Abgrenzung des Geltungsbereichs des Bebauungsplans „Freiflächen-Photovoltaik Oberweimar II“ und des Änderungs- bereichs der parallelen Änderung des Flächennutzungsplans (ohne Maßstab)
| (1) | Die Gemeindevertretung der Gemeinde Weimar (Lahn) hat in ihrer öffentlichen Sitzung am 15.05.2025 über die während der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 (1) BauGB und der frühzeitigen Beteiligung der Nachbarkommunen, Behörden sowie sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß §§ 2 (2) und 4 (1) BauGB eingegangenen Anregungen beraten und beschlossen. | |
| (2) | Die Gemeindevertretung der Gemeinde Weimar (Lahn) hat in ihrer öffentlichen Sitzung am 18.09.2025 zudem den Beschluss zur Veröffentlichung im Internet und zur öffentlichen Auslegung gemäß § 3 (2) BauGB sowie zum Einholen der Stellungnahmen der Nachbarkommunen, Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß §§ 2 (2) und 4 (2) BauGB i. V. m. § 4a (2) BauGB gefasst. | |
| (3) | Geltungsbereich bzw. Änderungsbereich | |
| Der ca. 3,92 ha große Geltungsbereich des Bebauungsplanes „Freiflächen-Photovoltaik Oberweimar II“ sowie Änderungsbereich der parallelen Flächennutzungsplanänderung befindet sich im Westen des Ortsteils Oberweimar und umfasst das Flurstück 5001 in der Gemarkung Oberweimar, Flur 5 | |
| Er wird wie folgt abgegrenzt: | |
| - | im Norden durch die angrenzende Straße (Trasse der Bundesstraße B 255 vor Fertigstellung der Ortsumgehung Weimar (Lahn)), |
| - | im Osten durch die benachbarten Flurstücke 5012 und 5022 (Flur 5, Gemarkung Oberweimar), |
| - | im Süden durch die Grenze der benachbarten Flurstücks 5002 (Flur 5, Gemarkung Oberweimar), |
| - | und im Westen durch die Trasse der Ortsumgehung B 255. |
| Die Grenzen des Geltungsbereiches des Bebauungsplanes sind den nachfolgenden Karten zu entnehmen. | |
|
| Hinweis: Im zeitlichen Zusammenhang mit der Abwägung der im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung gemäß §§ 3 (1) und 4 (1) BauGB eingegangenen Stellungnahmen wurde der Geltungsbereich des Bebauungsplans sowie der Änderungsbereich der parallelen Flächennutzungsplanänderung vergrößert (s. Grafik oben). Die Grundlage des vergrößerten Plangebiets bildet das Flurbereinigungsverfahren Weimar |
|
| (Stand: 10.07.2025). |
| (4) | Ziel und Zweck der Planung |
|
| Anlass der vorliegenden Planung ist die konkrete Absicht im Westen der Kernstadt der Gemeinde Weimar (Lahn) und des Ortsteils Oberweimar eine Freiflächen-Photovoltaikanlage als ein Baustein auf dem Weg zu einer klimaneutralen Energieversorgung und zur Verringerung der Abhängigkeit von fossilen Energieträgern zu errichten. Entsprechend der beabsichtigten Nutzung wird das Plangebiet daher im Bebauungsplan als „Sonstiges Sondergebiet“ mit der Zweckbestimmung „Freiflächen-Photovoltaikanlage“ gemäß § 11 (2) BauNVO festgesetzt. Auf Ebene des Flächennutzungsplanes soll die Fläche als Sonderbaufläche mit der Zweckbestimmung „Freiflächen-Photovoltaikanlage“ gemäß § 5 (2) Nr. 1 BauGB i. V. m. § 1 (1) Nr. 4 BauNVO dargestellt werden. |
| (5) | Im Rahmen der Veröffentlichung im Internet und der öffentlichen Auslegung gemäß § 3 (2) BauGB wird den Bürgerinnen und Bürgern die Gelegenheit gegeben, sich über die allgemeinen Ziele und Zwecke sowie die voraussichtlichen Auswirkungen der Planung zu informieren. Gleichzeitig wird Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung geboten. Hierzu liegen die Planunterlagen (Entwurf des Bebauungsplanes „Freiflächen-Photovoltaik Oberweimar II“ sowie der parallelen Änderung des Flächennutzungsplanes (jeweils mit der Begründung)) in der Zeit |
|
| vom 22.10.2025 bis einschließlich 24.11.2025 |
|
| im Rathaus der Gemeinde Weimar (Lahn), Alte Bahnhofstraße 31, 35096 Weimar (Lahn), während der allgemeinen Dienststunden zur Einsichtnahme öffentlich aus. Während dieser Auslegungsfrist kann schriftlich oder zur Niederschrift zu den Planungsabsichten Stellung genommen werden. Die Abgabe von Stellungnahmen ist auch in elektronischer Form unter Angabe des Bebauungsplanes per E-Mail (bauleitplanung@igk-meschede.de) möglich. |
| (6) | Zusätzlich können die ausliegenden Unterlagen auf der Internetseite der Gemeinde Weimar (Lahn) (https://www.gemeinde-weimar.de/leben-in-weimar/bauen-und-wohnen/bauleitplanung) eingesehen werden. |
| (7) | Gemäß § 3 (2) Satz 2 BauGB wird darauf hingewiesen, dass folgende umweltbezogene Informationen zur Aufstellung des Bebauungsplans „Freiflächen-Photovoltaik Oberweimar II“ sowie zur parallelen Änderung des Flächennutzungsplans verfügbar sind: |
| Fachbeitrag | Inhalt | |
| Begründung zum Bebauungsplan „Freiflächen-Photovoltaik Oberweimar II“ (IGK, August 2025) | - | Ziele, Zwecke und wesentliche Auswirkungen des Bebauungsplans |
| Begründung zur Änderung des Flächennutzungsplans im Bereich „Freiflächen-Photovoltaik Oberweimar II“ (IGK, August 2025) | - | Ziele, Zwecke und wesentliche Auswirkungen des Bebauungsplans |
| Umweltbericht (Simon & Widdig GbR – Büro für Landschaftsökologie, Juli 2025) | - | Fachliche Untersuchung und Bewertung der Bestandssituation und der Auswirkungen der Planung auf die Schutzgüter Pflanzen und Biotope, Fauna, Boden, Wasser (Grundwasser, Oberflächengewässer), Landschaftsbild, Mensch und menschliche Gesundheit, Kultur- und sonstige Sachgüter, Wechselwirkungen zwischen den Umweltfaktoren |
|
| - | Konfliktanalyse des Vorhabens, Festlegung von Maßnahmen zur Verminderung, Vermeidung und zum Ausgleich nachteiliger Umweltauswirkungen, Betrachtung von Planungsalternativen |
| Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag (Simon & Widdig GbR – Büro für Landschaftsökologie, Juli 2025) | - | Prüfung, ob durch die Planung eine unzulässige Betroffenheit von artenschutzrechtlich relevanten Arten eintreten kann (Vereinbarkeit des Vorhabens mit den artenschutz-rechtlichen Vorgaben des § 44 Bundesnaturschutzgesetz) mittels Bestandserfassung und Relevanzprüfung sowie Konfliktanalyse |
|
| - | Festlegung von Vermeidungsmaßnahmen und einer Vorgezogenen Ausgleichsmaßnahme. |
Folgende wesentliche Stellungnahmen mit Umweltbezug von der Öffentlichkeit aus der frühzeitigen Beteiligung gemäß § 3 (1) BauGB sowie von Nachbarkommunen, Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange (TöB) gemäß §§ 2 (2) und 4 (1) BauGB liegen vor:
| Stellungnahmen | Inhalt |
| Hessen Mobil (Schreiben vom 03.09.2024) | Forderung, dass es zu keiner Blendung der Verkehrsteilnehmer auf der B 255 sowie der K 56 kommen darf. |
| Landkreis Marburg-Biedenkopf (Schreiben vom 19.09.2024) | Fachdienst Naturschutz: noch keine abschließende Stellungnahme möglich, da Umweltbericht, Eingriff-/Ausgleichsbilanz und Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag zur frühzeitigen Beteiligung noch nicht vorlagen Fachbereich Ländlicher Raum und Verbraucherschutz: Bedenken aus agrarstruktureller Sicht; Thematisierung der Flächeninanspruchnahme landwirtschaftlicher Flächen für das Vorhaben und ggf. für Kompensationsmaßnahmen, Thematisierung der Wiederherstellung der bisherigen Ackernutzung nach Nutzungsaufgabe, Forderung der Bewertung alternativer Realisierungsmöglichkeiten auf den Dachflächen in Gewerbegebieten. |
| Regierungspräsidium Gießen (Schreiben vom 12.09.2024) | Obere Landesplanungsbehörde: Ausführungen zur Lage des Plangebiete innerhalb des Vorbehaltsgebietes für Landwirtschaft, Forderung von Ausführungen zur Vereinbarkeit des Vorhabens mit den betroffenen Freiraumfunktionen des Vorranggebietes Regionaler Grünzug, Forderung der Auseinandersetzung mit dem Ziel 2.3-4 (Z) des Teilregionalplans Energie Mittelhessen 2016/2020, wonach die Flächeninanspruchnahme durch Photovoltaik-Freiflächenanlagen innerhalb der einzelnen Kommune auf 2 % der Fläche der Vorrang- und Vorbehaltsgebietes für Landwirtschaft zu begrenzen ist. Grundwasser, Wasserversorgung: Hinweis auf die Arbeitshilfe zur Berücksichtigung von wasserwirtschaftlichen Belangen in der Bauleitplanung Oberirdische Gewässer, Hochwasserschutz: In Bezug auf das Thema „Starkregen“: Hinweis auf das dreistufige Informationssystem für Kommunen im Rahmen des Projektes „KLIMPRAX-Starkregen und Katastrophenschutz für Kommunen“ Industrielles Abwasser, wassergefährdende Stoffe, Grundwasserschadensfälle, Bodenschutz: Nachsorgender Bodenschutz: Hinweis u.a. zur generellen Übermittlungspflicht vorhandener Erkenntnisse zu Altflächen sowie auf die generelle Pflicht zur Berücksichtigung allgemeiner Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse, der Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung und der Belange des Bodens. Vorsorgender Bodenschutz: Hinweis auf die erforderliche Beachtung einschlägiger Bodenschutz- und Eingriffsminderungsmaßnahmen und deren Gewichtung in der Abwägung, Kommunale Abfallentsorgung, Abfallentsorgungsanlagen: Hinweise auf die Berücksichtigung einschlägiger gesetzlicher Vorgaben, Richtlinien und Merkblätter bei künftigen Bau-, Abriss- und Erdarbeiten. Immissionsschutz II: Empfehlung zur Ergänzung der textlichen Festsetzungen im Bebauungsplan zur Sicherstellung einer immissionsschutz-rechtlich ordnungsgemäßen Ausführung der Maßnahmen. Landwirtschaft: Forderung der Auseinandersetzung mit den Zielen des Regionalplans Mittelhessen sowie des Teilregionalplans Energie Mittelhessen 2016/2020 in Bezug auf Vorrang-/bzw. Vorbehaltsgebiete für Landwirtschaft. |
| Wasser- und Bodenverband Marburger Land (Schreiben vom 05.09.2024) | Ablehnung des Vorhabens aufgrund des Verlusts landwirtschaftlicher Nutzflächen |
| (8) | Es wird darauf hingewiesen, dass gemäß § 3 (2) Satz 4, Halbsatz 2, Nr. 3 i. V. m. § 4 a (5) BauGB nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über die beiden o. g. Bauleitplanverfahren unberücksichtigt bleiben können, sofern die Gemeinde Weimar (Lahn) deren Inhalte nicht kannte und nicht hätte kennen müssen und deren Inhalt für die Rechtmäßigkeit des Bebauungsplans und der Änderung des Flächennutzungsplans nicht von Bedeutung ist. |
| (9) | Es wird darauf hingewiesen, dass die Vorbereitung und Durchführung von Verfahrensschritten gemäß § 4b BauGB einem Dritten (Planungsbüro) übertragen worden ist. |