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Wetzlarer Stadtteilnachrichten
Ausgabe 8/2026
Mitteilungen des Magistrates
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Rücksicht auf Tiere und Pflanzen nehmen:

Biotopschutzzeit vom 1. März bis 30. September

Mit dem Beginn des Frühjahrs steigt die Aktivität vieler Tierarten, die in Gehölzen Lebensräume als Brut- und Ruheplatz oder als Nahrungsgrundlage finden. Hecken, Gebüsche und Bäume dienen ihnen als wichtige Lebens- und Rückzugsräume - insbesondere auch in Gärten und Siedlungsbereichen. Das Amt für Umwelt und Naturschutz der Stadt Wetzlar weist darauf hin, dass es aus diesem Grund gesetzlich verboten ist, Gehölze vom 1. März bis 30. September zu beseitigen, zu fällen oder stark zurückzuschneiden (§ 39 Abs. 5 Bundesnaturschutzgesetz). Dies gilt sowohl für öffentliche Flächen als auch für private Gärten. Schonende Pflege- und Formschnitte sind, sofern dabei keine brütenden oder nistenden Tiere gestört werden, weiterhin erlaubt. Auch Bäume außerhalb von Gärten und Wäldern, etwa an Straßen oder in der freien Landschaft, dürfen in dieser Zeit nur mit entsprechender Genehmigung entfernt werden. In Ausnahmefällen, etwa aus Gründen der Verkehrssicherheit, ist rechtzeitig Kontakt mit der zuständigen Naturschutzbehörde aufzunehmen (unb@wetzlar.de, 06441 99-3903, -3908).

Darüber hinaus ist bei Baumfällungen die kommunale Baumschutzsatzung zu beachten. Sie kann auf der städtischen Homepage www.wetzlar.de abgerufen werden. Je nach Standort, Baumart und Stammumfang kann eine Fällung genehmigungspflichtig sein und ein entsprechender Antrag beim Stadtbetriebsamt (stadtbetriebsamt@wetzlar.de, 06441/99-6801) erforderlich werden. In diesem Zusammenhang weist das Ordnungsamt der Stadt Wetzlar außerdem darauf hin, dass Eigentümer von Gärten und Grundstücken verpflichtet sind, den Rückschnitt von Ästen, Zweigen und Grünbewuchs so vorzunehmen, dass Straßen und Gehwege für alle Verkehrsteilnehmer in voller Breite und ohne Sichtbehinderungen im Straßenverkehr genutzt werden können. Dies gilt auch für die Sichtbarkeit von Verkehrszeichen. Nach § 27 Abs. 5 des Hessischen Straßengesetzes (HStrG) sind die Eigentümer und Besitzer von Grundstücken innerhalb der geschlossenen Ortslage verpflichtet, den von ihrem Grundstück auf öffentliche Straßen ragenden Bewuchs zu beseitigen. Diese Verpflichtung kann auch auf andere Personen übertragen werden. Kommen die Eigentümer oder Besitzer dieser Verpflichtung nicht nach, so kann die Straßenverkehrsbehörde die Kosten dem Eigentümer oder Besitzer auferlegen.