Nach der Straßenverkehrsordnung ist das Abstellen und Parken von Kraftfahrzeugen auf Gehwegen grundsätzlich nicht gestattet. Eine Ausnahme gilt nur dann, wenn durch besondere Markierung/Beschilderung eine Inanspruchnahme des Gehweges zugelassen wurde.
Leider stellen wir immer wieder fest, dass Fahrzeuge ordnungswidrig geparkt werden; ja, dass diese Unsitte sogar weiter zunimmt. In vielen Fällen, so die Polizei, würde das Unrechtsbewusstsein der Kraftfahrer fehlen. Man wolle den fließenden Verkehr nicht behindern und befürchte außerdem, dass das auf der Fahrbahn abgestellte Fahrzeug von anderen beschädigt würde. Es sei sogar zu beobachten und diese Erfahrung würde sehr oft gemacht, dass Kraftfahrer selbst in breiten Straßen aus reiner Gewohnheit und ohne nachzudenken, auf den Gehwegen parken.
Dies führt dann dazu, dass Fußgänger, und hier insbesondere ältere und gehbehinderte Menschen, fahrradfahrende und spielende Kinder, Fußgänger mit Kinderwagen und Rollstuhlfahrer den Gehweg als die ihnen zugewiesene „Schutzzone“ nicht oder nicht in der erforderlichen Breite in Anspruch nehmen können und sogar auf die Fahrbahn ausweichen müssen. Nicht von ungefähr sind nach Mitteilung der Polizei innerhalb geschlossener Ortschaften die Fußgänger in verhältnismäßig hoher Zahl Opfer von Verkehrsunfällen.
Aus Rücksicht auf vorgenannte „Gehwegnutzer“ bitten wir deshalb, das Parken von Kraftfahrzeugen auf den Gehwegen zu unterlassen.
Häufig kommt es zwischen Anwohnern und auf der Straße parkenden Autofahrern zu Diskussionen über die Zulässigkeit des Parkens gegenüber von Grundstücksein- und -ausfahrten.
Nach § 12 Abs. 3 Ziffer 3 Straßenverkehrsordnung (StVO) ist das Parken vor Grundstücksein- und -ausfahrten, auf schmalen Fahrbahnen auch ihnen gegenüber, unzulässig. Es ist jedoch nicht verbindlich im Gesetz festgelegt, wann eine Straße „schmal“ ist. Vielmehr hat es der Gesetzgeber den Gerichten überlassen, hier nähere Definitionen aufzustellen. Doch auch die Gerichte finden keine einheitliche Rechtsprechung, sondern urteilen je nach Fall. Die überwiegende Rechtsprechung jedenfalls sieht eine Fahrbahn dann als schmal an, wenn weniger als 3,50 m Verkehrsraum (Fahrbahn inkl. Gehweg) verbleiben zwischen geparktem Fahrzeug und Ein- bzw. Ausfahrt. Darüber hinaus wird es zumeist als zumutbar angesehen, dass auch bei einer schmalen Fahrbahn ein zwei- bis dreimaliges Rangieren beim Benutzen von Grundstücksein- und -ausfahrten zumutbar ist. Es wird nicht gefordert, dass das Ein- oder Ausfahren in einem Zug möglich sein muss und die Vorschrift sei nur verletzt, wenn das Ein- oder Ausfahren praktisch unmöglich gemacht wird. Die Ahndung und Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten ist daher regelmäßig nicht möglich.