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Der Gemeindespiegel
Ausgabe 38/2025
Amtliche Bekanntmachungen
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Verordnung über die Beförderungsentgelte und Beförderungsbedingungen für den Verkehr mit Taxen in der Gemeinde Wölfersheim

Aufgrund des § 51 Abs.1 des Personenbeförderungsgesetzes (PBefG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. August 1990 (BGBl. I S. 1690), das zuletzt durch Artikel 7 Absatz 4 des Gesetzes vom 11. April 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 119), in Verbindung mit § 1 Ziff. 3 und § 2 der Verordnung über die Zuständigkeit nach dem PBefG in der Fassung vom 10. Oktober 1997 (GVBl. I S. 370), zuletzt geändert durch Artikel 6 der Zehnten Verordnung zur Verlängerung der Geltungsdauer und Änderung befristeter Rechtsvorschriften vom 12. November 2013 (GVBl. S. 640), wird folgende Verordnung über die Beförderungsentgelte und Beförderungsbedingungen für den Verkehr mit Taxen in der Gemeinde Wölfersheim beschlossen:

§ 1

Geltungsbereich

(1)

Die in dieser Verordnung festgesetzten Beförderungsentgelte und Beförderungsbedingungen für den Verkehr mit Taxen gelten für das Pflichtfahrgebiet der Gemeinde Wölfersheim (i.S.v. § 47 Abs. 4 PBefG).

(2)

Das Pflichtfahrgebiet der Gemeinde Wölfersheim umfasst das Gebiet der Ortsteile Wölfersheim, Södel, Melbach, Wohnbach und Berstadt.

(3)

Auf die einschlägigen Bestimmungen des Personenbeförderungsgesetzes und der Verordnung über den Betrieb von Kraftfahrunternehmen im Personenverkehr (BOKraft) in der jeweils gültigen Fassung wird verwiesen.

§ 2

Beförderungsentgelte

(1)

Das Beförderungsentgelt setzt sich unabhängig von der Zahl der zu befördernden Personen, aus dem Grundpreis, dem Entgelt für die gefahrene Wegstrecke (Kilometerpreis), dem Wartezeitpreis und den Zuschlägen zusammen.

1.

Der Grundpreis beträgt

2,70 €

2.

Fahrpreis pro Kilometer

2,00 €

3.

Wartezeit pro Stunde

30,00 €

(einschl. verkehrsbedingter Wartezeiten)

Die Pflichtwartezeit beträgt 30 Minuten

Die Schaltsprünge erfolgen zu je 0,10 €

(2)

Ein Entgelt für die Anfahrt wird nicht erhoben.

Kann eine Fahrt nach Auftragserteilung durch den Fahrgast und Bereitstellung des Fahrzeuges durch den Fahrzeugführer aus Gründen nicht ausgeführt werden, die der Fahrgast zu vertreten hat, so ist der Grundpreis zu vergüten.

(3)

Bei Beförderung, deren Ziel außerhalb des Geltungsbereichs nach § 1 liegt, ist das Beförderungsentgelt für die gesamte Fahrstrecke vor Antritt der Fahrt frei zu vereinbaren.

Bei diesbezüglicher Beförderung darf das frei vereinbarte Entgelt als Festpreis im Fahrpreisanzeiger angezeigt werden.

Kommt eine Vereinbarung nicht zustande, gelten die für den Geltungsbereich nach § 2 festgesetzten Beförderungsentgelte als vereinbart.

§ 3

Zuschläge

(1)

Kleingepäck bis 20 kg

frei

Gepäckstücke über 20 kg je Stück

1,00 €

Je lebendes Tier

1,00 €

Blindenführhunde

frei

(2)

Bei Fahrten mit Großraumfahrzeugen ist bei einer Beförderung ab fünf Fahrgästen ein einmaliger Zuschlag von 5,00 € zu entrichten.

§ 4

Sondervereinbarungen

(1)

Sondervereinbarungen sind in Abweichung von §§ 2, 3 und 5 dieser Verordnung unter folgenden Voraussetzungen zulässig, wenn

1.

ein bestimmter Zeitraum, eine Mindestfahrtenzahl oder ein Mindestumsatz im Monat festgelegt wird,

2.

die Ordnung des Verkehrsmarktes nicht gestört wird,

3.

die Beförderungsbedingungen und Beförderungsentgelte schriftlich vereinbart sind.

(2)

Sondervereinbarungen und ihre Änderungen sind der Genehmigungsbehörde rechtzeitig zur Genehmigung vorzulegen.

§ 5

Zahlungsweise

(1)

Das Beförderungsentgelt ist nach Beendigung der Fahrt zu entrichten. Der Fahrzeugführer kann vor Fahrtantritt eine Anzahlung bis zur Höhe des voraussichtlichen Beförderungsentgelts verlangen.

(2)

Auf Verlangen hat der Fahrzeugführer dem Fahrgast eine Bescheinigung über das gezahlte Beförderungsentgelt auszustellen, die folgende Angabe enthalten muss:

1.

Name und Anschrift des Unternehmers,

2.

Ordnungsnummer,

3.

Beförderungsentgelt,

4.

Datum,

5.

Name und Unterschrift des Fahrzeugführers.

Auf Wunsch des Fahrgastes sind in die Bescheinigung auch Fahrstrecke und Uhrzeit einzutragen.

(3)

Beanstandungen des Wechselgeldes müssen unverzüglich vorgebracht werden; das Gleiche gilt für unvollständige und unrichtige Bescheinigungen und Gutschriften.

§ 6

Verfahrensvorschriften

  1. Bei Störungen des Fahrpreisanzeigers ist der Fahrpreis vom Beginn der Störungen an nach den zurückgelegten Kilometern zu berechnen. Der Fahrgast ist unverzüglich auf den Eintritt der Störung hinzuweisen. Die Störung ist nach Beendigung der Fahrt zu beseitigen.
  2. Der Fahrer hat den kürzesten Weg zum Fahrziel zu wählen, wenn der Fahrgast nichts anderes bestimmt.
  3. Die festgesetzten Beförderungsentgelte sind Festpreise. Sie dürfen weder über- noch unterschritten werden.
  4. In jedem Taxi ist eine Abschrift dieser Verordnung mitzuführen und dem Fahrgast auf Verlangen vorzuzeigen.

§ 7

Ordnungswidrigkeiten

(1)

Ordnungswidrig im Sinne des § 61 Abs. 1 Nr. 4 und Abs. 2 des Personenbeförderungsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig als Fahrzeugführer

1.

andere als die nach §§ 2 und 3 zulässigen Beförderungsentgelte anbietet oder fordert,

2.

Sondervereinbarungen gemäß § 4 Abs. 2 der Genehmigungsbehörde nicht rechtzeitig zur Genehmigung vorlegt,

3.

entgegen § 5 Abs. 2 keine oder keine ordnungsgemäße Bescheinigung ausstellt.

(2)

Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die Genehmigungsbehörde.

(3)

Die Ordnungswidrigkeit kann gemäß § 61 Abs. 2 des Personenbeförderungsgesetzes mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro geahndet werden.

§ 8

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 01.11.2025 in Kraft.

Die Verordnung vom 01.01.2015 verliert mit dem Tage des In-Kraft-Tretens der vorstehenden Verordnung ihre Gültigkeit.

Wölfersheim, den 08.09.2025

Der Gemeindevorstand

gez.  —  gez.

Eike See  —  Carmen Körschner

Bürgermeister  —  (DS)  —  Erste Beigeordnete