Gemäß § 6 BauGB wurde dem Regierungspräsidium in Gießen die von der Gemeindevertretung der Gemeinde Weimar (Lahn) am 11.07.2024 festgestellte Änderung des Flächennutzungsplanes in dem Ortsteil Stedebach im Bereich des Bebauungsplanes „Hahngarten“ mit Schreiben vom 20.09.2024, eingegangen beim Regierungspräsidium Gießen am 23.09.2024, zur Genehmigung vorgelegt.
Das Regierungspräsidium Gießen hat die Flächennutzungsplan-Änderung geprüft und mit Schreiben vom 10.10.2024, Az.: RPGI-31-61a0100/145-2014/9 genehmigt.
Der Geltungsbereich ist den nachfolgenden Übersichtskarten zu entnehmen.
Die Erteilung der Genehmigung wird hiermit gemäß § 6 Abs.5 Satz 1 BauGB bekannt gemacht, die Änderung des Flächennutzungsplanes wird mit dieser Bekanntmachung wirksam.
Jedermann kann die genehmigte Änderung des Flächennutzungsplanes und die Begründung sowie den Umweltbericht in der Gemeindeverwaltung Weimar (Lahn), Bauamt, Alte Bahnhofstr. 31, 35096 Weimar (Lahn) während der allg. Dienststunden der Verwaltung sowie nach Vereinbarung einsehen. Über den Inhalt wird auf Verlangen Auskunft erteilt (§ 6 Abs.5 Satz 3 BauGB).
Gemäß § 6a Abs.1 BauGB wird der Flächennutzungsplan-Änderung eine zusammenfassende Erklärung beigefügt, aus der hervorgeht über die Art und Weise, wie die Umweltbelange und die Ergebnisse der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung in dem Flächennutzungsplan berücksichtigt wurden, und aus welchen Gründen der Plan in der Abwägung mit den geprüften, in Betracht kommenden anderweitigen Planungsmöglichkeiten gewählt wurde. Gemäß § 6a Abs.2 BauGB kann die Flächennutzungsplan-Änderung mit Begründung und zusammenfassender Erklärung ergänzend auf der https://www.gemeinde-weimar.de/leben-in-weimar/bauen-und-wohnen/bauleitplanung eingesehen und heruntergeladen werden sowie über das zentrale Internetportal des Landes Hessen unter https://bauleitplanung.hessen.de/ eingesehen werden.
Gemäß § 215 Abs.2 BauGB wird darauf hingewiesen, dass eine nach § 214 Abs.1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs.2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplanes und des Flächennutzungsplanes und nach § 214 Abs.3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs gemäß § 215 Abs.1 BauGB unbeachtlich werden, wenn sie nicht innerhalb von einem Jahr seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind.
Bauleitplanung der Gemeinde Weimar (Lahn), Stedebach
Änderung des Flächennutzungsplanes im Bereich des Bebauungsplanes „Hahngarten“