Aufgrund des § 6 der Hessischen Gemeindeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 07.03.2005 (GVBl I S. 142), zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 16.02.2023 (GVBl. S. 90, 93), hat die Gemeindevertretung in Weimar (Lahn) am 7. Dezember 2023 folgende Hauptsatzung beschlossen:
§ 1
Hoheitszeichen
Die Gemeinde führt das ihr vom Hessischen Minister des Innern am 11. März 1971 verliehene Wappen, eine aufgehende Rose in den Hessischen Landesfarben. Das Wappen wird auch als Flagge geführt, die in den Farben rot/weiß gehalten ist.
§ 2
Zuständigkeitsabgrenzung und Übertragung von Aufgaben an den Gemeindevorstand
| (1) | Die von den Bürgerinnen und Bürgern gewählte Gemeindevertretung ist das oberste Organ der Gemeinde. Sie trifft die wichtigen Entscheidungen und überwacht die gesamte Verwaltung. | |
| (2) | Der Gemeindevorstand besorgt die laufende Verwaltung. Der Haushaltsplan ermächtigt ihn, Ausgaben zu leisten und Verpflichtungen einzugehen. Hiervon unberührt bleiben die Regelungen über die Zuständigkeiten der gemeindlichen Organe. | |
| (3) | Die Gemeindevertretung überträgt dem Gemeindevorstand gem. § 50 Abs. 1 HGO, die Entscheidung über folgende Angelegenheiten: | |
|
| 1. | Verfahren zur vereinfachten Umlegung nach §§ 80 ff. Baugesetzbuch (BauGB) |
|
| 2. | Abschnittsbildung und Zusammenfassung mehrerer Erschließungsanlagen nach § 130 Abs. 2 BauGB, |
|
| 3. | Erwerb, Tausch, Veräußerung oder Belastung von Grundstücken bzw. die Rückabwicklung von Grundstückskaufverträgen im Rahmen der durch den Haushaltsplan festgelegten Grenzen, |
|
| 4. | Entscheidungen, ob ein bestehendes Vorkaufsrecht ausgeübt wird oder nicht, |
|
| 5. | Entscheidungen über Stundung, Niederschlagung, Zahlungsaufschub, Ratenzahlung und Erlass von Ansprüchen im Einzelfall, |
| (4) | Das Recht der Gemeindevertretung, gem. § 50 Abs. 1 HGO die Entscheidung über weitere Angelegenheiten durch Satzung oder Beschluss auf den Gemeindevorstand zu übertragen, bleibt von den Bestimmungen in Abs. 3 unberührt. | |
| (5) | Die Gemeindevertretung überträgt die Entscheidung über die Aufnahme von Krediten und Kreditbedingungen gem. § 103 Abs. 1 HGO im Rahmen der durch den Haushaltsplan festgelegten Grenzen auf den Gemeindevorstand. | |
§ 3
Gemeindevertretung
| (1) | Die Zahl der Mitglieder der Gemeindevertretung wird auf 23 festgelegt. |
| (2) | Die Gemeindevertretung wählt in der ersten Sitzung nach der Wahl aus ihrer Mitte eine oder einen Vorsitzenden und ihre oder seine Stellvertreterinnen oder Stellvertreter. Die Zahl der Stellvertreterinnen und/oder Stellvertreter wird auf vier festgelegt. |
§ 4
Gemeindevorstand
| (1) | Der Gemeindevorstand besteht aus der hauptamtlichen Bürgermeisterin oder dem hauptamtlichen Bürgermeister und den Beigeordneten. |
| (2) | Die Zahl der Beigeordneten beträgt 9. |
§ 5
Ortsbeirat
| (1) | Für die Ortsteile Allna, Argenstein, Kehna, Nesselbrunn, Niederwalgern, Niederweimar, Oberweimar, Roth, Stedebach, Weiershausen, Wenkbach und Wolfshausen werden Ortsbezirke nach Maßgabe der §§ 81 und 82 HGO und des Kommunalwahlgesetzes in der jeweils gültigen Fassung errichtet. |
| (2) | Die Ortsbezirke sind wie folgt abgegrenzt: |
|
| Der Ortsbezirk Allna umfasst das Gebiet der ehemaligen Gemeinde Allna. |
|
| Der Ortsbezirk Argenstein umfasst das Gebiet der ehemaligen Gemeinde Argenstein. |
|
| Der Ortsbezirk Kehna umfasst das Gebiet der ehemaligen Gemeinde Kehna. |
|
| Der Ortsbezirk Nesselbrunn umfasst das Gebiet der ehemaligen Gemeinde Nesselbrunn. |
|
| Der Ortsbezirk Niederwalgern umfasst das Gebiet der ehemaligen Gemeinde Niederwalgern. |
|
| Der Ortsbezirk Niederweimar umfasst das Gebiet der ehemaligen Gemeinde Niederweimar. |
|
| Der Ortsbezirk Oberweimar umfasst das Gebiet der ehemaligen Gemeinde Oberweimar. |
|
| Der Ortsbezirk Roth umfasst das Gebiet der ehemaligen Gemeinde Roth. |
|
| Der Ortsbezirk Stedebach umfasst das Gebiet der ehemaligen Gemeinde Stedebach. |
|
| Der Ortsbezirk Weiershausen umfasst das Gebiet der ehemaligen Gemeinde Weiershausen. |
|
| Der Ortsbezirk Wenkbach umfasst das Gebiet der ehemaligen Gemeinde Wenkbach. |
|
| Der Ortsbezirk Wolfhausen umfasst das Gebiet der ehemaligen Gemeinde Wolfshausen. |
| (3) | Der Ortsbeirat besteht |
|
| im Ortsbezirk Allna aus 3 Mitgliedern, |
|
| im Ortsbezirk Argenstein aus 3 Mitgliedern, |
|
| im Ortsbezirk Kehna aus 3 Mitgliedern, |
|
| im Ortsbezirk Nesselbrunn aus 3 Mitgliedern, |
|
| im Ortsbezirk Niederwalgern aus 7 Mitgliedern, |
|
| im Ortsbezirk Niederweimar aus 7 Mitgliedern, |
|
| im Ortsbezirk Oberweimar aus 5 Mitgliedern, |
|
| im Ortsbezirk Roth aus 5 Mitgliedern, |
|
| im Ortsbezirk Stedebach aus 3 Mitgliedern, |
|
| im Ortsbezirk Weiershausen aus 3 Mitgliedern, |
|
| im Ortsbezirk Wenkbach aus 5 Mitgliedern, |
|
| im Ortsbezirk Wolfshausen aus 3 Mitgliedern. |
§ 6
Öffentliche Bekanntmachungen
| (1) | Satzungen, Verordnungen, öffentliche Bekanntmachungen nach dem Kommunalwahlgesetz und den aufgrund des Kommunalwahlgesetzes ergangenen Rechtsverordnungen sowie anderer Gegenstände, deren öffentliche Bekanntmachung erforderlich ist, werden mit Abdruck in der Wochenzeitung „Mitteilungsblatt für die Gemeinde Weimar (Lahn)“ im Sinne von § 1 Abs. 1 BekanntmachungsVO öffentlich bekannt gemacht. | |
|
| Satzungen sind mit ihrem vollen Wortlaut bekannt zu machen. Gesetzlich vorgeschriebene Genehmigungen sind zugleich mit der Satzung öffentlich bekannt zu machen. | |
|
| Die Bekanntmachung ist mit Ablauf des Erscheinungstages vollendet, an dem das „Mitteilungsblatt für die Gemeinde Weimar (Lahn)“ den bekannt zu machenden Text enthält. | |
| (2) | Satzungen, Verordnungen und sonstige öffentliche Bekanntmachungen treten am Tage nach Vollendung der Bekanntmachung in Kraft, sofern sie selbst keinen anderen Zeitpunkt bestimmen. | |
| (3) | Sind Karten, Pläne oder Zeichnungen und damit verbundene Texte und Erläuterungen bekannt zu machen, so werden sie abweichend von Abs. 1 für die Dauer von 7 Arbeitstagen, wenn gesetzlich nicht ein anderer Zeitraum vorgeschrieben ist, während der Dienststunden der Gemeindeverwaltung in Weimar (Lahn), Ortsteil Niederweimar, Alte Bahnhofstraße Nr. 31 zur Einsicht für jede Person ausgelegt. Gegenstand, Ort (Gebäude und Raum), Tageszeit und Dauer der Auslegung werden spätestens am Tage vor deren Beginn nach Abs. 1 öffentlich bekannt gemacht. Gleiches gilt, wenn eine Rechtsvorschrift öffentliche Auslegung vorschreibt und keine besonderen Bestimmungen enthält. Die öffentliche Bekanntmachung ist mit Ablauf des Tages vollendet, an dem der Auslegungszeitraum endet. | |
| (4) | Die Veröffentlichung der Entwürfe der Bauleitpläne (Bebauungspläne oder Flächennutzungspläne) nach § 3 Abs. 2 BauGB ist unter Angabe der Internetseite oder Internetadresse und Dauer der Veröffentlichungsfrist sowie Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, vor Beginn der Veröffentlichungsfrist öffentlich bekannt zu machen. Diese Bekanntmachung muss darüber hinaus den Gegenstand (genaue Bezeichnung des Entwurfs) benennen. Die Dauer der Veröffentlichung bestimmt sich nach § 3 Abs. 2 S.1 BauGB. In der Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen, | |
|
| 1. | dass Stellungnahmen während der Dauer der Veröffentlichungsfrist abgegeben werden können, |
|
| 2. | dass Stellungnahmen elektronisch übermittelt werden sollen, bei Bedarf aber auch auf anderem Weg abgegeben werden können, |
|
| 3. | dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben können und |
|
| 4. | welche anderen leicht zu erreichenden Zugangsmöglichkeiten nach § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB bestehen. |
|
| Daneben sind nach Maßgabe des § 3 Abs. 2 S. 5 BauGB der Inhalt dieser Bekanntmachung in das Internet einzustellen; die zu veröffentlichenden Unterlagen und der Inhalt der Bekanntmachung sind über das zentrale Internetportal des Landes Hessen zugänglich zu machen. | |
| (5) | Soll ein Bauleitplan (Bebauungsplan oder Flächennutzungsplan) in Kraft gesetzt werden, macht die Gemeinde nach Abs. 1 bekannt, dass der Bauleitplan beschlossen bzw. die Genehmigung erteilt wurde. Der Bauleitplan kann während der Dienststunden in der Gemeindeverwaltung in Weimar (Lahn), Ortsteil Niederweimar, Alte Bahnhofstraße, Nr. 31 eingesehen werden, worauf in der öffentlichen Bekanntmachung unter Angabe der Dienststunden (Tageszeit) und des Auslegungsortes (Gebäude und Raum) hinzuweisen ist. In der Bekanntmachung ist auch darauf hinzuweisen, dass die Dauer der Auslegung zeitlich nicht begrenzt ist. Die Gemeinde hält Bauleitplan, Begründung und die zusammenfassende Erklärung nach § 6a bzw. § 10a BauGB mit Wirksamwerden der Bekanntmachung zur Einsicht für jede Person bereit und gibt über ihren Inhalt auf Verlangen Auskunft. Mit der Bekanntmachung tritt der Bauleitplan in Kraft. Wirksame Bauleitpläne sollen mit der Begründung und der zusammenfassenden Erklärung ergänzend auch in das Internet eingestellt und über das zentrale Internetportal des Landes zugänglich gemacht werden. | |
|
| Gleiches gilt für die Ersatzverkündung von Satzungen, deren Rechtsgrundlage auf § 10 Abs. 3 BauGB verweist. | |
| (6) | Kann die Bekanntmachungsform nach Abs. 1 wegen eines Naturereignisses oder anderer unabwendbarer Zufälle nicht angewandt werden, so genügt jede andere Art der Bekanntgabe, insbesondere durch Anschlag oder öffentlichen Ausruf. In diesen Fällen wird die Bekanntmachung, sofern sie nicht durch Zeitablauf gegenstandslos geworden ist, in der Form der Abs. 1 unverzüglich nachgeholt. | |
§ 7
Ehrenbürgerrecht - Ehrenbezeichnung
| (1) | Die Gemeinde kann Personen, die sich um sie besonders verdient gemacht haben, das Ehrenbürgerrecht verleihen. | |
| (2) | Personen, die als Mitglieder der Gemeindevertretung, eines Ortsbeirats, Ehrenbeamtinnen oder Ehrenbeamte, hauptamtliche Wahlbeamtinnen oder Wahlbeamte insgesamt mindestens 20 Jahre ihr Mandat oder Amt ausgeübt haben, können folgende Ehrenbezeichnungen erhalten: | |
|
| - | Vorsitzende oder Vorsitzender der Gemeindevertretung = Ehrenvorsitzende oder Ehrenvorsitzender der Gemeindevertretung, |
|
| - | Mitglied der Gemeindevertretung = Ehrengemeindevertreterin oder Ehrengemeindevertreter, |
|
| - | Bürgermeisterin oder Bürgermeister = Ehrenbürgermeisterin oder Ehrenbürgermeister, |
|
| - | Beigeordnete = Ehrenbeigeordnete oder Ehrenbeigeordneter, |
|
| - | Mitglied des Ortsbeirats = Ehrenmitglied des Ortsbeirats, |
|
| - | Ortsvorsteherin oder Ortsvorsteher = Ehrenortsvorsteherin oder Ehrenortsvorsteher, |
|
| - | Sonstige Ehrenbeamtinnen oder Ehrenbeamte = eine die ausgeübte ehrenamtliche Tätigkeit kennzeichnende Amtsbezeichnung mit dem Zusatz "Ehren-". |
|
| Die Ehrenbezeichnung soll sich nach der zuletzt oder überwiegend ausgeübten Funktion richten. | |
| (3) | Das Ehrenbürgerrecht und die Ehrenbezeichnung sollen in feierlicher Form in einer Sitzung der Gemeindevertretung verliehen werden. Den Geehrten ist eine Urkunde über die Verleihung des Ehrenbürgerrechts oder der Ehrenbezeichnung auszuhändigen. | |
| (4) | Die Gemeinde kann das Ehrenbürgerrecht und die Ehrenbezeichnung wegen unwürdigen Verhaltens entziehen. | |
§ 8
In-Kraft-Treten
Die Satzung tritt mit dem Tag nach der Bekanntmachung in Kraft. Die bisherige Hauptsatzung vom 4. April 2007 in der Fassung des II: Nachtrags vom 28. April 2011 tritt mit dem gleichen Zeitpunkt außer Kraft.
Weimar (Lahn), den 11. Dezember 2023
| Der Gemeindevorstand der Gemeinde Weimar (Lahn) | |
| gez. | (Siegel) |
| Herrmann | |
| Bürgermeister | |