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Der Gemeindespiegel
Ausgabe 14/2026
Aus dem Rathaus wird berichtet
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Neue Regelung beim Betrieb eines vorübergehenden Gaststättengewerbes nach § 6 Hessisches Gaststättengesetz (HGastG)

Wegfall der Anzeigepflicht für nicht-gewinnorientierte Vereine und Organisationen

§ 6 Satz 1 HGastG regelte bisher die Anzeigepflicht für den vorübergehenden Betrieb eines Gaststättengewerbes aus besonderem Anlass. Diese Anzeigepflicht galt für alle Veranstalter, sobald der Verkauf von Speisen und/oder Getränken gewinnorientiert betrieben werden sollte.

Wie uns das Hessische Ministerium für Wirtschaft, Energie, Verkehr, Wohnen und ländlichen Raum im März 2026 mitteilte wurde nach Inkrafttreten des Ersten Bürokratieabbaugesetzes (ab 23.12.2025) diesbezüglich eine Änderung beschlossen.

Die Anzeigepflicht gilt nur noch für gewinnorientierte Organisationen oder Initiativen.

Alle „nicht-gewinnorientierten Organisationen oder Initiativen" wurden von der Anzeigepflicht befreit.

Der Gesetzgeber verfolgt damit das Ziel, bürokratische Hürden für Veranstalter gemeinnütziger bzw. nicht-gewinnorientierter Aktivitäten abzubauen und dabei das ehrenamtliche Engagement zu fördern.

Darunter fallen z.B. Wohltätigkeitsorganisationen, Sport- und Kulturvereine, Feuerwehr, Umweltverbände, Stiftungen, Hilfsorganisationen wie DRK oder Caritas sowie Bürger- oder Elterninitiativen.

Erfasst sind ausdrücklich auch informelle Zusammenschlüsse (z.B. Elternbeirat, der auf dem Weihnachtsmarkt Punsch für einen guten Zweck verkauft).

Die Einstufung als nicht-gewinnorientiert richtet sich maßgeblich nach ihrem (satzungsgemäßen) Zweck. Der Hauptzweck muss auf einen nicht-wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet sein. In der Regel werden von diesen Vereinen/Organisationen gemeinwohlorientierte, soziale, kulturelle, wissenschaftliche oder humanitäre Zwecke verfolgt.

Werden durch Veranstaltungen Gewinne erzielt, werden diese nicht an Eigentümer, Mitglieder oder Anteilseigner ausgeschüttet, sondern fließen dem nicht wirtschaftlichen Zweck zu. Entscheidend ist daher nicht die einzelne Veranstaltung, sondern die grundsätzliche „Nicht-Gewinnorientierung" einer Organisation oder Initiative.

Ist der Verein/Organisation als gemeinnützig anerkannt, kann regelmäßig davon ausgegangen werden, dass er/sie auch nicht-gewinnorientiert ist. Ein Nachweis ist seitens des Vereins nicht zu erbringen.

Mit dem Wegfall der Anzeige entfällt auch die Gebührenpflicht. Sollte Ihr Verein nach dem nach dem 23.12.2025 eine Anzeige erstattet haben, werden wir die Gebühr zurückerstatten, denn für Anzeigen ab diesem Zeitpunkt besteht keine Rechtsgrundlage für das Erheben von Gebühren.

Für selbständige Gastwirte/Gewerbetreibende bei kommerziellen Veranstaltungen oder Umzügen (z.B. Festwirte bei Kirmes, selbständige Gastwirte/Gewerbetreibende bei kulturellen Veranstaltungen) gilt diese Regelung nicht. Sie sind weiterhin anzeigepflichtig, da Ihr Geschäftszweck gewinnorientiert ist. Für diesen Verkauf von Speisen und Getränken ist weiterhin eine Anzeige nach § 6 HGastG zu erstatten.

Bei Fragen wenden Sie sich im Rathaus an Martina Schmitt Zimmer 109, Tel. 06036 9737-2112, E-Mail martina.schmitt@woelfersheim.de