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Mitteilungsblatt für die Gemeinde Weimar
Ausgabe 44/2024
Amtliche Bekanntmachungen
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Bauleitplanung der Gemeinde Weimar (Lahn), Ortsteil Stedebach Bebauungsplan „Hahngarten“

Inkrafttreten des Bebauungsplanes gemäß § 10 Abs.3 Baugesetzbuch

Die Gemeindevertretung der Gemeinde Weimar (Lahn) hat am 11.07.2024 den o.g. Bebauungsplan gemäß § 10 Abs.1 BauGB (Baugesetzbuch) i.V.m. § 9 Abs.4 BauGB, § 5 HGO und § 91 HBO (integrierte Orts- und Gestaltungssatzung) und wasserrechtliche Festsetzungen (§ 37 Abs. 4 HWG) als Satzung beschlossen und die Begründung hierzu gebilligt.

Der Geltungsbereich ist der beigefügten Übersichtskarte zu entnehmen.

Gemäß § 10 Abs.3 BauGB (Baugesetzbuch) tritt der Bebauungsplan mit integrierter Orts- und Gestaltungssatzung und wasserrechtlichen Festsetzungen mit dieser Bekanntmachung in Kraft.

Der Bebauungsplan und die Begründung sowie der Umweltbericht werden in der in der Gemeindeverwaltung Weimar (Lahn), Bauamt, Alte Bahnhofstr. 31, 35096 Weimar (Lahn) während der allg. Dienststunden der Verwaltung sowie nach Vereinbarung bereitgehalten. Über den Inhalt wird auf Verlangen Auskunft erteilt (§ 10 Abs.3 Satz 2 BauGB). Gemäß § 10a Abs.2 BauGB kann der rechtskräftige Bebauungsplan mit Begründung und zusammenfassender Erklärung ergänzend auf der https://www.gemeinde-weimar.de/leben-in-weimar/bauen-und-wohnen/bauleitplanung eingesehen und heruntergeladen werden sowie über das zentrale Internetportal des Landes Hessen unter https://bauleitplanung.hessen.de/ eingesehen werden.

Gemäß § 10a Abs.1 BauGB wird der Ergänzungssatzung eine zusammenfassende Erklärung beigefügt, in der die Ergebnisse der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung berücksichtigt wurden und über die Gründe, aus denen der Plan nach Abwägung mit den geprüften, in Betracht kommenden anderweitigen Planungsmöglichkeiten gewählt wurde.

Gemäß § 215 Abs.2 BauGB wird darauf hingewiesen, dass eine nach § 214 Abs.1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs.2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplanes und des Flächennutzungsplanes und nach § 214 Abs.3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs gemäß § 215 Abs.1 BauGB unbeachtlich werden, wenn sie nicht innerhalb von einem Jahr seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind.

Auf die Vorschriften der §§ 44 Abs.3 Satz 1 und 2 sowie Abs.4 BauGB über die fristgemäße Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche für Eingriffe in eine bisher zulässige Nutzung durch diesen Bebauungsplan und über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen wird hingewiesen.

Übersichtskarte

Bauleitplanung der Gemeinde Weimar (Lahn)

Plangebiet Bebauungsplan „Hahngarten“ im Ortsteil Stedebach