Gem. §§ 5, 19, 20, 51 und 93 Abs. 1 der Hessischen Gemeindeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 07.03.2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Gesetz zur Änderung des Hessischen Kommunalwahlgesetzes und anderer Vorschriften aus Anlass der CoronaPandemie vom 11.12.2020 (GVBl. S. 915),
§ 20 Abs. 1 des Gesetzes zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und Sicherung der umweltverträglichen Bewirtschaftung von Abfällen (Kreislaufwirtschaftsgesetz – KrWG) vom 24. Februar 2012 (BGBl. I S. 212), das zuletzt durch Artikel 20 des Gesetzes vom 10. August 2021 (BGBl. I S. 3436) geändert worden ist in Verbindung mit § 1 Abs. 6 und § 5 des Hessischen Ausführungsgesetzes zum Kreislaufwirtschaftsgesetz (HAKrWG) vom 6. März 2013 (GVBl. S. 80), zuletzt geändert durch Artikel 15 des Gesetzes vom 3. Mai 2018 (GVBl. S. 82),
§§ 1 bis 6 a, 9 und 10 des Hessischen Gesetzes über kommunale Abgaben (HessKAG) in der Fassung vom 24. März 2013 (GVBl. S. 134), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 28. Mai 2018 (GVBl. S. 247).
hat die Gemeindevertretung der Gemeinde Weimar (Lahn) in ihrer Sitzung am 08.12.2022 folgende VI. Nachtragssatzung zur Abfallsatzung beschlossen:
Artikel I
§ 14 der Abfallsatzung erhält folgenden Wortlaut:
(1) Zur Deckung des Aufwandes, der ihr bei der Wahrnehmung abfallwirtschaftlicher Aufgaben entsteht, erhebt die Gemeinde Gebühren.
(2) Gebührenmaßstab ist das jedem anschlusspflichtigen Grundstück gem. § 8 Abs. 6 zur Verfügung stehende Gefäßvolumen für Restmüll sowie die Inanspruchnahme der Abfallentsorgungsleistung. Als Entsorgungsgebühr werden erhoben bei Zuteilung folgender Gefäße:
| Gefäßvolumen bei vierwöchiger Abfuhr | a) Teilnahme an der zweiwöchigen Biomülleinsammlung | b) Bei erteilter Befreiung vom Anschlusszwang zur Biomülleinsammlung |
| 80 l | Biogefäß 60 l 106,80 Euro | 60,48 Euro |
| 120 l | Biogefäß 60 l 137,04 Euro | 90,72 Euro |
| 240 l | Biogefäß 120 l 274,08 Euro | 181,44 Euro |
| 1.100 l | Biogefäßvolumen 540 l 1.249,20 Euro | 831,84 Euro |
jeweils bei vierwöchiger Leerung des Restmüllgefäßes und vierzehntägiger Leerung des Biogefäßes. Die Erhebung der Gebühr nach Spalte b) setzt eine gültige Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang zur Biomüllsammlung gem. § 11 Abs. 4 der Satzung voraus.
(3) Müllsäcke zum Einfüllen von Restmüll in vierwöchiger Abfuhr werden zum Stückpreis von 4,60 Euro abgegeben.
(4) Müllsäcke zum Einfüllen von Biomüll in vierzehntägiger Abfuhr werden zum Stückpreis von 2,00 Euro abgegeben.
(5) Mit diesen Gebühren sind auch die Aufwendungen der Gemeinde für die Entsorgung stofflich verwertbarer und sperriger Abfälle (§ 9) abgegolten.
(6) Für die Entsorgung der auf Wunsch der anschlussnehmenden Person über die Regelausstattung hinaus zugeteilten Gefäße werden folgende zusätzlichen Gebühren erhoben:
| a) | Für Papiergefäße bei Zuteilung eines | |
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| 240 I Gefäßes | 39,00 €/Jahr |
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| 1.100 I Gefäßes | 179,04 €/Jahr |
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| bei vierwöchentlicher Leerung | |
| b) | Für Bio-Gefäße bei Zuteilung eines zusätzlichen | |
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| 60 l Gefäßes | 54,00 €/Jahr |
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| 120 l Gefäßes | 108,12 €/Jahr |
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| 240 l Gefäßes | 216,24 €/Jahr |
|
| bei vierzehntätiger Leerung |
(7) Für die Umstellung von Müllbehältern auf einem angeschlossenen Grundstück wird eine einmalige Gebühr in Höhe von 2,97 € pro Behälter und Tausch erhoben. Die erstmalige Bereitstellung von Müllbehältern ist kosten- und gebührenfrei. Für den Umtausch von defekten Mülltonnen wird keine Gebühr erhoben, sofern die Beschädigung nicht auf unsachgemäße Benutzung der Mülltonnen zurückzuführen ist.
(8) Sofern auf einem Grundstück mehrere Müllbehälter für eine Abfallart vorhanden sind, können auf Wunsch der anschlussnehmenden Personen diese Müllbehälter gegen eine Mülltonne mit mindestens dem gleichen auf dem Grundstück bereits vorhandenen Behältervolumen ausgetauscht werden. Der Tausch ist nur im Rahmen der nach dieser Satzung zugelassenen Müllbehälter möglich.
(10) Die Gemeinde erhebt für die Annahme der nachstehenden sonstigen Abfälle aus privaten Haushalten folgende Gebühren:
| a) | Bauschutt Euro | |
| 1. | Kleinstmengen bis 0,10 cbm | 5,00 |
| 2. | Mengen über 0,10 bis 0,5 cbm | 10,00 |
| 3. | Mengen über 0,5 bis 1,0 cbm | 20,00 |
| 4. | Mengen über 1,0 bis | |
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| höchstens 1,5 cbm | 30,00 |
| b) | Hecken- und Baumschnitt Euro | |
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| 1. Kleinstmengen (PKW-Kofferraum) gebührenfrei | |
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| 2. Fahrzeuge mit Anhängern bis 500 kg zul. Gesamtgewicht | 5,00 |
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| 3. Fahrzeuge bis 3,5 Tonnen zul. Gesamtgewicht | 10,00 |
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| 4. Fahrzeuge über 3,5 Tonnen zul. Gesamtgewicht | 20,00 |
(11) Der Gemeindevorstand ist berechtigt, in Härtefällen die angefallenen Gebühren auf Antrag zu ermäßigen oder zu erlassen.
Artikel II
Diese Nachtragssatzung tritt zum 01.01.2023 in Kraft.
Weimar (Lahn), den 09.12.2022