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Mitteilungsblatt für die Gemeinde Weimar
Ausgabe 44/2024
Amtliche Bekanntmachungen
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VII. Nachtragssatzung zur Abfallsatzung der Gemeinde Weimar (Lahn)

Gem. §§ 5, 19, 20, 51 und 93 Abs. 1 derHessischen Gemeindeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 07.03.2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 16.02.2023 (GVBl. S. 90,93),

§ 20 Abs. 1 des Gesetzes zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und Sicherung der umweltverträglichen Bewirtschaftung von Abfällen (Kreislaufwirtschaftsgesetz - KrWG) vom 24. Februar 2012 (BGBl. I S. 212), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 2. März 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 56) geändert worden ist in Verbindung mit § 1 Abs. 6 und § 5 des Hessischen Ausführungsgesetzes zum Kreislaufwirtschaftsgesetz (HAKrWG) vom 6. März 2013 (GVBl. S. 80), zuletzt geändert durch Artikel 15 des Gesetzes vom 3. Mai 2018 (GVBl. S. 82),

§§ 1 bis 6 a, 9 und 10 des Hessischen Gesetzes über kommunale Abgaben (HessKAG) in der Fassung vom 24. März 2013 (GVBl. S. 134), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 20 Juli 2023 (GVBl. S. 582).

hat die Gemeindevertretung der Gemeinde Weimar (Lahn) in ihrer Sitzung am 19.09.2024 folgende VII. Nachtragssatzung zur Abfallsatzung beschlossen:

Artikel I

§ 2 Ausschluss von der Einsammlung der Abfallsatzung erhält folgenden Wortlaut:

(1)

Der gemeindlichen Abfalleinsammlung unterliegen alle Abfälle, soweit sie nicht nach Maßgabe dieser Satzung von der Einsammlung ausgeschlossen sind.

(2)

Von der Einsammlung ausgeschlossen sind

a)

Abfälle zur Beseitigung aus anderen Herkunftsbereichen als privaten Haushaltungen, insbesondere aus Industrie- und Gewerbebetrieben, soweit diese nach Art, Menge und Beschaffenheit nicht mit den in Haushaltungen anfallenden Abfällen eingesammelt, befördert oder beseitigt werden können oder die Sicherheit der umweltverträglichen Beseitigung im Einklang mit dem Abfallwirtschaftsplan des Landes durch einen anderen öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger oder Dritten gewährleistet ist. Hierzu zählen insbesondere gefährliche Abfälle i. S. d. § 3 Abs. 5 KrWG,

b)

Erdaushub und Bauschutt, soweit diese nicht durch andere Einsammlungsaktionen nach dieser Satzung durch die Gemeinde eingesammelt werden können,

c)

Kleinmengen gefährlicher Abfälle (§1 Abs. 4 HAKrWG), die vom Entsorgungspflichtigen (Landkreis) eingesammelt werden und diesem zu überlassen sind,

d)

sonstige Abfälle, wie Bauschutt in Mengen über 1,5 cbm, Erdaushub, gewerbliches Altpapier, sonstige gewerbliche oder industrielle Massenabfälle, Poltermüll, Autowracks, Altreifen, radioaktive Stoffe, Tierkadaver und Kampfmittel,

e)

Abfälle, die aufgrund eines Gesetzes oder einer Rechtsverordnung nach § 25 KrWG einer Rücknahmepflicht unterliegen, bei denen entsprechende Rücknahmevorrichtungen tatsächlich zur Verfügung stehen und bei denen die Gemeinde nicht durch Erfassung als ihr übertragene Aufgabe bei der Rücknahme mitwirkt.

(3)

Erzeuger und Besitzer von Abfällen, deren Einsammeln und Befördern durch die Gemeinde in dieser Satzung ausgeschlossen sind, sind verpflichtet, ihre Abfälle zum Zwecke der Entsorgung zu der vom Landkreis angegebenen Sammelstelle, Behandlungsanlage oder Abfallentsorgungsanlage zu befördern oder befördern zu lassen. Soweit der Landkreis das Entsorgen dieser Abfälle ebenfalls ausgeschlossen hat, sind diese Abfälle zum Zwecke der Entsorgung zu einer sonstigen dafür zugelassenen Abfallentsorgungsanlage zu befördern oder befördern zu lassen.

§ 4 Getrennte Einsammlung verwertbarer und sperriger Abfälle im Holsystem erhält folgenden Wortlaut:

(1)

Die Gemeinde sammelt im Holsystem folgende verwertbaren und auch sperrigen Abfälle ein:

a)

Papier, Pappe, Karton

b)

sperrige Abfälle (Sperrmüll)

c)

Metall- und Schrottabfälle

d)

Elektroschrott

e)

Bioabfälle i. S. d. § 3 Abs. 7 KrWG

(2)

Die in Abs. 1, Buchstabe a) genannten verwertbaren, unverschmutzten Abfälle zur Verwertung sind in den dazu bestimmten und zugeteilten Abfallgefässen zu sammeln und an den Abfuhrtagen unter Beachtung der weiteren Regelungen dieser Satzung zur Abfuhr bereits zu stellen. Abfallgefässe für Papier, Pappe und Karton sind in den Nenngrößen von 240 l und 1.100 l zugelassen.

(3)

Die in Abs. 1, Buchstabe b) genannten sperrigen Abfälle werden auf Anforderung eingesammelt. Die Abholung dieser Abfälle ist von dem Grundstückseigentümer oder Abfallbesitzer unter Verwendung des von der Gemeinde bereitgehaltenen Vordrucks zu bestellen.

(4)

Die in Abs. 1, Buchstabe c) genannten Abfälle werden auf Anforderung eingesammelt. Die Abholung der Abfälle ist von dem Grundstückseigentümer oder Abfallbesitzer telefonisch bei den durch die Gemeinde beauftragten Unternehmen anzufordern. Die Kontaktdaten der beauftragten Unternehmen werden im Müllabfuhrkalender und im Mitteilungsblatt der Gemeinde Weimar (Lahn) veröffentlicht.

(5)

Die in Abs. 1, Buchstabe d) genannten sperrigen Abfälle werden auf Anforderung eingesammelt. Die Abholung der Abfälle ist von dem Grundstückseigentümer oder Abfallbesitzer telefonisch bei den durch die Gemeinde beauftragten Unternehmen anzufordern. Die Kontaktdaten der beauftragten Unternehmen werden im Müllabfuhrkalender und im Mitteilungsblatt der Gemeinde Weimar (Lahn) veröffentlicht.

(6)

Die in Abs. 1, Buchstabe e) genannten Abfälle sind in den dazu bestimmten und zugeteilten Abfallgefässen zu sammeln und an den Abfuhrtagen unter Beachtung der weiteren Regelungen dieser Satzung zur Abfuhr bereit zu stellen. Abfallgefässe für Bioabfälle sind in den Nenngrößen von 60 l, 120 l und 240 l zugelassen.

(7)

Die Beschäftigten des beauftragten Abfuhrunternehmens sind berechtigt, die in den Abs. 2 und 6 aufgeführten Abfallgefässe am Tag der Abfuhr zu kontrollieren. Wird dabei festgestellt, dass sich in einem Abfallgefäß Abfälle befinden, die nicht in diesem Abfallgefäß zu sammeln sind, wird das Abfallgefäss nicht entleert und entsprechend gekennzeichnet.

Der Grundstückseigentümer oder der Abfallerzeuger hat bis zur nächsten Abfuhr die Möglichkeit, die „Fremdstoffe“ aus dem Abfallgefäß zu entfernen.

Ist eine Trennung der Fremdstoffe nicht möglich oder durch den Pflichtigen nicht gewollt, wird der Inhalt des Abfallgefässes als Restmüll entsorgt. Die Kosten für die zusätzliche Entsorgung trägt der Grundstückseigentümer oder der Abfallerzeuger.

§ 5 Getrennte Einsammelung verwertbarer Abfälle im Bringsystem der Abfallsatzung erhält folgenden Wortlaut:

(1)

Die Gemeinde sammelt im Bringsystem folgende verwertbare Abfälle:

a)

Altglas

b)

unbelasteten Bauschutt

(2)

Die Gemeinde stellt zur Einsammlung der in Abs. 1, Buchstabe a) genannten Abfälle Sammelbehälter an allgemein zugänglichen Plätzen auf. Die Sammelbehälter tragen Aufschriften zur Kennzeichnung der Abfallarten, die jeweils in einen Behälter eingegeben werden dürfen. Andere Abfälle als die so bezeichneten dürfen nicht in diese Sammelbehälter eingegeben werden.

(3)

Der Gemeindevorstand kann -um Belästigungen anderer zu vermeiden- Einfüllzeiten festlegen, zu denen bestimmte Sammelbehälter benutzt werden dürfen. In diesen Fällen werden die Einfüllzeiten auf den davon betroffenen Behältern deutlich lesbar angegeben. Außerhalb dieser Einfüllzeiten dürfen die davon betroffenen Behälter wegen Lärmbelästigung nicht benutzt werden.

(4)

Die in Abs. 1 b) genannten Abfälle sind vom Abfallbesitzer zur Annahmestelle auf dem Bauhofgelände der Gemeinde im OT Argenstein zu bringen und dem dort anwesenden Personal zur ordnungsgemäßen Lagerung zu überlassen. Den Weisungen des Personals ist Folge zu leisten. Die Öffnungszeiten dieser Annahmestelle werden mindestens zweimal jährlich im Mitteilungsorgan der Gemeinde gemäß § 10 bekanntgegeben.

§ 8 Abfallbehälter, Absatz 1, der Abfallsatzungerhält folgenden Wortlaut:

(1)

Die Behälter für den Restmüll und für andere Abfälle, die im Holsystem eingesammelt werden, beschafft die Gemeinde und stellt diese den Abfallbesitzern leihweise zur Verfügung. Die Anschlusspflichtigen gem. § 11 Abs. 1 haben diese Behälter sorgsam zu behandeln. Sie haften für alle schuldhaften Beschädigungen und für Verluste. Zugelassen sind nur Abfallbehälter die normgerecht und mit den Abfuhrfahrzeugen kompatibel sind. Andere als die zugelassenen Behälter können nicht abgefahren werden. Zur Kenntlichmachung des Inhaltes der Behälter dient deren Farbe oder die Farbe des Deckels des Behälters.

Die Absätze 2 bis 10 des § 8 bleiben unverändert.

§ 13 Unterbrechung der Einsammlung der Abfallsatzung erhält folgenden Wortlaut:

Die Gemeinde sorgt bei Betriebsstörungen für Übergangsregelungen zur ordnungsgemäßen Abfalleinsammlung, von der die Betroffenen erforderlichenfalls in geeigneter Weise unterrichtet werden. Bei vorübergehenden Einschränkungen, Unterbrechungen, Verspätungen oder Ausfällen der Abfuhr infolge von Betriebsstörungen, höherer Gewalt oder Streik besteht kein Anspruch auf Gebührenermäßigung.

§ 14 Gebühren der Abfallsatzung erhält folgenden Wortlaut:

(1)

Zur Deckung des Aufwandes, der ihr bei der Wahrnehmung abfallwirtschaftlicher Aufgaben entsteht, erhebt die Gemeinde Gebühren.

(2)

Gebührenmaßstab ist das jedem anschlusspflichtigen Grundstück gem. § 8 Abs. 6 zur Verfügung stehende Gefäßvolumen für Restmüll sowie die Inanspruchnahme der Abfallentsorgungsleistung. Als Entsorgungsgebühr werden erhoben bei Zuteilung folgender Gefäße:

Gefäßvolumen bei vierwöchiger Abfuhr

a) Teilnahme an der zweiwöchigen Biomülleinsammlung

b) Bei erteilter Befreiung vom Anschlusszwang zur Biomülleinsammlung

80 l

Biogefäß 60 l 119,52 Euro

78,24 Euro

120 l

Biogefäß 60 l 158,76 Euro

117,48 Euro

240 l

Biogefäß 120 l 317,52 Euro

234,96 Euro

1.100 l

Biogefäßvolumen 540 l 1.447,32 Euro

1.075,08 Euro

jeweils bei vierwöchiger Leerung des Restmüllgefäßes und vierzehntägiger Leerung des Biogefäßes. Die Erhebung der Gebühr nach Spalte b) setzt eine gültige Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang zur Biomüllsammlung gem. § 11 Abs. 4 der Satzung voraus.

(3)

Müllsäcke zum Einfüllen von Restmüll in vierwöchiger Abfuhr werden zum Stückpreis von 6,00 Euro abgegeben.

(4)

Müllsäcke zum Einfüllen von Biomüll in vierzehntägiger Abfuhr werden zum Stückpreis von 1,80 Euro abgegeben.

(5)

Mit diesen Gebühren sind auch die Aufwendungen der Gemeinde für die Entsorgung stofflich verwertbarer und sperriger Abfälle (§ 9) abgegolten.

(6)

Für die Entsorgung der auf Wunsch der anschlussnehmenden Person über die Regelausstattung hinaus zugeteilten Gefäße werden folgende zusätzlichen Gebühren erhoben:

a)

Für Papiergefäße bei Zuteilung eines

240 I Gefäßes 58,20 €/Jahr

1.100 I Gefäßes 267,12 €/Jahr

bei vierwöchentlicher Leerung

b)

Für Bio-Gefäße bei Zuteilung eines zusätzlichen

60 l Gefäßes 53,40 €/Jahr

120 l Gefäßes 106,80 €/Jahr

240 l Gefäßes 213,60 €/Jahr

bei vierzehntätiger Leerung

(7)

Für die Umstellung von Müllbehältern auf einem angeschlossenen Grundstück wird eine einmalige Gebühr in Höhe von 5,13 € pro Behälter und Tausch erhoben. Die erstmalige Bereitstellung von Müllbehältern ist kosten- und gebührenfrei. Für den Umtausch von defekten Mülltonnen wird keine Gebühr erhoben, sofern die Beschädigung nicht auf unsachgemäße Benutzung der Mülltonnen zurückzuführen ist.

(8)

Sofern auf einem Grundstück mehrere Müllbehälter für eine Abfallart vorhanden sind, können auf Wunsch der anschlussnehmenden Personen diese Müllbehälter gegen eine Mülltonne mit mindestens dem gleichen auf dem Grundstück bereits vorhandenen Behältervolumen ausgetauscht werden. Der Tausch ist nur im Rahmen der nach dieser Satzung zugelassenen Müllbehälter möglich.

(9)

Die Gemeinde erhebt für die Annahme der nachstehenden sonstigen Abfälle aus privaten Haushalten folgende Gebühren:

a)

Bauschutt Euro

1. Kleinstmengen bis 0,10 cbm 5,00

2. Mengen über 0,10 bis 0,5 cbm 27,00

3. Mengen über 0,5 bis 1,0 cbm 54,00

4. Mengen über 1,0 bis

höchstens 1,5 cbm 81,00

(10)

Der Gemeindevorstand ist berechtigt, in Härtefällen die angefallenen Gebühren auf Antrag zu ermäßigen oder zu erlassen.

Artikel II

Diese Nachtragssatzung tritt am 01.01.2025 in Kraft.

Weimar (Lahn), den 28.10.2024

Der Gemeindevorstand

der Gemeinde Weimar (Lahn)

gez

(Siegel)

Herrmann

Bürgermeister