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Der Gemeindespiegel
Ausgabe 29/2026
Aus dem Rathaus wird berichtet
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Rücksichtnahme und Regeln beim Parken auf öffentlichen Straßen

Kurze Wege vom geparkten Auto bis zur Haustür sind ein Komfort, den viele Autofahrerinnen und Autofahrer erst dann zu schätzen wissen, wenn er nicht mehr gegeben ist. Die Zahl der Fahrzeuge in unseren Ortsteilen nimmt stetig zu, die vorhandenen Parkmöglichkeiten hingegen bleiben begrenzt. Dies führt zunehmend zu Konflikten und macht ein häufigeres Einschreiten des Ordnungsbehördenbezirks Butzbach erforderlich.

Mal ist es die Müllabfuhr, mal ein Landwirt auf dem Weg zum Acker, ein Gewerbetreibender mit seinem Lkw oder die Feuerwehr im Einsatz - immer wieder finden diese Fahrzeuge keinen Durchlass, weil Straßen zugeparkt sind. Häufig werden auch andere Verkehrsteilnehmer oder Fußgängerinnen und Fußgänger durch rücksichtslos abgestellte Fahrzeuge behindert.

Einige Straßen und Wege in unserer Gemeinde sind nicht für das heutige Verkehrsaufkommen ausgelegt. Wer die Möglichkeit hat, sein Fahrzeug im eigenen Hof, in der Garage oder auf einem privaten Stellplatz abzustellen, entlastet nicht nur die allgemeine Parksituation, sondern trägt aktiv zu mehr Sicherheit und Freiraum im Straßenverkehr bei.

Für alle, die auf öffentliche Parkflächen angewiesen sind, gelten bestimmte Regeln - teils gesetzlich vorgeschrieben, teils Ausdruck eines rücksichtsvollen Miteinanders in der Nachbarschaft.

3,05 Meter - die entscheidende Zahl beim Parken

Die wichtigste Maßeinheit beim Parken beträgt 3,05 Meter. So viel freie Fahrbahnbreite muss zwischen der äußersten Fahrzeugkante - in der Regel dem Außenspiegel - und dem gegenüberliegenden Fahrbahnrand verbleiben. Gehwege werden hierbei nicht mitgerechnet. Nur so ist gewährleistet, dass Rettungs-, Einsatz- und Lieferfahrzeuge die Straße ungehindert passieren können.

Darüber hinaus gilt:

  • Im Bereich von Kreuzungen und Einmündungen ist das Parken unzulässig. Dies gilt auch innerhalb von fünf Metern vor und hinter dem Schnittpunkt der Fahrbahnkanten.
  • Vor Grundstücksein- und -ausfahrten sowie über Unterflurhydranten (Hydrantendeckeln in der Fahrbahn) darf nicht geparkt werden.
  • Das Parken auf Gehwegen ist grundsätzlich verboten, sofern es nicht ausdrücklich durch Verkehrszeichen erlaubt ist.
Nicht alles, was erlaubt ist, ist auch sinnvoll

Manches Parkverhalten mag rechtlich zulässig sein, kann jedoch dennoch zu erheblichen Beeinträchtigungen führen. Wer weiß, dass Nachbarn regelmäßig mit landwirtschaftlichen Maschinen, größeren Fahrzeugen oder Lieferwagen unterwegs sind, sollte ausreichend Platz zum Rangieren und Passieren lassen. Auch lange Reihen parkender Fahrzeuge können problematisch werden, wenn dadurch keine Ausweichmöglichkeiten für den Begegnungsverkehr mehr bestehen.

Wenn sich alle an die geltenden Regeln halten und gegenseitig Rücksicht nehmen, lassen sich Ärger, Beschwerden sowie Verwarnungen und Bußgelder vermeiden. Kommt es jedoch zu Behinderungen, muss das Ordnungsamt einschreiten. Neben Ermahnungen und Sanktionen können dann - soweit erforderlich - zusätzliche Beschilderungen oder Markierungen angeordnet werden, die den verfügbaren Parkraum weiter einschränken.

Deshalb unsere Bitte: Nehmen Sie Rücksicht im Straßenverkehr. Versetzen Sie sich in die Situation anderer Verkehrsteilnehmerinnen und Verkehrsteilnehmer und parken Sie nicht dort, wo es eng wird oder das Parken verboten ist. Gegenseitige Rücksichtnahme trägt wesentlich zu einem sicheren und guten Miteinander in unseren Ortsteilen bei.