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Mitteilungsblatt für die Gemeinde Weimar
Ausgabe 50/2023
Amtliche Bekanntmachungen
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Vermieter (Wohnungsgeber) müssen bei der Wohnsitzanmeldung mitwirken!!!

Am 1. November 2015 ist das Bundesmeldegesetz in Kraft getreten.

Die melderechtlichen Regelungen der Länder wurden damit abgelöst.

Eine wesentliche Änderung des Bundesmeldegesetzes stellte die Einführung der Mitwirkungspflicht des Vermieters dar.

Im Zusammenhang mit der Anmeldung eines Wohnsitzes hat die meldepflichtige Person seitdem, unter anderem, eine Wohnungsgeberbestätigung vorzulegen.

Das bedeutet, dass bei jedem Einzug eine Bestätigung des Wohnungsgebers (Vermieter) innerhalb dieses Zeitraumes vorzulegen ist.

Die Vorlage des Mietvertrages ist hierfür nicht ausreichend! Somit muss der Wohnungsgeber der meldepflichtigen Person die Wohnungsgeberbestätigung innerhalb von zwei Wochen nach dem erfolgten Einzug aushändigen, damit diese ihrer gesetzlichen Verpflichtung nachkommen kann.

Wohnungsgeber ist, wer einem anderen eine Wohnung zur Benutzung überlässt, unabhängig davon, ob dem ein wirksames Rechtsverhältnis wie Miete zugrunde liegt.

Kommen Wohnungsgeber Ihrer Mitwirkungspflicht nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig nach, kann seitens der Meldebehörde ein Bußgeld von bis zu 1.000 Euro verhängt werden.

Sollte die meldepflichtige Person in ihr Eigenheim ziehen, ist bei der Anmeldung im Einwohnermeldeamt eine Selbsterklärung abzugeben. Der Gesetzgeber möchte damit vor allem Scheinanmeldungen – also Anmeldungen ohne das Mitwissen des Vermieters – entgegenwirken.

Seit dem 1.11.2015 werden der meldepflichtigen Person zwei Wochen für die Anmeldung ihres Wohnsitzes eingeräumt.

Der Vordruck für eine Wohnungsgeberbestätigung kann auf der Internetseite www.gemeinde-weimar.de abgerufen sowie im Rathaus der Gemeinde Weimar (Lahn) abgeholt werden.

Für weitere Informationen steht Ihnen das Einwohnermeldeamt der Gemeinde Weimar (Lahn) unter Tel. 06421/9740-13 oder 32 gerne zur Verfügung.