Aufgrund des § 132 Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 03.11.2017 (BGBl. I S. 3634), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 22.12.2025 (BGBl. 2025 I Nr. 348), in Verbindung mit § 5 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 07. März 2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 05.02.2026 (GVBl. 2026 Nr. 8) hat die Gemeindevertretung der Gemeinde Weimar (Lahn) in der Sitzung am 02.07.2026 folgende Abweichungssatzung beschlossen:
§ 1 Geltungsbereich
Die Abweichungssatzung gilt für die Erschließungsanlage „Hohlweg“ (Teilfläche des Flurstück Nr. 77/6, Flur 3; Flurstück Nr. 77/2, Flur 3 und Flurstück Nr. 77/3, Flur 3) zwischen der Koblenzer Straße und der Einmündung der Obergasse in der Gemarkung Oberweimar.
§ 2 Abweichung von den Herstellungsmerkmalen
Gemäß § 13 Abs. 3 der Satzung über das Erheben von Erschließungsbeiträgen (EBS) der Gemeinde Weimar (Lahn) vom 23.10.2015 wird abweichend von den Bestimmungen des § 13 Abs. 1 EBS folgendes festgelegt:
Die in § 1 dieser Abweichungssatzung beschriebene Erschließungsanlage gilt mit einem einseitigen Gehweg als endgültig hergestellt.
§ 3 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
Weimar (Lahn), den 15.07.2026
| gez. | (Siegel) |
| Herrmann |
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| Bürgermeister |
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Es wird bestätigt, dass der Inhalt dieser Satzung mit dem hierzu ergangenen Beschluss der Gemeindevertretung übereinstimmt und dass die für die Rechtswirksamkeit maßgebenden Verfahrensvorschriften eingehalten wurden.
Weimar (Lahn), den 15.07.2026