Die Meldebehörde hat einmal jährlich die Einwohnerinnen und Einwohner gemäß § 50 Abs. 5 des Bundesmeldegesetzes (BMG) über die Möglichkeit der Eintragung von Sperren nach diesem Gesetz zu unterrichten.
Dabei ist zu unterscheiden zwischen Übermittlungssperren und Auskunftssperren.
I. Beantragung von Übermittlungssperren
Bei einer Übermittlungssperrekann jede Bürgerin und jeder Bürger auf einen schriftlichen Antrag hin formlos und ohne Angabe von Gründen der Weitergabe seiner Daten widersprechen.
Übermittlung von Daten an Parteien, Wählergruppen und anderen Trägern von Abstimmungen auf staatlicher und kommunaler Ebene nach § 50 Abs. 1 des BMG
Die Meldebehörde darf Parteien und Wählergruppen und anderen Trägern von Abstimmungen auf staatlicher und kommunaler Ebene nach § 50 Abs. 1 des BMG in den sechs der Wahl oder Abstimmung vorangehenden Monaten Auskunft aus dem Melderegister über die in § 44 Abs. 1 Satz 1 bezeichneten Daten
Familienname,
Vornamen,
Doktorgrad
und derzeitige Anschriften
von Gruppen von Wahlberechtigten erteilen, soweit für deren Zusammensetzung das Lebensalter bestimmend ist. Die Geburtsdaten der Wahlberechtigten dürfen dabei nicht mitgeteilt werden. Die Person oder Stelle, der die Daten übermittelt werden, darf diese nur für die Werbung bei einer Wahl oder Abstimmung verwenden und hat sie spätestens einen Monat nach der Wahl oder Abstimmung zu löschen oder zu vernichten.
Bei einem Widerspruch werden die Daten nicht übermittelt. Der Widerspruch ist bei der Meldebehörde der alleinigen Wohnung oder der Hauptwohnung einzulegen. Er gilt bis zu seinem Widerruf.