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Mitteilungsblatt für die Gemeinde Weimar
Ausgabe 6/2025
Amtliche Bekanntmachungen
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Bauleitplanung der Gemeinde Weimar (Lahn) Genehmigung der Änderung des Flächennutzungsplans in der Gemarkung Allna

(Bereich: „Solarpark Allna“)

Korrektur zur Veröffentlichung vom 16.05.2024 (Formulierung zum letzten Satz: Abwägungsvorgang statt Abwägung)

Die von der Gemeindevertretung der Gemeinde Weimar (Lahn) in ihrer Sitzung am 07.12.2023 beschlossene Änderung des Flächennutzungsplans im Bereich „Solarpark Allna“ in der Gemarkung Allna ist gem. § 6 Baugesetzbuch (BauGB) der höheren Verwaltungsbehörde (Regierungspräsidium Gießen) zur Genehmigung vorgelegt worden.

Mit Verfügung vom 08.05.2024 (Az.: RPGI-31-61a0100/145-2014/8, Dokument Nr.: 2024/594364) hat das Regierungspräsidium Gießen die Genehmigung der Flächennutzungsplanänderung erteilt.

Gem. § 6 Abs. 5 BauGB in Verbindung mit der Hauptsatzung der Gemeinde Weimar (Lahn) wird mit dieser Bekanntmachung die Änderung des Flächennutzungsplans „Solarpark Allna“ wirksam.

Die Flächennutzungsplanänderung wird mit Begründung, Umweltbericht, Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag und der gutachterlichen Stellungnahme zur potentiellen Blendwirkung, gemäß § 6 BauGB in der Gemeindeverwaltung der Gemeinde Weimar (Lahn), Alte Bahnhofstraße 31, 35096 Weimar (Lahn), Bauverwaltung, zu jedermanns Einsicht bereitgehalten.

Über den Inhalt wird auf Verlangen Auskunft gegeben. Darüber hinaus wird die Flächennutzungsplanänderung in das Internet eingestellt (www.Gemeinde-Weimar.de).

Hinweis nach § 215 BauGB:

Gemäß § 215 Abs. 2 BauGB wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften gem. § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beim Zustandekommen der Flächennutzungsplanänderung sowie eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans unbeachtlich werden, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der Flächennutzungsplanänderung schriftlich gegenüber der Gemeinde Weimar (Lahn) unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. Ebenfalls unbeachtlich werden nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorganges, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der Flächennutzungsplanänderung gegenüber der Gemeinde Weimar (Lahn) schriftlich geltend gemacht worden sind. Der die Verletzung begründende Sachverhalt ist darzulegen.