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Mitteilungsblatt für die Gemeinde Weimar
Ausgabe 41/2026
Amtliche Bekanntmachungen
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Bekanntmachung des Regierungspräsidiums Gießen Dezernat 44.1 Bergaufsicht

Erörterungstermin im Rahmen des bergrechtlichen Planfeststellungsverfahrens zum Antrag auf Zulassung des obligatorischen Rahmenbetriebsplans für die Erweiterung des Quarzkies-/Quarzsandtagebaus Niederweimar.

Gemäß § 73 Abs. 6 S. 5 HVwVfG wird bekannt gemacht:

Die Holcim Kies & Splitt GmbH plant die Erweiterung des Quarzkies-/Quarzsandtagebaus Niederweimar in südliche Richtung um eine Gesamtfläche von ca. 46,28 ha, mit einer Abbaufläche von ca. 43,05 ha in den Gemarkungen Argenstein, Wenkbach und Roth, Gemeinde Weimar an der Lahn im Landkreis Marburg-Biedenkopf.

Die Holcim Kies & Splitt GmbH legte für das bergbauliche Erweiterungsvorhaben den obligatorischen Rahmenbetriebsplan vor.

Die zugehörigen Antragsunterlagen lagen in der Zeit vom 10. Dezember 2024 bis zum 17. Januar 2025 zur Einsicht in der Gemeinde Weimar (Lahn) und im Regierungspräsidium Gießen aus. Gleichzeitig konnten die Antragsunterlagen im selben Zeitraum auf der Internetseite des Regierungspräsidiums Gießen und im UVP-Portal abgerufen werden. Äußerungen und Einwendungen konnten in der Zeit vom 10. Dezember 2024 bis zum 17. Februar 2025 eingereicht bzw. erhoben werden.

Nach Ablauf der Einwendungsfrist und der Beteiligung der Behörden werden die rechtzeitig gegen den Plan erhobenen Einwendungen, die rechtzeitig abgegebenen Stellungnahmen der Vereinigungen sowie der beteiligten Behörden gemäß § 73 Abs. 6 S. 1 HVwVfG mit der Trägerin des Vorhabens, den Behörden sowie denjenigen die Einwendungen erhoben oder Stellungnahmen abgegeben haben, erörtert.

Der Erörterungstermin findet am

Dienstag, den 27.10.2026 und bei Bedarf Mittwoch, den 28.10.2026 jeweils

  • Teil 1: 09:00 bis 12:15 Uhr
  • Mittagspause: 12:15 Uhr bis 13:00 Uhr
  • Teil 2: 13:00 bis 16:00 Uhr

im Ratssaal der Gemeinde Weimar, Alte Bahnhofstraße 31, 35096 Weimar (Lahn) statt.

Der Erörterungstermin dient dazu, die im Verfahren erhobenen Einwendungen und Stellungnahmen mit dem Vorhabenträger, den beteiligten Behörden und den sonstigen zur Teilnahme Berechtigten zu erörtern.

Hinweise zur Erörterung:

Die Durchführung und der Umfang der Erörterung werden von der Planfeststellungsbehörde im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften bestimmt.

Der Erörterungstermin ist Bestandteil des Planfeststellungsverfahrens. Die Erörterung beschränkt sich auf die im Verfahren rechtzeitig erhobenen Einwendungen und abgegebenen Stellungnahmen.

Über die im Erörterungstermin nicht erledigten Einwendungen wird im weiteren Planfeststellungsverfahren entschieden. Eine abschließende Entscheidung über die erhobenen Einwendungen ist mit der Durchführung des Erörterungstermins nicht verbunden.

Der Erörterungstermin ist nicht öffentlich. Teilnahmeberechtigt sind der Träger des Vorhabens, die beteiligten Behörden, diejenigen, die Einwendungen erhoben haben, sowie die Vereinigungen, die Stellungnahmen abgegeben haben, jeweils einschließlich ihrer Vertreter und Bevollmächtigten und Beistände. Vertreter der Aufsichtsbehörden und Personen, die bei der Anhörungsbehörde zur Ausbildung beschäftigt sind, dürfen anwesend sein. Anderen Personen kann die Verhandlungsleitung die Anwesenheit gestatten, wenn kein Beteiligter widerspricht.

Die Vertretung durch einen Bevollmächtigten ist möglich. Dieser hat seine Bevollmächtigung durch eine schriftliche Vollmacht nachzuweisen und zu den Akten der verfahrensführenden Behörde zu geben.

Zur Feststellung der Teilnahmeberechtigung findet eine Eingangskontrolle statt. Bitte halten Sie einen amtlichen Lichtbildausweis und gegebenenfalls eine schriftliche Vollmacht bereit.

Beim Ausbleiben eines Beteiligten kann auch ohne ihn verhandelt und entschieden werden. Die Erörterung der Einwendungen wird auch ohne Anwesenheit der Einwender durchgeführt und abgeschlossen.

Aufwendungen die durch die Teilnahme am Erörterungstermin entstehen (z.B. Fahrtkosten, Verdienstausfall, Rechtsbeistand), werden von der Behörde nicht erstattet.

Während des Erörterungstermins erfolgt ein Tonmitschnitt durch das Regierungspräsidium Gießen. Zur Erleichterung der gesetzlich vorgeschriebenen Protokollerstellung (§ 68 Abs. 5 HVwVfG) sollen die mündlichen Beiträge aufgezeichnet werden. Die Aufnahme dient als reines Arbeitsmittel und wird nach Fertigstellung des schriftlichen Protokolls unverzüglich gelöscht. Die Teilnahme an der Tonaufzeichnung ist freiwillig. Die Einwilligung hierzu wird bei der Einlasskontrolle schriftlich abgefragt. Durch ein Verwehren der Zustimmung entstehen keine Nachteile, der Wortbeitrag wird in diesem Fall lediglich manuell protokolliert. Jegliche weitere Ton-, Bild- oder Videoaufzeichnungen sind untersagt. Weitere Informationen zum Datenschutz finden Sie auf unserer Internetseite unter: https://rp-giessen.hessen.de/datenschutz

Gießen, den 28.09.2026

Regierungspräsidium Gießen