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Mitteilungsblatt für die Gemeinde Weimar
Ausgabe 31/2025
Amtliche Bekanntmachungen
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Gefahrenabwehrverordnung über die Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung auf und an öffentlichen Straßen, Plätzen, Anlagen und Einrichtungen im Gemeindegebiet der Gemeinde Weimar (Lahn)

Aufgrund der §§ 71, 74 und 77 des Hessischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung (HSOG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Januar 2005 (GVBl. I 2005 S. 14) zuletzt geändert durch Gesetz vom 13. Dezember 2024 (GVBl. 2024 Nr. 83) hat die Gemeindevertretung der Gemeinde Weimar (Lahn) am 26. Juni 2025 folgende Gefahrenabwehrverordnung für das Gebiet der Gemeinde Weimar (Lahn) beschlossen:

§ 1 Geltungsbereich und Begriffsbestimmungen

(1)

Die Gefahrenabwehrverordnung gilt für alle öffentlichen Straßen, öffentlichen Anlagen und öffentlichen Einrichtungen im Bereich der Gemeinde Weimar (Lahn).

(2)

Öffentliche Straßen im Sinne dieser Gefahrenabwehrverordnung sind alle Straßen, Wege und Plätze die dem öffentlichen Verkehr gewidmet sind oder auf denen ein tatsächlicher öffentlicher Verkehr stattfindet. Zu den öffentlichen Straßen gehören insbesondere die Fahrbahnen, Randstreifen, Haltestellen, Haltebuchten, Flächenbereiche der Wartehäuschen, Fußgängerunterführungen, Treppen, Durchlasse, Brücken, Parkplätze, Gehwege, Gehflächen, Straßenböschungen und Stützmauern.

(3)

Öffentliche Anlagen im Sinne dieser Gefahrenabwehrverordnung sind gärtnerisch gestaltete Anlagen oder sonstige Grünanlagen, die der Erholung der Bevölkerung oder der Gestaltung des Orts- oder Landschaftsbildes dienen und der Öffentlichkeit zugänglich sind. Dazu gehören auch Verkehrsgrünanlagen und öffentlich zugängliche Kinderspielplätze, Bolzplätze und Freizeit- und Sportanlagen.

(4)

Öffentliche Einrichtungen im Sinne dieser Verordnung sind Flächen und Gegenstände, die dem öffentlichen Nutzen dienen, insbesondere Wertstoffbehälter, Müllbehälter, Papierkörbe, Verteiler- und Schaltkästen, Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen, Schallschutzwände, Geländer, Bänke, Denkmäler, Bäume, Licht- und Leitungsmasten, Wartehäuschen, Briefkästen, Telefonzellen sowie Türen, Tore, Wände und Mauern von öffentlichen Gebäuden.

§ 2 Plakatieren, Beschriften, Bemalen und Besprühen

(1)

Es ist verboten, in öffentlichen Anlagen und an öffentlichen Einrichtungen Plakate, Anschläge, Beschriftungen, Bemalungen, Besprühungen und Werbemittel jeder Art außerhalb der dafür bestimmten Einrichtungen (Plakatsäulen, Anschlagtafeln usw.) anzubringen oder anbringen zu lassen. Diese Vorschrift findet keine Anwendung auf die dem öffentlichen Bauordnungsrecht unterliegenden Anlagen der Außenwerbung nach § 10 der Hessischen Bauordnung.

(2)

Wer Plakate, bei denen eine Plakatierung im Gebiet der Gemeinde Weimar (Lahn) nach den Umständen zu erwarten ist, anderen Personen überläßt, hat vor der Ausgabe diese Personen über das Plakatieren nach Absatz 1 zu belehren.

(3)

Wer entgegen der Verbote in Absatz 1 Plakate, Anschläge oder Werbemittel anbringt, wer beschriftet, bemalt, besprüht oder hierzu veranlaßt, ist zur unverzüglichen Beseitigung verpflichtet. Die Beseitigungspflicht trifft im gleichen Maße auch den Veranstalter, auf welchen in den jeweiligen Plakaten und Anschlägen hingewiesen wird.

(4)

Die Gemeinde Weimar (Lahn) kann von den Bestimmungen des Absatzes 1 Ausnahmen zulassen. Die Ausnahmen können mit Auflagen versehen werden. Die Vorschriften des Hessischen Straßengesetzes in Verbindung mit der Satzung über Erlaubnisse und Gebühren für Sondernutzungen an öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen bleiben unberührt.

§ 3 Schutz vor Verunreinigungen

(1)

Auf öffentlichen Straßen oder in öffentlichen Anlagen sind Kleinabfälle jeglicher Art, z. B. Papier, Werbematerial, Zigarettenschachteln, Zigaretten, Einwegkaffeebecher, Ein- und Mehrwegverpackungen für Lebensmittel, Lebensmittelreste, Flaschen, Kaugummi etc. ausschließlich in die dafür vorgesehenen Abfallbehälter zu entsorgen. Die Abfallbehälter dürfen nicht über den Gemeingebrauch hinaus, z. B. zur Entsorgung von Hausmüll, genutzt werden.

(2)

Es ist verboten, auf öffentlichen Straßen und in öffentlichen Anlagen Kraftfahrzeuge, Maschinen oder sonstige Gegenstände abzustellen, die für den Gebrauch nicht mehr bestimmt bzw. nicht mehr zur Teilnahme am öffentlichen Straßenverkehr zugelassen sind.

(3)

Es ist nicht gestattet, Abfall oder Gegenstände auf oder neben die zur Aufnahme von Gegenständen zur Wertstoffverwertung aufgestellten Behälter, z. B. Glas- oder Altkleidercontainer, zu stellen.

(4)

Das Befüllen von Glascontainern ist an Werktagen in der Zeit von 20.00 Uhr bis 7.00 Uhr sowie an Sonn- und Feiertagen nicht gestattet.

(5)

Es ist verboten, öffentliche Brunnen, Wasserbecken oder Teiche zu beschädigen, zu verunreinigen, feste oder flüssige Stoffe in sie einzubringen, darin zu waschen, zu baden oder Tiere darin baden zu lassen.

§ 4 Tiere

(1)

Personen, die Hunde oder andere Tiere halten oder führen, haben dafür zu sorgen, dass ihre Tiere sich nicht ohne Aufsicht in der Öffentlichkeit bewegen.

(2)

Hunde sind bei öffentlichen Versammlungen, Aufzügen, Volksfesten, Märkten, Messen und sonstigen Veranstaltungen mit Menschenansammlungen an der Leine zu führen.

(3)

Der begehbare Teil von öffentlichen Wegen und Plätzen, Geh- und Radwege, verkehrsberuhigte Bereiche, Rasenflächen, Anpflanzungen aller Art, Spiel- und Bolzplätze dürfen nicht durch Tiere, insbesondere Hunde, verunreinigt werden. Die Halterin oder der Halter oder andere zum Zeitpunkt der Verunreinigung für die Tiere verantwortliche Aufsichtspersonen sind verpflichtet, den hinterlassenen Kot sofort zu beseitigen.

(4)

Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für Diensthunde, Rettungshunde, Blindenhunde und Assistenzhunde beim zweckentsprechenden Einsatz oder in der Ausbildung.

§ 5 Feuer

(1)

Soweit im Bundes- oder Landesrecht, nicht geregelt, darf offenes Feuer im Freien, nur entzündet – und unterhalten werden, wenn es unter ständiger Beaufsichtigung volljähriger Personen steht. Die Feuerstelle darf erst verlassen werden, wenn das Feuer und die Glut restlos gelöscht sind.

(2)

Stark ruß- oder rauchentwickelnde Stoffe dürfen weder allein noch mit anderen Materialien verbrannt werden. Ferner ist es verboten, zum Entzünden des Feuers Benzin, Petroleum oder andere leichtentzündliche oder explosionsgefährliche Stoffe oder Flüssigkeiten zu verwenden.

(3)

Das Feuer muss zur Nachtzeit gelöscht werden.

(4)

Grillen und Abbrennen von Lagerfeuern ist in öffentlichen Anlagen nur auf den dafür vorgesehenen Plätzen gestattet.

§ 6 Benutzung der Kinderspielplätze und Bolzplätze

(1)

Die auf Kinderspielplätzen aufgestellten Spielgeräte dürfen nicht von Personen benutzt werden, die älter als 14 Jahre sind; Fußball darf nur auf den dazu bestimmten Plätzen (Bolzplätzen) gespielt werden.

(2)

Abs. 1 gilt nicht für Jugendliche oder Erwachsene, die mit einem Kind, das sie beaufsichtigen oder betreuen, ein Spielgerät auf eigenes Risiko gemeinsam nutzen, um ihm die gefahrlose Benutzung zu ermöglichen, ihm Halt zu geben oder es zu ermutigen.

(3)

Kinderspielplätze und Bolzplätze dürfen bis zum Einbruch der Dunkelheit, längstens bis 20.00 Uhr entsprechend ihrem Zweck genutzt werden; an Sonn- und Feiertagen dürfen Bolzplätze erst ab 9.00 Uhr genutzt werden.

(4)

Der Genuß alkoholischer Getränke oder Rauschmittel sowie das Zigarettenrauchen sind auf Kinderspiel- und Bolzplätzen verboten.

(5)

Hunde sind von Kinderspielplätzen und Bolzplätzen fernzuhalten.

§ 7 Gefährdendes Verhalten auf öffentlichen Straßen, Anlagen und Einrichtungen

Auf öffentlichen Straßen, Anlagen und Einrichtungen ist es untersagt zu übernachten, zu betteln, sowie seine Notdurft zu verrichten.

§ 8 Ausnahmen und Befreiungen

(1)

Von den Vorschriften dieser Verordnung kann die Verwaltungsbehörde Ausnahmen zulassen, wenn dies im berechtigten Interesse einzelner oder im öffentlichen Interesse geboten ist.

(2)

Die Verwaltungsbehörde kann darüber hinaus Befreiungen von den Vorschriften dieser Gefahrenabwehrverordnung erteilen, wenn die Durchführung dieser Verordnung im Einzelfall zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde und öffentliche Interessen der Erteilung einer Befreiung nicht entgegenstehen.

§ 9 Ordnungswidrigkeiten

(1)

Ordnungswidrig im Sinne des § 77 Abs. 1 des Hessischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen

1.

§ 2 Absatz 1 Plakate, Anschläge, Beschriftungen, Bemalungen, Besprühungen oder Werbemittel ohne Genehmigung der Gemeinde anbringt oder anbringen lässt;

2.

§ 2 Absatz 2 unterlässt, andere Personen über die Verpflichtungen zu belehren;

3.

§ 2 Absatz 3 die Plakate, Anschläge oder Werbemittel, Beschriftungen, Bemalungen und Besprühungen nach Aufforderung nicht unverzüglich beseitigt;

4.

§ 3 Absatz 1 öffentliche Straßen oder öffentliche Anlagen durch Kleinabfälle verunreinigt;

5.

§ 3 Absatz 1 Abfallbehälter über den Gemeingebrauch z. B. zur Entsorgung von Hausmüll nutzt;

6.

§ 3 Absatz 2 auf öffentlichen Straßen und in öffentlichen Anlagen Kraftfahrzeuge, Maschinen oder sonstige Gegenstände abstellt, die für den Gebrauch nicht mehr bestimmt bzw. nicht mehr zur Teilnahme am öffentlichen Straßenverkehr zugelassen sind;

7.

§ 3 Absatz 3 Abfall oder Gegenstände auf oder neben die Behälter zur Aufnahme von Gegenständen zur Wertstoffverwertung stellt;

8.

§ 3 Absatz 4 Glascontainer an Werktagen vor 7.00 Uhr oder nach 20.00 Uhr oder an Sonn- und Feiertagen befüllt;

9.

§ 3 Absatz 5 öffentliche Brunnen, Wasserbecken oder Teiche beschädigt, verunreinigt, feste oder flüssige Stoffe in sie einbringt, darin wäscht, badet, oder Tier darin baden lässt;

10.

§ 4 Absatz 1 Tiere unbeaufsichtigt in der Öffentlichkeit bewegen lässt;

11.

§ 4 Absatz 2 Hunde bei öffentlichen Versammlungen, Aufzügen, Volksfesten, Märkten, Messen und sonstigen Veranstaltungen mit Menschenansammlungen nicht an der Leine führt;

12.

§ 4 Absatz 3 den von Tieren auf öffentlichen Wege, und Plätzen, Geh- und Radwegen, verkehrsberuhigten Bereichen, Rasenflächen, Anpflanzungen, Spiel- und Bolzplätzen hinterlassenen Kot nicht sofort beseitigt;

13.

§ 5 Absatz 1 offenes Feuer im Freien entzündet oder unterhält, ohne das eine volljährige Person das Feuer ständig beaufsichtigt;

14.

§ 5 Absatz 1 eine Feuerstelle verlässt, bevor das Feuer und die Glut restlos erloschen sind;

15.

§ 5 Absatz 2 stark ruß- oder rauchentwickelnde Stoffe verbrennt;

16.

§ 5 Absatz 2 zum Entzünden eines Feuers Benzin, Petroleum oder andere leichtentzündliche oder explosionsgefährliche Stoffe oder Flüssigkeiten verwendet;

17.

§ 5 Absatz 3 das Feuer nicht vor der Nachtzeit löscht;

18.

§ 5 Absatz 4 in öffentlichen Anlagen außerhalb der dafür vorgesehenen Plätze Lagerfeuer abbrennt oder grillt;

19.

§ 6 Absatz 1 und Absatz 2 als Person, die älter als 14 Jahre ist, auf Kinderspielplätzen Spielgeräte benutzt, ohne einem Kind, das sie betreuen oder beaufsichtigen, eine gefahrlose Benutzung zu ermöglichen, ihm Halt zu geben oder es zu ermutigen;

20.

§ 6 Absatz 3 Kinderspielplätze oder Bolzplätze nach Einbruch der Dunkelheit bzw. nach 20.00 Uhr nutzt;

21.

§ 6 Absatz 3 Kinderspielplätze oder Bolzplätze an Sonn- und Feiertagen vor 9.00 Uhr nutzt;

22.

§ 6 Absatz 4 auf Kinderspielplätzen oder Bolzplätzen alkoholische Getränke oder Rauschmittel konsumiert oder Zigaretten raucht;

23.

§ 6 Absatz 5 Hunde mit auf Kinderspielplätze und Bolzplätze nimmt.

24.

§ 7 Absatz 1 Straßen, Anlagen und Einrichtungen nutzt, um dort zu übernachten, zu betteln oder seine Notdurft zu verrichten.

(2)

Die Ordnungswidrigkeit kann nach § 77 Abs. 2 des Hessischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung in Verbindung mit § 17 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro geahndet werden.

(3)

Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 OWiG ist die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister der Gemeinde Fronhausen für den gemeinsamen örtlichen Ordnungsbehördenbezirk Südkreis Marburg-Biedenkopf.

§ 10 Inkrafttreten

Die Verordnung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft und gilt 30 Jahre, sofern sie nicht zuvor durch Beschluß aufgehoben oder geändert wird.

Gemeinde Weimar (Lahn), den 28.07.2025

gez.

(Siegel)

______________

Herrmann

Bürgermeister