Nach der StVO gilt in Zone 30 - Bereichen grundsätzlich rechts vor links. Ausnahmen hiervon bedürfen einer besonderen Begründung. Diese war und ist, was den Bereich der Waldstraße betrifft, tatsächlich die deutliche Steigung i.V.m. eventueller Glätte (eine ähnliche Regelung haben wir in der Gemeinde nur noch in der Weinbergstraße in Niederweimar.
Im Zusammenhang mit der Versetzung eines VZ im Einfahrtsbereich des Tannenweges, wurde eine erneute Überprüfung der Beschilderung vorgenommen. Im Ergebnis stand, dass der oben genannte Grund beim Buchenweg sowie beim Tannenweg im Grunde nicht gegeben ist (nicht steil), so dass die vorgenommene Anpassung erfolgte.
Beim Tannenweg ist aber ohnehin eine Besonderheit gegeben. Der Tannenweg mündet über einen Bordstein in die Geiersbergstraße. Hier sagt die StVO, dass man beim Einfahren auf eine Straße immer dann die Vorfahrt gewähren muss, wenn man zum Einfahren über einen Bordstein oder einen abgesenkten Bordstein fahren muss. Das heißt: Im Bereich Geiersbergstraße/Tannenweg gilt auch weiterhin nicht rechts vor links. Auf eine zusätzliche Beschilderung soll in solchen Fällen nach Erlasslage ausdrücklich verzichtet werden.
Gemeinde Weimar (Lahn)
-Ordnungsamt-