Gemäß § 36 des Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG) sind in jedem 5. Jahr von den Gemeinden Vorschlagslisten für die Neuwahl der Schöffinnen und Schöffen in Strafsachen aufzustellen. Die abschließende Wahl wird dann von den beim zuständigen Amtsgericht gebildeten Schöffenwahlausschuss vorgenommen. Die Vorschlagsliste ist nach ihrer Aufstellung durch die Gemeindevertretung in der Gemeinde eine Woche lang zu Jedermanns Einsicht auszulegen.
In ihrer Sitzung am 25.05.2023 hat die Gemeindevertretung der Gemeinde Weimar (Lahn) folgend genannte Personen, ohne die Festlegung einer Rangfolge, in die Vorschlagsliste aufgenommen.
Es wird hiermit öffentlich bekannt gemacht, dass die obige Vorschlagsliste vom 13.07.2023 bis einschließlich 21.07.2023 im Rathaus der Gemeinde Weimar (Lahn), Zimmer 109, zur Jedermanns Einsicht ausliegt.
Gegen die Vorschlagsliste kann binnen einer Woche, gerechnet vom Ende der Auslegungsfrist, schriftlich oder zur Niederschrift, mit der Begründung Einspruch erhoben werden, dass in die Liste Personen aufgenommen wurden, die nach § 32 GVG nicht aufgenommen werden durften oder nach §§ 33 und 34 GVG nicht aufgenommen werden sollten.