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Der Gemeindespiegel
Ausgabe 31/2023
Aus dem Rathaus wird berichtet
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Information an alle Gewerbetreibenden zur Anzeigepflicht nach der Gewerbeordnung

Durch Anfragen von Behörden und anderen Institutionen und der damit verbundenen Überprüfungen in unserer Gewerbekartei stellen wir immer wieder fest, dass verschiedene anzeigepflichtige Veränderungen nicht gemeldet werden.

Nach den Bestimmungen der Gewerbeordnung sind folgende Vorgänge anzeigepflichtig, sofern sie den Betrieb eines stehenden Gewerbes (Hauptniederlassung, Zweigniederlassung oder unselbständige Zweigstelle) betreffen:

  • Beginn und Aufgabe einer gewerblichen Tätigkeit, Inhaberwechsel (z.B. durch Kauf, Pacht oder Erbfolge). Bei Inhaberwechsel ist der Ausscheidende zur Abmeldung und der Übernehmende zur Anmeldung verpflichtet.

  • Eintritt oder Austritt eines Gesellschafters oder Geschäftsführers.

  • Änderung einer Tätigkeit, Erweiterung der Tätigkeit sowie Branchenwechsel.

  • Änderung der Betriebsanschrift innerhalb der Gemeinde. Bei einer Verlegung in eine andere Gemeinde ist eine Abmeldung bei der bisherigen Gemeinde und eine Anmeldung bei der neuen Gemeinde erforderlich.

  • Änderung der Inhaberanschrift

  • Rechtsformwechsel

Wir bitten die ortsansässigen Gewerbetreibenden zu überprüfen, ob sich seit dem Zeitpunkt der Gewerbeanmeldung anzeigepflichtige Veränderungen ergeben haben.

Vordrucke für Gewerbean-, -ab- und -ummeldungen erhalten Sie auch auf unserer Homepage unter www.woelfersheim.de (Gemeinde & Bürgerservice, Service & Verwaltung, Formulare).

Die Entgegennahme einer Gewerbemeldung (An-, Ab- oder Ummeldung) kostet in Hessen eine einheitliche Gebühr in Höhe von 28,00 € und weitere 8,00 €, wenn die Ausstellung einer Empfangsbescheinigung gewünscht wird.

Für Gewerbean-, -ab- und -ummeldungen stehen wir gerne persönlich in Zimmer 109, 1. OG des Rathauses zur Verfügung. Für weitere Auskünfte und Fragen erreichen Sie uns auch telefonisch unter der Nr.: 06036/ 9737-30, oder per E-Mail martina.schmitt@woelfersheim.de.