Die Gemeindevertretung hat in der Sitzung am 02.02.2023 die Hebesätze der Grundsteuer A und B für das Kalenderjahr 2023 unverändert auf 420 v.H. festgesetzt.
Für die Grundstücke, deren Bemessungsgrundlage (Messbeträge) sich seit der zuletzt vorgenommenen Bescheiderteilung nicht geändert haben, wird durch diese öffentliche Bekanntmachung gemäß § 27 Abs.3 des Grundsteuergesetzes vom 7.8.1973 (Bundesgesetzblatt I S. 965) die Grundsteuer für das Kalenderjahr 2023
in der zuletzt für das Kalenderjahr 2015 veranlagten Höhe festgesetzt.
Die Grundsteuer für das Kalenderjahr 2023 wird mit den in den zuletzt erteilten Grundbesitzabgabenbescheiden festgesetzten Vierteljahresbeträgen jeweils am 15. Februar 2023, 15. Mai 2023, 15. August 2023 und 15. November 2023 fällig.
Für Steuerpflichtige, die von der Möglichkeit des § 28 Abs. 3 des Grundsteuer-gesetzes Gebrauch gemacht haben, wird die Grundsteuer 2023 in einem Betrag am 01.07.2023 fällig. Sollten die Grundsteuerhebesätze geändert werden oder ändern sich die Besteuerungsgrundlagen (Messbeträge), werden entsprechende Änderungs-bescheide erteilt.
Mit dem Tage dieser öffentlichen Bekanntmachung zur Steuerfestsetzung treten für die Steuerpflichtigen die gleichen Rechtswirkungen ein, als wenn ihnen an diesem Tag ein schriftlicher Steuerbescheid zugegangen wäre.
Gegen diese Festsetzung kann innerhalb eines Monats nach Veröffentlichung schriftlich oder zur Niederschrift Widerspruch bei dem Gemeindevorstand der Gemeinde Weimar (Lahn), Alte Bahnhofstraße 31, 35096 Weimar (Lahn), eingelegt werden.
35096 Weimar (Lahn), den 03.02.2023