für die Benutzung der Räume und Einrichtungen
Die Gemeinde Wölfersheim vergibt die Räume in den o.a. Häusern zu folgenden Bedingungen:
| (1) | Die Gemeinde Wölfersheim ist Eigentümerin der o.a. Häuser. Sie wird durch den Gemeindevorstand vertreten, der für die einzelnen Häuser Beauftragten (Objektbetreuer) bestellt hat. Die Anordnungen des Gemeindevorstandes sowie des Beauftragten sind genauestens zu beachten. |
| (2) | Die Überlassung von Räumen und Einrichtungen außerhalb des Belegungs-/Benutzungsplanes ist rechtzeitig vor der geplanten Veranstaltung unter Angabe der genauen Dauer bei der Gemeinde zu beantragen. Eine Benutzung ist nur mit schriftlicher Genehmigung der Gemeinde möglich. Ein Rechtsanspruch auf Überlassung besteht nicht. |
| (3) | Die Gemeinde behält sich nach Erteilung der Genehmigung das Recht vor, bei einem wichtigen Grund (siehe Gebührensatzung) die Zusage zurückzunehmen. In diesem Falle ist die Gemeinde zur Zahlung einer Entschädigung nicht verpflichtet. |
| (4) | Die Ausschmückung der Räume wird grundsätzlich in Absprache und unter Aufsicht des Beauftragten der Gemeinde durch den Benutzer vorgenommen. Sämtliche eingesetzten Dekorationsmaterialien müssen den jeweils notwendigen gesetzlichen Anforderungen entsprechen (z.B. B1 Zertifikat bei Stoffen (Brandschutz)). Ohne Zustimmung der Gemeinde ist es nicht gestattet, die Einrichtung zu Reklamezwecken irgendwelcher Art zu benutzen. Abzeichen, Flaggen, politische Symbole und sonstige Embleme dürfen ohne Zustimmung der Gemeinde nicht angebracht oder aufgestellt werden. |
| (1) | Die vermieteten Räume und das Inventar sind pfleglich zu behandeln. |
| (2) | Der Benutzer hat während der gesamten Mietdauer für die gemieteten Räume einen verantwortlichen Ansprechpartner zu bestellen, der während der Benutzungszeit anwesend sein muss. Er übt das Hausrecht aus und ist für den geregelten Ablauf der Veranstaltung verantwortlich. Der Benutzer verpflichtet sich, allen gewerblichen (Sperrstunde, Tanzerlaubnis, Gema, usw.), feuer- (Brandsicherheitsdienst gem. § 17 HBKG) und sicherheitspolizeilichen Vorschriften zu entsprechen. Er hat auch dafür zu sorgen, dass bei einem Notfall sofortige „Erste Hilfe“ geleistet werden kann. Ein evtl. Ordnungsdienst ist vorab mit der Gemeinde abzusprechen und kann bei Bedarf von dieser angeordnet werden. |
| (3) | Der Benutzer darf nicht mehr Karten ausgeben, als der Raum/Saal Plätze aufweist. Zur Kontrolle muss den Beauftragten der Gemeinde unentgeltlich Eintritt zu der Veranstaltung gestattet werden. Auf Verlangen müssen Ticketreporte von Vorverkaufsdienstleistern oder aus eigenen Systemen vorgelegt werden. Frei-, Ehren-, VIP-Karten, Helfer und ähnliches sind auf die Besucherzahl anzurechnen. |
| (4) | Bei Sportveranstaltungen ist der verantwortliche Ansprechpartner verpflichtet, die Turn- und Sportgeräte vor Inanspruchnahme auf ihre Funktionstüchtigkeit zu prüfen. Sportliche Darbietungen sowie der Trainingsbetrieb dürfen nur in Sport- / Turnschuhen ausgeführt werden. Für das Umkleiden sind Umkleideräume zu benutzen. |
| (5) | Alle Geräte insbesondere Sport- und Zusatzgeräte, sind auf Rollen zu transportieren oder zu tragen. Das Schleifen von Gegenständen über den Boden ist untersagt. Es dürfen auch nur die Sportgeräte benutzt werden, die für den Innenbetrieb vorgesehen sind. |
| (6) | Die Gemeinde Wölfersheim ist Betreiber der Einrichtungen nach §38 H-VStättR (Hessische Versammlungsstättenrichtlinie) und übergibt die Halle in einwandfreiem Zustand. Mit der Genehmigung gehen für die Dauer der Veranstaltung sämtliche rechtlichen Pflichten, insbesondere die des § 38 ff H-VStättR auf den Nutzer über. Bei öffentlichen Veranstaltungen ist daher in jedem Fall vom Nutzer ein Veranstaltungsleiter zu benennen. Je nach Veranstaltung sind weitere Beauftragte zu benennen. Der Veranstalter hat dies selbstständig zu prüfen, zu organisieren und zu dokumentieren. |
| (1) | Je nach Art der Veranstaltung kann die Gemeinde Wölfersheim vom Benutzer den Abschluss einer besonderen Haftpflichtversicherung bzw. die Zahlung einer angemessenen Kaution verlangen. |
| (2) | Die Benutzung erfolgt ausschließlich auf Gefahr des Benutzers. Dieser haftet insbesondere für alle Personen- und Sachschäden, die durch ihn, seine Beauftragten, Gäste oder sonstige Dritte im Zusammenhang mit der Veranstaltung geltend gemacht werden. Darüber hinaus stellt er die Gemeinde von allen Schadensersatzansprüchen, die im Zusammenhang mit der Veranstaltung geltend gemacht werden, frei. Verursachte Schäden sind von dem verantwortlichen Ansprechpartner unverzüglich nach Entstehung den Beauftragten der Gemeinde Wölfersheim zu melden. |
| (3) | Da nicht alle Schäden unmittelbar nach der Veranstaltung sichtbar sind und ggfs. bei einer Übergabe übersehen werden, können Forderungen aus entstandenen Schäden bis zu 2 Wochen nach einer Veranstaltung durch die Gemeinde geltend gemacht werden. Bei Schäden von bis zu 500 Euro ist prinzipiell der Neuwert ausschlaggebend und nicht der Istwert. |
| (4) | Für sämtliche vom Benutzer eingebrachten Gegenstände usw. übernimmt die Gemeinde keine Verantwortung. Sie lagern ausschließlich auf Gefahr des Benutzers in den ihm zugewiesenen Räumen. Der Benutzer ist verpflichtet, mitgebrachte Gegenstände nach der Veranstaltung unverzüglich zu entfernen. Bei Verzug kann die Gemeinde die Räumungsarbeiten auf Kosten des Benutzers durchführen lassen. Für die nicht entfernten Gegenstände usw. kann ein angemessenes Entgelt für die Lagerung verlangt werden. |
| (5) | Eine Haftung seitens der Gemeinde für Kleidungsstücke und andere Gegenstände, wie Schirme, Gepäck usw. wird nicht übernommen. |
| (1) | Seit dem 01. Oktober 2007 besteht für öffentliche Gebäude ein absolutes Rauchverbot. Auf die Einhaltung des Rauchverbotes ist zu achten. |
| (2) | Das Rauchverbot schließt auch die Benutzung von E-Zigaretten oder technisch vergleichbaren Produkten ein. |
| (1) | Die Bewirtschaftung (Verkauf von Getränken, Speisen usw.) der Räume erfolgt bei einem verpachteten Wirtschaftsbetrieb grundsätzlich durch den Pächter. In bestimmten Räumen können unter Beachtung der Verträge Ausnahmen zugelassen werden. |
| (2) | In den Turn- und Sporthallen ist außerhalb der Wirtschaftsräume die Verabreichung und der Genuss von Speisen und Getränken grundsätzlich nicht gestattet. Ausnahmen können im Einzelfall zugelassen werden. |
| (1) | Für die Benutzung der Räume sowie des Inventars sind Gebühren nach näherer Maßgabe der Gebührensatzung zu entrichten. |
| (2) | Entstandene Kosten, die nicht über die Gebührensatzung abgedeckt werden (z.B. Sonderausstattungen, weitere Serviceleistungen usw.), werden nach zeitlichem Aufwand auf der Grundlage der Verwaltungskostensatzung oder tatsächlich entstandenem Aufwand abgerechnet. |
| (1) | Bei Verstoß gegen Bestimmungen dieser Benutzungsordnung bzw. Nichtbeachtung von Auflagen im Genehmigungsbescheid ist der Benutzer auf Verlangen der Gemeinde Wölfersheim zur sofortigen Räumung verpflichtet. Wird dieser Verpflichtung nicht entsprochen, so ist die Gemeinde berechtigt, die Räumung auf dessen Kosten und Gefahr durchzuführen. Der Benutzer bleibt in solchen Fällen zur Zahlung der vollen Benutzungsgebühr und der evtl. Nebengebühren verpflichtet. |
| (2) | Im Übrigen hat der Gemeindevorstand der Gemeinde Wölfersheim jederzeit das Recht, Vereine, Verbände, Organisationen usw. oder auch Einzelpersonen bei Verstößen gegen die Bestimmungen dieser Benutzungsordnung oder bei Nichtbeachtung der Auflagen im Genehmigungsbescheid von der Benutzung oder vom Besuch der Einrichtung ganz oder zeitweilig auszuschließen. |
| (1) | Die Gemeinde Wölfersheim hat einen Getränke-Bezugsvertrag mit der Bitburger Braugruppe. Daher sind sämtliche Biere und Biermixgetränke von dem durch die Bitburger Braugruppe bestimmten Getränkehändler zu beziehen. |
| (2) | Bei Zuwiderhandlungen wird eine Vertragsstrafe in Höhe von 1.000,00 € für den Verstoß erhoben. Zudem kann dem Veranstalter künftig ein Nutzungsverbot ausgesprochen werden. |
| (3) | Ort und Datum, sowie der Ausrichter und dessen telefonische Kontaktdaten, werden dem Getränkehändler mitgeteilt. Der Nutzer stimmt der Weitergabe der Daten ausdrücklich zu. |
| (1) | Die Gemeinde Wölfersheim behält auch bei der Nutzung durch Externe das Hausrecht und kann davon ohne Zustimmung des Nutzers Gebrauch machen. |
| (2) | In den Bürgerhäusern und Sporthallen der Gemeinde Wölfersheim kommen verschiedenste Sensoren zum Einsatz. Messwerte wie der CO2-Gehalt der Luft oder die Helligkeit des Lichts können Aufschluss über die Nutzung geben. Alle Nutzer erklären sich grundsätzlich mit der Erfassung, Aufzeichnung und Speicherung dieser Daten einverstanden. |
| (3) | Um technische Neuerungen wie elektronische Schließsysteme, digitale Buchungen usw. zu ermöglichen ist die elektronische Verarbeitung und teilweise auch die Weitergabe von Daten erforderlich. Die Gemeinde Wölfersheim verpflichtet sich zu einem sparsamen Umgang mit Daten und wird nur notwendige Daten erheben. Der Nutzer stimmt ausdrücklich der Erfassung, Speicherung, Verarbeitung und Weitergabe seiner Daten an Dritte zu. Genaueres hierzu wird in den Datenschutzhinweisen der Gemeinde auf deren Homepage veröffentlicht. |
| (4) | Die Gemeinde Wölfersheim behält sich vor, einzelne Bereiche zum Schutz des Eigentums mit einer Videoüberwachung auszustatten (z.B. Lagerbereich und Technikräume). Zudem können einzelne Bereiche mit einer Videoüberwachung ausgestattet werden um eine Übergabe durch Objektbetreuer zu vermeiden und ein elektronisches Schließsystem einzuführen. Betroffene Bereiche werden durch die Gemeinde gekennzeichnet. Diese Videoüberwachung darf nicht deaktiviert oder manipuliert werden. Alle Nutzer erklären sich mit der Aufzeichnung, Speicherung und Verarbeitung einverstanden |
| (1) | Die Benutzungsordnung tritt 01.10.2024 in Kraft. |
| (2) | Gleichzeitig tritt die bisher geltende Benutzungsordnung vom 20.11.1987 außer Kraft. |
Gemeinde Wölfersheim, den 09.06.2024