Auf Anforderung haben wir gemäß § 50 des Bundesmeldegesetzes den Einwohnerdatenbestand am 07.07.2022 nach
ausgewertet.
Gemäß § 50 Abs. 1 des Bundesmeldegesetzes darf die Meldebehörde Parteien, Wählergruppen und anderen Trägern von Wahlvorschlägen im Zusammenhang von Wahlen und Abstimmungen auf staatlicher und kommunaler Ebene in den sechs der Wahl oder der Abstimmung vorangehenden Monaten Auskunft aus dem Melderegister die Familiennamen, die Rufnamen, einen gegebenenfalls vorhandenen Doktorgrad und die derzeitige Anschrift von Gruppen von Wahlberechtigten erteilen, soweit für deren Zusammensetzung das Lebensalter bestimmend ist. Die Geburtsdaten der Wahlberechtigten dürfen dabei nicht mitgeteilt werden. Die Person oder Stelle, der die Daten übermittelt werden, darf diese nur für die Werbung bei einer Wahl oder Abstimmung verwenden und hat sie spätestens einen Monat nach der Wahl oder Abstimmung zu löschen oder zu vernichten.
Auf die ausschließliche Verwendung der Daten im Zuge der anstehenden Direktwahl und die Verpflichtung zur Löschung der Daten haben wir hingewiesen.
In diesem Zusammenhang weisen wir darauf hin, dass die betroffenen Personen das Recht haben, der Übermittlung ihrer Daten zu widersprechen; hierauf weisen wir bei der Anmeldung sowie einmal jährlich durch ortsübliche Bekanntmachung hin.