Aufgrund der §§ 5, 27 der der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung vom 7. März 2005 (GVBl. I S. 142), letzte berücksichtigte Änderung: § 31 neu gefasst durch Artikel 2 des Gesetzes vom 30.Oktober 2019 (GVBl. S. 310) hat die Gemeindevertretung in der Gemeinde Wölfersheim in ihrer Sitzung am 01.03.2023 nachstehende:
2. Änderung der Entschädigungssatzung der Gemeinde Wölfersheim
vom 27.08.2001 beschlossen:
Artikel I - Satzung vom 27.08.2001 wird wie folgt geändert:
| (1) | Ehrenamtlich Tätige erhalten für die Teilnahme an Fraktionssitzungen, soweit sie gem. § 36 a Abs. 1 HGO teilnahmeberechtigt sind, Ersatz des Verdienstausfalles, der Fahrkosten und Aufwandsentschädigungen nach den §§ 1, 2 und 3 Abs. 1 dieser Satzung. Fraktionssitzungen im Sinne von Satz 1 sind auch Sitzungen von Teilen einer Fraktion (Fraktionsvorstand, Fraktionsarbeitsgruppen). |
| (2) | Ersatzpflichtig sind nur die Fraktionssitzungen, die auch tatsächlich stattgefunden haben. Der Nachweis der Teilnahme der Fraktionsmitglieder erfolgt durch vom Fraktionsvorsitzenden und allen Anwesenden handschriftlich unterzeichnete Anwesenheitslisten. |
| (3) | Der Zahl der nach Abs. 1 ersatzpflichtigen Fraktionssitzungen wird auf die jeweilige Anzahl der Gemeindevertretersitzung pro Jahr begrenzt. |
| (wird neu eingefügt) | |
| (4) | Des Weiteren wird zu jeder Gemeindevertretersitzung eine weitere Fraktionssitzung entschädigt, wenn diese taggleich zur Sitzung der Gemeindevertretung stattfindet.“ |
Artikel II - Inkrafttreten
Diese 2. Änderung der Entschädigungssatzung der Gemeinde Wölfersheim vom 27.08.2001 tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
Es wird bestätigt, dass der Inhalt dieser Satzung mit dem/den hierzu ergangenen Beschluss/ Beschlüssen der Gemeindevertretung übereinstimmt und dass die für die Rechtswirksamkeit maßgebenden Verfahrensvorschriften eingehalten wurden.
Wölfersheim, den 08.03.2023