Gemäß § 47 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung wird bekannt gemacht, dass der Hessische Verwaltungsgerichtshof (5. Senat) in dem unter Az.: 5 C 2201/21.N geführten Verwaltungsstreitverfahren wegen Abfallbeseitigungsrechts (hier: Abfallgebührensatzung) aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 6. Juli 2026 durch Urteil vom 06.07.2026 für Recht erkannt hat:
§ 14 der Abfallsatzung der Gemeinde in der Fassung der am 17. Dezember 2020 und erneut am 24. Dezember 2020 bekannt gemachten V. Nachtragssatzung zur Abfallsatzung, beschlossen am 10. Dezember 2020, wird für unwirksam erklärt.
Die Gemeinde hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
Die Revision an das Bundesverwaltungsgericht wird nicht zugelassen.
Weimar (Lahn), den 22.09.2026