Planfeststellungsverfahren gemäß §§ 52 Abs. 2a und 57a Bundesberggesetz (BBergG) zur Zulassung des Rahmenbetriebsplanes der Holcim Kies & Splitt GmbH für die Erweiterung des Quarzkies-/Quarzsandtagebaus Niederweimar.
Die Holcim Kies & Splitt GmbH plant die Erweiterung des Quarzkies-/Quarzsandtagebaus Niederweimar südlich der K62 in den Gemarkungen Argenstein, Wenkbach und Roth, Gemeinde Weimar an der Lahn im Landkreis Marburg-Biedenkopf. Der Rahmenbetriebsplan umfasst im Wesentlichen
Der Rohstoffabbau sowie die anschließende Rekultivierung sollen zeitlich versetzt in mehreren Abbauabschnitten erfolgen um den Eingriff in den Naturhaushalt möglichst gering zu halten.
Bei dem geplanten Erweiterungsvorhaben handelt es sich um ein Änderungsvorhaben im Sinne des § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeit (UVPG), für das allein die Änderung die Größenwerte für eine unbedingte UVP-Pflicht überschreitet. Für bergrechtliche, betriebsplanpflichtige Vorhaben regelt die Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung bergbaulicher Vorhaben (UVP-V Bergbau) welche Vorhaben einer Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) bedürfen. Gemäß § 1 Satz 1 Nr. 1 b) aa) der UVP-V Bergbau besteht bei betriebsplanpflichtigen Vorhaben im Tagebau mit einer Größe der beanspruchten Abbaufläche von 25 ha oder mehr die Pflicht zur Durchführung einer UVP. Die Größe des Erweiterungsvorhabens umfasst vorliegend eine Gesamtfläche von 46,28 ha, sodass eine UVP durchzuführen ist.
Da für das Vorhaben eine UVP durchgeführt werden muss, bedarf die Zulassung des Rahmenbetriebsplans gem. § 52 Abs. 2a BBergG i.V.m. § 57a Abs. 1 BBergG der Durchführung eines bergrechtlichen Planfeststellungsverfahrens nach Maßgabe der §§ 57a und 57b BBergG.
Zuständige Behörde für die Durchführung des Planfeststellungsverfahrens ist nach § 142 BBergG in Verbindung mit § 187 Satz 1 des Allgemeinen Berggesetzes für das Land Hessen und § 1 der Verordnung über Bergrechtliche Zuständigkeiten und Anerkennungsverfahren nach der Markscheider-Bergverordnung das Regierungspräsidium als Bergbehörde. Die örtliche Zuständigkeit des Regierungspräsidiums Gießen resultiert aus § 2 Abs. 3 Regierungspräsidien- und -bezirkegesetz (RegPräsBezG).
Mit den Planunterlagen wurde ein UVP-Bericht vorgelegt. Neben der textlichen Beschreibung sowie Übersichtsplänen zum Genehmigungsstand und zu Schutzgebieten und Schutzzonen enthalten die Planunterlagen folgende weitere Unterlagen:
Der Antrag mit den zugehörigen Planunterlagen liegt in der Zeit vom 10. Dezember 2024 (erster Tag) bis zum 17. Januar 2025 (letzter Tag) zur Einsicht unter folgenden Adressen während der Dienststunden oder nach vorheriger Terminvereinbarung aus:
Gemeinde Weimar (Lahn)
Vorzimmer des Bürgermeisters, Raum Nr. 202
Alte Bahnhofstr. 31
35096 Weimar (Lahn)
| Montag, Dienstag, Donnerstag und Freitag | 08:30 - 12:00 Uhr und |
| Mittwoch | 15:00 - 18:00 Uhr |
Regierungspräsidium Gießen
Raum Nr. 604
Marburger Str. 91
35396 Gießen
| Montag bis Donnerstag | 08:00 - 16:30 Uhr und |
| Freitag | 08:00 - 15:00 Uhr |
Um vorherige Terminvereinbarung wird gebeten. An gesetzlichen Feiertagen sowie zwischen den Jahren können die o.g. Öffnungszeiten abweichen.
Weiterhin werden die Unterlagen im o.g. Zeitraum auf der Internetseite des Regierungspräsidiums Gießens unter
https://rp-giessen.hessen.de/ansprechen/oeffentliche-bekanntmachungen
bereitgestellt.
Der Antrag mit Planunterlagen und der Ablauf des Verfahrens wird darüber hinaus mit Beginn der Auslegung auch auf der Internetseite des UVP-Verbund Portals unter https://www.uvp-verbund.de/portal/ zugänglich gemacht.
Jeder, dessen Belange durch das Vorhaben berührt werden kann, kann bis einen Monat nach Ablauf der Auslegungsfrist, das heißt
vom 10. Dezember. 2024 (erster Tag)
bis zum 17. Februar 2025 (letzter Tag),
Äußerungen oder sonstige Einwendungen gegen den Plan schriftlich oder zur Niederschrift bei der Gemeinde Weimar (Lahn) oder beim Regierungspräsidium Gießen Dez. 44.1 Bergaufsicht einreichen bzw. erheben.
Weiterhin können Einwendungen und Äußerungen elektronisch unter der Adresse Bergaufsicht@rpgi.hessen.de
erhoben bzw. abgegeben werden. In diesem Fall ist das elektronische Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur zu versehen.
Einwendungen und Äußerungen müssen den Namen und die Anschrift lesbar enthalten sowie den geltend gemachten Belang und das Maß der befürchteten Beeinträchtigung erkennen lassen.
Für Einwendungen bzw. Äußerungen, die von mehr als 50 Personen auf Unterschriftenlisten unterzeichnet oder in Form vervielfältigter gleichlautender Texte eingereicht werden (gleichförmige Eingaben), gilt für das Verfahren derjenige Unterzeichner als Vertreter der übrigen Unterzeichner, der darin mit seinem Namen, seinem Beruf und seiner Anschrift als Vertreter bezeichnet ist, soweit er nicht von ihnen als Bevollmächtigter bestellt worden ist. Diese Angaben müssen deutlich sichtbar auf jeder mit einer Unterschrift versehenen Seite enthalten sein. Vertreter kann nur eine natürliche Person sein. Einwendungen, die den vorstehenden Anforderungen nicht entsprechen oder auf denen Unterzeichner ihren Namen oder ihre Anschrift nicht oder unleserlich angegeben haben, können gemäß § 17 Abs. 2 HVwVfG unberücksichtigt bleiben.
Für die Fristwahrung ist der Eingang der Einwendung, Äußerung und Stellungnahme bei der Gemeinde Weimar (Lahn) oder beim Regierungspräsidium Gießen -Dez. 44.1 Bergaufsicht- maßgeblich. Mit Ablauf der Einwendungs-/Äußerungsfrist sind alle Einwendungen und Äußerungen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen, ausgeschlossen. Dies gilt entsprechend auch für Stellungnahmen von Vereinigungen.
Vereinigungen, die auf Grund einer Anerkennung nach anderen Rechtsverordnungen befugt sind, Rechtsbehelfe nach der Verwaltungsgerichtsordnung gegen die Entscheidung nach § 74 Hessisches Verwaltungsverfahrensgesetz (HVwVfG) einzulegen, werden hiermit von der Auslegung des Plans bei den vorgenannten Stellen benachrichtigt. Gleichzeitig wird darauf hingewiesen, dass etwaige Einwendungen oder Stellungnahmen von Vereinigungen nach § 73 Abs. 4 Satz 5 HVwVfG bei den vorgenannten Stellen innerhalb der Einwendungsfrist vorzubringen sind.
Nach Ablauf der Einwendungs-/Äußerungsfrist werden die rechtzeitig erhobenen Einwendungen, Äußerungen und Stellungnahmen mit dem Träger des Vorhabens, den Behörden, den Vereinigungen, den Betroffenen, sowie denjenigen, die Einwendungen erhoben oder Stellungnahmen abgegeben oder Äußerungen vorgebracht haben, in einem Erörterungstermin erörtert. Der Erörterungstermin wird mindestens eine Woche vorher ortsüblich bekannt gemacht. Die Behörden, der Träger des Vorhabens und diejenigen, die Einwendungen erhoben, Stellungnahmen abgegeben oder Äußerungen vorgebracht haben, werden von dem Erörterungstermin benachrichtigt. Sollten mehr als 50 Benachrichtigungen vorzunehmen sein, können die Personen, die Einwendungen erhoben haben oder die Vereinigungen, die Stellungnahmen angegeben haben, von dem Erörterungstermin durch öffentliche Bekanntmachung benachrichtigt werden.
Der Erörterungstermin ist nicht öffentlich.
Es wird darauf hingewiesen, dass bei Ausbleiben eines Beteiligten in dem Erörterungstermin auch ohne ihn verhandelt werden kann.
Bei Zulassung des Vorhabens entscheidet das Regierungspräsidium Gießen, Dez. 44.1 Bergaufsicht, als zuständige Planfeststellungsbehörde im Planfeststellungsverfahren über die Einwendungen und Äußerungen, über die im Erörterungstermin keine Einigung erzielt worden ist. Die Zustellung der Entscheidung über die Einwendungen kann bei mehr als 50 Zustellungen durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden.
Im Rahmen dieses Verwaltungsverfahrens werden personenbezogene Daten im Sinne der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutzgrundverordnung – DSGVO) zur Durchführung des Verfahrens automatisiert verarbeitet. Dies beinhaltet die Weitergabe der Stellungnahmen an Fachbehörden und die Antragstellerin. Daher werden auch Datenschutzhinweise mit Informationen nach der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) zusammen mit den Verfahrensunterlagen ausgelegt und im Internet bereitgestellt.
Gießen, Regierungspräsidium Gießen
den 27.11.2024 Abteilung IV Umwelt
Dezernat 44.1 – Bergaufsicht
RPGI-44-76d1000/123-2013/15