Die Gemeinde Weimar (Lahn) bietet zu Beginn des Ausbildungsjahres 2025 mehrere
in den kommunalen Kindergärten und in der Kinderkrippe.
Die tägliche Betreuungszeit der Kindertagesstätten liegt in der Zeit zwischen 7.00 Uhr und 17.00 Uhr an Werktagen. Bewerberinnen und Bewerber müssen davon ausgehen, dass sich die Arbeitszeit sowohl auf vormittags als auch nachmittags verteilt.
Bei der praxisintegrierten Ausbildung handelt es sich um eine Fachschulausbildung, die den inhaltlichen Anforderungen und Aufnahmevoraussetzungen der Verordnung der Fachschule des Landes Hessen entspricht. Die Ausbildung dauert drei Jahre und enthält theoretische und praktische Ausbildungsanteile.
Das Ausbildungsentgelt richtet sich nach den tariflichen Bestimmungen des TVAöD-Pflege mit den dazugehörigen Sozialleistungen (Zusatzversorgung, Jahressonderzahlung, Abschlussprämie).
Weitere Informationen erhalten Sie von Frau Böth unter 06421/974026 oder boethj@weimarlahn.info.
Haben wir Ihr Interesse geweckt? Dann freuen wir uns auf Ihre aussagekräftige Bewerbungsunterlagen. Bitte richten Sie diese bis spätestens 31.01.2025 schriftlich oder per Email an
Gemeindevorstand
der Gemeinde Weimar (Lahn)
Alte Bahnhofstraße 31
35096 Weimar (Lahn)
boethj@weimar-lahn.info
Da nach Ende des Auswahlverfahrens die eingereichten Bewerbungsunterlagen nicht zurückgesandt werden, sollten diese nur in Fotokopie eingereicht werden.
Der Gemeindevorstand
der Gemeinde Weimar (Lahn)
Alte Bahnhofstraße 31
35095 Weimar (Lahn)
Zum Zwecke der Abwicklung von Bewerbungsverfahren erheben und verarbeiten wir personenbezogene Daten von Bewerbern. Die Verarbeitung kann auch auf elektronischem Wege erfolgen. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn ein Bewerber entsprechende Bewerbungsunterlagen auf elektronischem Weg z.B. per E-Mail oder über ein Kontaktformular an uns versendet. Schließen wir mit einem Bewerber einen Anstellungsvertrag, so werden die übermittelten Daten zum Zwecke der Abwicklung des Beschäftigungsverhältnisses unter Beachtung der gesetzlichen Vorschriften gespeichert.
Schließen wir mit der/dem Bewerber*in keinen Anstellungsvertrag, so werden die Bewerbungsunterlagen zwei Monate nach Bekanntgabe der Absageentscheidung automatisch gelöscht, sofern einer Löschung keine sonstigen berechtigten Interessen entgegenstehen. Sonstiges berechtigtes Interesse in diesem Sinne ist beispielsweise eine Beweispflicht in einem Verfahren nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG).