Aufgrund der §§ 5 und 93 Abs. 1 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der Bekanntmachung v. 07.03.2005 (GVBl. I S. 142), mehrfach geändert §§ 4c, 8c und 149 neu gefasst, § 36b aufgehoben sowie § 52a neu eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 1. April 2025 (GVBl. 2025 Nr. 24), der §§ 1 bis 6 a und 9, 10 des Hessischen Gesetzes über kommunale Abgaben v. 24.03.2013 (GVBl. I S. 134) mehrfach geändert und § 6b neu eingefügt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 1. April 2025 (GVBl. 2025 Nr. 24) und des § 39 der Friedhofsordnung der Gemeinde Wölfersheim vom 30.10.2024 hat die Gemeindevertretung in der Sitzung vom 11.09.2025 für die Friedhöfe der Gemeinde Wölfersheim die folgende 5. Änderung Gebührenordnung zur Friedhofsordnung der Gemeinde Wölfersheim beschlossen:
1. § 6 Sonstige Gebühren erhält folgende Fassung
§ 6 sonstige Gebühren
| (1) | Aufbewahrung eines Toten mit evtl. Benutzung der Kühlzelle, je angefangenen Werktag | 50,00 € |
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| Höchstbetrag pro Sterbefall | 250,00 € |
(2) | - | (6) bleiben unverändert. |
Die abweichenden Gebührenregelungen zur Kühlenzellenbenutzung des § 6 in den Änderungssatzungen 1 bis 4 zur Gebührenordnung zur Friedhofsordnung der Gemeinde Wölfersheim, beschlossen am 30.10.2024, werden hiermit aufgehoben.
Diese 5. Änderung der Gebührenordnung zur Friedhofsordnung der Gemeinde Wölfersheim tritt rückwirkend zum 01.01.2025 in Kraft.
Es wird bestätigt, dass der Inhalt dieser Satzung mit dem/den hierzu ergangenen Beschluss/ Beschlüssen der Gemeindevertretung übereinstimmt und dass die für die Rechtswirksamkeit maßgebenden Verfahrensvorschriften eingehalten wurden.
Wölfersheim, den 25.09.2025