Die Steuersätze für die Grundsteuer A und Grundsteuer B wurden ab dem 01.01.2025 mit der von der Gemeindevertretung am 05.12.2024 beschlossenen Hebesatzsatzung auf 350 v. H. festgesetzt.
Für die Grundstücke, deren Bemessungsgrundlage (Messbeträge) sich seit der zuletzt vorgenommenen Bescheiderteilung nicht geändert haben, wird durch diese öffentliche Bekanntmachung gemäß § 27 Abs.3 des Grundsteuergesetzes vom 7.8.1973 (Bundesgesetzblatt I S. 965) die Grundsteuer für das Kalenderjahr 2026 in der zuletzt für das Kalenderjahr 2025 veranlagten Höhe festgesetzt.
Die Grundsteuer für das Kalenderjahr 2026 wird mit den in den zuletzt erteilten Grundbesitzabgabenbescheiden festgesetzten Vierteljahresbeträgen jeweils am 15. Februar 2026, 15. Mai 2026, 15. August 2026 und 15. November 2026 fällig.
Für Steuerpflichtige, die von der Möglichkeit des § 28 Abs. 3 des Grundsteuer-gesetzes Gebrauch gemacht haben, wird die Grundsteuer 2026 in einem Gesamtbetrag am 01.07.2026 fällig. Sollten die Grundsteuerhebesätze geändert werden oder ändern sich die Besteuerungsgrundlagen (Messbeträge), werden entsprechende Änderungsbescheide erteilt.
Mit dem Tage dieser öffentlichen Bekanntmachung zur Steuerfestsetzung treten für die Steuerpflichtigen die gleichen Rechtswirkungen ein, als wenn ihnen an diesem Tag ein schriftlicher Steuerbescheid zugegangen wäre.
Gegen diese Festsetzung kann innerhalb eines Monats nach Veröffentlichung schriftlich oder zur Niederschrift Widerspruch bei dem Gemeindevorstand der Gemeinde Weimar (Lahn), Alte Bahnhofstraße 31, 35096 Weimar (Lahn), eingelegt werden.
35096 Weimar (Lahn), den 06.02.2026