Titel Logo
Mitteilungsblatt für die Gemeinde Weimar
Ausgabe 50/2025
Amtliche Bekanntmachungen
Zurück zur vorigen Seite
Zurück zur ersten Seite der aktuellen Ausgabe

Amtliche Bekanntmachung zur Eintragsmöglichkeit von Sperren nach dem Bundesmeldegesetz (BMG)

Die Meldebehörde hat einmal jährlich die Einwohnerinnen und Einwohner gemäß § 50 Abs. 5 des Bundesmeldegesetzes (BMG) über die Möglichkeit der Eintragung von Sperren nach diesem Gesetz zu unterrichten.

Dabei ist zu unterscheiden zwischen Übermittlungssperren und Auskunftssperren.

I. Beantragung von Übermittlungssperren

Bei einer Übermittlungssperrekann jede Bürgerin und jeder Bürger auf einen schriftlichen Antrag hin formlos und ohne Angabe von Gründen der Weitergabe seiner Daten widersprechen.

Übermittlung von Daten an Parteien, Wählergruppen und anderen Trägern von Abstimmungen auf staatlicher und kommunaler Ebene nach § 50 Abs. 1 des BMG

Die Meldebehörde darf Parteien und Wählergruppen und anderen Trägern von Abstimmungen auf staatlicher und kommunaler Ebene nach § 50 Abs. 1 des BMG in den sechs der Wahl oder Abstimmung vorangehenden Monaten Auskunft aus dem Melderegister über die in § 44 Abs. 1 Satz 1 bezeichneten Daten

Familienname,

Vornamen,

Doktorgrad

und derzeitige Anschriften

von Gruppen von Wahlberechtigten erteilen, soweit für deren Zusammensetzung das Lebensalter bestimmend ist. Die Geburtsdaten der Wahlberechtigten dürfen dabei nicht mitgeteilt werden. Die Person oder Stelle, der die Daten übermittelt werden, darf diese nur für die Werbung bei einer Wahl oder Abstimmung verwenden und hat sie spätestens einen Monat nach der Wahl oder Abstimmung zu löschen oder zu vernichten.

Bei einem Widerspruch werden die Daten nicht übermittelt. Der Widerspruch ist bei der Meldebehörde der alleinigen Wohnung oder der Hauptwohnung einzulegen. Er gilt bis zu seinem Widerruf.

Übermittlung von Alters- und Ehejubiläen an Mandatsträger, Presse oder Rundfunk nach § 50 Abs. 2 des BMG

Verlangen Mandatsträger, Presse oder Rundfunk Auskunft aus dem Melderegister über Alters- oder Ehejubiläen von Einwohnern, darf die Meldebehörde Auskunft erteilen über

1. Familienname,

2. Vornamen,

3. Doktorgrad,

4. Anschrift sowie

5. Datum und Art des Jubiläums.

Altersjubiläen im Sinne des Satzes 1 sind der 70. Geburtstag, jeder fünfte weitere Geburtstag und ab dem 100. Geburtstag jeder folgende Geburtstag; Ehejubiläen sind das 50. und jedes folgende Ehejubiläum.

Bei einem Widerspruch werden die Daten nicht übermittelt. Der Widerspruch ist bei allen Meldebehörden, bei denen die betroffene Person gemeldet ist, einzulegen. Er gilt bis zu seinem Widerruf.

Auskunftserteilung an Adressbuchverlage nach § 50 Abs. 3 des BMG

Adressbuchverlagen darf zu allen Einwohner, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, Auskunft erteilt werden über deren

1. Familienname,

2. Vornamen,

3. Doktorgrad und

4. derzeitige Anschriften.

Die übermittelten Daten dürfen nur für die Herausgabe von Adressbüchern (Adressenverzeichnisse in Buchform) verwendet werden.

Bei einem Widerspruch werden die Daten nicht übermittelt. Der Widerspruch ist bei allen Meldebehörden, bei denen die betroffene Person gemeldet ist, einzulegen. Er gilt bis zu seinem Widerruf.

Auskunftserteilung an öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften nach § 42 Abs. 2 und 3 des BMG

Öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften darf die Meldebehörde Auskunft erteilen über Familienangehörige Ihrer Mitglieder (Ehegatte oder Lebenspartner, minderjährige Kinder und Eltern von minderjährigen Kindern) die nicht derselben oder keiner öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft angehören über deren

1. Vor- und Familienname,

2. Geburtsdatum und Geburtsort

3. Geschlecht

4. Zugehörigkeit zu einer öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft,

5. derzeitige Anschrift und letzte frühere Wohnung,

6. Auskunftssperren nach § 51 BMG sowie

7. Sterbedatum.

Bei einem Widerspruch werden die Daten nicht übermittelt. (Gilt nicht für Zwecke des Steuererhebungsrechts). Der Widerspruch ist bei der Meldebehörde der alleinigen Wohnung oder der Hauptwohnung einzulegen. Er gilt bis zu seinem Widerruf.

Auskunftserteilung an das Bundesamt für Personalmanagement der Bundeswehr nach § 36 Abs. 2 BMG

Dem Bundesamt für Personalmanagement der Bundeswehr darf die Meldebehörde zum Zwecke der Übersendung von Informationsmaterial einmal jährlich bis zum 31. März folgende Daten zu Personen mit deutscher Staatsangehörigkeit, die im nächsten Jahr volljährig werden, übermitteln:

1. Familienname

2. Vorname

3. gegenwärtige Anschrift.

Nach Ablauf eines Jahres nach der erstmaligen Speicherung der Daten beim Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr sind diese zu löschen.

Bei einem Widerspruch werden die Daten nicht übermittelt. Der Widerspruch ist bei der Meldebehörde der alleinigen Wohnung oder der Hauptwohnung einzulegen. Er gilt bis zu seinem Widerruf.

Bisher eingetragene Übermittlungssperren bleiben weiterhin gültig und müssen nicht neu beantragt werden!

II. Beantragung von Auskunftssperren gemäß § 51 Absatz 1 BMG

Die Meldebehörde trägt auf Antrag eine Auskunftssperre in das Melderegister ein, wenn Tatsachen vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, dass der betroffenen oder einer anderen Person durch eine Melderegisterauskunft eine Gefahr für Leben, Gesundheit, persönliche Freiheit oder ähnliche schutzwürdige Interessen erwachsen kann. Hierzu ist bei der Meldebehörde ein formloser Antrag auf Eintragung einer Auskunftssperre nach § 51 Absatz 1 BMG zu stellen, in dem die Gründe glaubhaft zu machen sind, dass der betroffenen oder einer anderen Person durch eine Melderegisterauskunft eine Gefahr für Leben, Gesundheit, persönliche Freiheit oder ähnliche schutzwürdige Interessen erwachsen kann. Die Meldebehörde kann im Einzelfall die Vorlage weiterer Nachweise vom Antragsteller fordern.

Die Einrichtung der Auskunftssperre bewirkt, dass eine Auskunft aus dem Melderegister nur erteilt wird, wenn eine Beeinträchtigung schutzwürdiger Interessen ausgeschlossen werden kann. Die betroffene Person wird vor Erteilung einer Auskunft durch die Meldebehörde angehört. Die Auskunftssperre wird im Melderegister im Datensatz zur eigenen Person eingetragen. Sie wird auf Antrag auch im Datensatz von Ehegatten oder Lebenspartner, beim gesetzlichen Vertreter oder minderjährigen Kindern berücksichtigt. Die Auskunftssperre wird auf zwei Jahre befristet und kann auf Antrag verlängert werden.

Bei Rückfragen steht Ihnen das Einwohnermeldeamt der Gemeinde Weimar (Lahn) unter der Tel.-Nr.: 06421/9740-13 oder -32 gerne zur Verfügung.