Plant ihr Verein eine öffentliche Veranstaltung? Z. B. eine Jubiläumsfeier, ein Konzert, eine Ausstellung, einen Weihnachtsmarkt oder ein Sportfest. Oder ist Ihr Verein Ausrichter von Faschings- und Kirmesveranstaltungen, Advents- und Weihnachtsmärkten, Straßenfesten oder privaten Flohmärkten?Werden dabei Speisen und/oder Getränke verkauft, ist folgendes zu tun:
Der Betrieb eines vorübergehenden Gaststättengewerbes bei besonderem Anlass
(Verkauf von Speisen und/oder Getränken zum Verzehr vor Ort bei Veranstaltungen, Vereins- oder Straßenfesten usw.) ist spätestens 4 Wochen vor Beginn der Veranstaltungder Gemeinde Wölfersheim anzuzeigen.
Weiterhin ist das Merkblatt über Lebensmittelhygiene zu beachten, das die Anforderungen an Ausstattung, Umgang mit Lebensmitteln, Geschirr, Reinigung, Schutzkleidung, u.a. erläutert. Verantwortliche sollten im Besitz einer gültigen Belehrung nach § 43 Infektionsschutzgesetz sein.
Name, Vorname und Anschrift des Anzeigenden/Vereins
Ort, Datum bzw. Zeitraum und Zeiten
Getränke und/oder Speisen, die zum Verzehr vor Ort verkauft werden
Angaben zur in der Spitze gleichzeitigen erwarteten Anzahl von Besuchern
Zur Erleichterung gibt es einen Vordruck zur Anzeige eines vorübergehenden Betriebes eines Gaststättengewerbes. Mehrere Veranstaltungen des gleichen Veranstalters können in einer Anzeige gebündelt werden. Die Gebühr beträgt 11,00 € pro Anzeige.
Die Vordrucke sowie das Merkblatt zur Lebensmittelhygiene sind erhältlich im Rathaus, Zimmer 109 bei Frau Schmitt, per E-Mail unter martina.schmitt@woelfersheim.de oder über unsere Homepage www.woelfersheim.de/gemeinde-buergerservice/service-verwaltung/formulare/
Die Kosten der Anzeige sind bei Abgabe in bar zu entrichten oder per Rechnung zu überweisen.
Bei der Nutzung von Zelten (fliegende Bauten) bei Veranstaltungen weist der Wetteraukreis darauf hin, dass ohne eine vorherige Anzeige von Fliegenden Bauten bei der Unteren Bauaufsichtsbehörde (Zelte > 75 qm, Fahrgeschäfte etc.) eine derartige Veranstaltung nicht stattfinden darf. Nach § 86 Abs. 1 Punkt 17 HBO stellt ein Verstoß gegen die Regelungen des § 78 HBO „Fliegende Bauten“ eine Ordnungswidrigkeit dar und kann mit einem Bußgeld geahndet werden.
Für zukünftige Veranstaltungen empfehlen wir eine rechtzeitige Kontaktaufnahme bzw. Rücksprache mit der Unteren Bauaufsichtsbehörde des Wetteraukreises. Als Ansprechpartner/innen stehen Ihnen Frau Fritz 06031-834515 und Herr Kern 06042-9894575 zur Verfügung.
Achtung bei privaten Flohmärkten
Private Flohmärkte, die derzeit in fast allen Ortsteilen organisiert werden, können zu den Ladenöffnungszeiten (Montag bis Samstag von 00.00 - 24.00 Uhr) jederzeit auf privatem Gelände (Hof- oder Garageneinfahrt) durchgeführt werden.
Da der Sonntag besonders schützenswert ist, gelten sonntags durch das Feiertagsgesetz besondere Regelungen.
Flohmärkte durch Private sind davon ausgenommen, denn sie finden auf dem eigenen Grundstück statt, ohne Zahlung eines Entgelts an einen organisierenden Veranstalter.
Wird eine Anmeldegebühr erhoben, wenn auch nur in geringem Umfang, treten die Veranstalter als gewerblicher Organisator auf, was dem eigentlichen Sinne des privaten Sonntags-Flohmarkts widerspricht. Hier müsste dann eine Marktfestsetzung beantragt werden, die mit nicht unerheblichen Auflagen und Kosten verbunden ist.
Gleiches gilt, wenn Speisen und Getränke verkauft werden. Dann ist es keine private Veranstaltung mehr, sondern dem gewerblichen Bereich zuzuordnen und sonntags in Verbindung mit einem privaten Flohmarkt nicht zulässig.
Wir bitten alle Veranstalter von privaten Flohmärkten sich künftig rechtzeitig mit uns in Verbindung zu setzen, um Sie bei der Planung rechtskonform zu unterstützen. Oftmals sind neben den vorgenannten weitere Sachverhalte zu Verkehr, Parken, u.ä. zu beachten.