Der Hessische Verwaltungsgerichtshof hat mit Urteil vom 17.01.2023 den „Bebauungsplan Nr. 402 Bahnhofstraße 2. Änderung“ für unwirksam erklärt.
Einzig relevanter Kritikpunkt des Gerichts war dabei, dass die nebeneinander liegenden Bebauungspläne „Nr. 402 Bahnhofstraße 2. Änderung“ und „Nr. 402 Bahnhofstraße 1. Änderung“ nicht aufeinander abgestimmt sind - insbesondere was die jeweils festgesetzten öffentlichen Verkehrsflächen betrifft.
Ausdrücklich nicht beanstandet hat der Hessische Verwaltungsgerichtshof die in dem „Bebauungsplan Nr. 402 Bahnhofstraße 2. Änderung“ auch vorgenommene Festsetzung eines Urbanen Gebietes, welches ermöglicht, in dem Geltungsbereich des Bebauungsplans überwiegend Wohnbebauung und daneben beispielsweise das Wohnen nicht wesentlich störende Gewerbebetriebe zu realisieren. Darüber hinaus hat das Gericht ausgeführt, dass das Bebauungsplanverfahren sämtliche vom Baugesetzbuch normierte Form-, Verfahrens- und (die Festsetzungen betreffende) inhaltliche Vorgaben ordnungsgemäß beachtet hat.
Die Stadt Wetzlar beabsichtigt, den vom Hessischen Verwaltungsgerichtshof herausgestellten Fehler durch das kurzfristige Ingangsetzen eines neuen Bebauungsplanverfahrens zu heilen. Insoweit werden verschiedene Möglichkeiten zu erwägen sein; ein neuer Bebauungsplan könnte etwa auch das Grundstück der Nachbarn, die den Hessischen Verwaltungsgerichtshof angerufen haben, sowie das daneben liegende, von der DLRG genutzte städtische Gelände in seinen Geltungsbereich mit aufnehmen.
Gegenwärtig finden Gespräche des Bauherrn mit den Nachbarn (Klägern), zwischen der Stadt Wetzlar und den Nachbarn sowie zwischen der Stadt Wetzlar und dem Bauherrn statt, welche allesamt zum Ziel haben, die Thematik einer einvernehmlichen und für alle Beteiligten zufriedenstellenden Lösung zuzuführen.