umfasst das Gebiet der ehemaligen Gemeinde Stedebach.

Der Ortsbezirk Weiershausen umfasst das Gebiet der ehemaligen Gemeinde Weiershausen.

Der Ortsbezirk Wenkbach umfasst das Gebiet der ehemaligen Gemeinde Wenkbach.

Der Ortsbezirk Wolfhausen umfasst das Gebiet der ehemaligen Gemeinde Wolfshausen mit Ausnahme der Grundstücke, die an der „Raiffeisenstraße“ liegen, Flur 7, die Flurstücke 18/12, 18/17, 19/7, 19/9, 19/11, 19/12, 19/16, 19/18, 19/20, 19/21, 19/22, 19/23, 19/24 und 19/25, sowie das Flurstück 19/13 und alle sich aus späteren Grundstücksteilungen, Grundstücksvereinigung oder Flächenumlegung ergebenden neuen Flurstücke. Das Gebiet ist in Anlage 1 zu dieser Änderung durch eine schwarz gestrichelte Linie kenntlich gemacht. Die Anlage 1 wird Bestandteil dieser Änderungssatzung.

Artikel 2

Dieser Nachtrag tritt mit Wirkung zum 01.04.2026 in Kraft.

Weimar (Lahn), den 10.06.2024

Der Gemeindevorstand

der Gemeinde Weimar (Lahn)

gez.

(Siegel)

Herrmann

Bürgermeister