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Mitteilungsblatt für die Gemeinde Weimar
Ausgabe 50/2024
Amtliche Bekanntmachungen
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III. Nachtragssatzung über die Benutzung der Tageseinrichtungen für Kinder der Gemeinde Weimar (Lahn)

Aufgrund der §§ 25 ff, 26, 27, ff des Hessischen Kinder- und Jugendhilfegesetzbuchs (HKJGB) vom 18. Dezember 2006 GVBl. I S.698, zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. Juli 2023 (GVBl. S. 607) und der §§ 5, 19, 20, 51 und 93 Abs. 1 der Hessischen Gemeindeordnung HGO in der Fassung vom 7. März 2005 GVBl. I S.142 zuletzt geändert am 16.02.2023 GVBl. S.90, 93 und; §§ 1-6 des Gesetzes über kommunale Abgaben (KAG) in der Fassung vom 24. März 2013 GVBl. S.134, zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 20. Juli 2023 (GVBl. S. 582) sowie §§ 22, 22a, 74, 85, 86, 90ff des Achten Buchs Sozialgesetzbuch – Kinder und Jugendhilfe – (SGB VIII) in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. September 2012 BGBl. I S.2022, neugefasst durch Bek. v. 11.9.2012 BGBl I S. 2022; zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes v. 21.12.2022 BGBl I S. 2824; 2023 I Nr. 19 hat die Gemeinde Weimar (Lahn) am 05.12.2024 die folgende Nachtragssatzung über die Benutzung der Tageseinrichtungen für Kinder beschlossen:

Artikel I

§ 6 Aufnahme in der Tages Einrichtung enthält folgenden Wortlaut:

(1)

Eine Aufnahme kann nur erfolgen, wenn die Erziehungsberechtigten schriftlich bestätigen, dass sie die Belehrung nach § 34 Abs. 5 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) zur Kenntnis genommen haben. Ferner ist nach § 20 Abs. 8 und 9 IfSG vor der Aufnahme in die Kindertageseinrichtung der Nachweis eines ausreichenden Impfschutzes gegen Masern vorzulegen. Ebenso ist der Nachweis des altersgemäßen Impfschutzes gemäß den Empfehlungen der ständigen Impfkommission oder der schriftliche Nachweis einer entsprechenden ärztlichen Beratung (§ 34 Abs. 10a IfSG) zu erbringe.

(2)

Für die Betreuung in einer anderen Altersgruppe gemäß § 3 Abs. 1 mit dem Erreichen des betreffenden Lebensalters des Kindes (Krippenkinder, Kindergartenkinder) bzw. den Wechsel der Betreuungsgruppe nach Vollendung des 3. Lebensjahres ist eine gesonderte Anmeldung erforderlich, wenn damit ein Wechsel der Einrichtung verbunden sein soll. Eine automatische Übernahme erfolgt nicht.

(3)

Kinder, die nach der in § 5 Abs. 2 genannten Schließungszeit im Sommer einen der Tageseinrichtungen für Kinder besuchen sollen, müssen bis zum 31.03 des Jahres, in dem die Aufnahme erfolgen soll, verbindlich bei der Kindergartenleitung angemeldet werden.

(4)

Während der ersten zwei Wochen nach Aufnahme eines Kindes in eine Tageseinrichtung für Kinder, muss eine sorgeberechtigte Person jederzeit in der Lage sein, das Kind aus der Tageseinrichtung für Kinder abzuholen, sobald dazu eine Aufforderung seitens der Kindergartenleitung ergeht.

Artikel II

Diese Nachtragssatzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

Weimar (Lahn), den 06.12.2024

Der Gemeindevorstand

Der Gemeinde Weimar (Lahn)

Herrmann

(Siegel)

Bürgermeister