Eigentümer von Gärten und Grundstücken sind verpflichtet, den Rückschnitt von Ästen, Zweigen und Grünbewuchs so vorzunehmen, dass Straßen und Gehwege für alle Verkehrsteilnehmer in voller Breite und ohne Sichtbehinderungen im Straßenverkehr genutzt werden können. Darauf weist das Ordnungsamt der Stadt Wetzlar hin. Dies gilt auch für die Sichtbarkeit von Verkehrszeichen. Sollte im Laufe des Jahres ein erneuter Rückschnitt erforderlich werden, so hat dieser aus Gründen der Verkehrssicherheit zu erfolgen. Nach § 27 Abs. 5 des Hessischen Straßengesetzes (HStrG) sind die Eigentümer und Besitzer von Grundstücken innerhalb der geschlossenen Ortslage verpflichtet, den von ihrem Grundstück auf öffentliche Straßen ragenden Bewuchs zu beseitigen. Diese Verpflichtung kann auch auf andere Personen übertragen werden. Kommen die Eigentümer oder Besitzer dieser Verpflichtung nicht nach, so kann die Straßenverkehrsbehörde die Kosten dem Eigentümer oder Besitzer auferlegen.