Aufgrund der §§ 5 und 51 der Hessischen Gemeindeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 07.03.2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 1. April 2025 (GVBl. 2025 Nr. 24) sowie der §§ 52, 86 Abs. 1 Nr. 23 und 91 Abs. 1 Nr. 4 der Hessischen Bauordnung (HBO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28.05.2018 (GVBl. S. 198), zuletzt geändert durch Gesetz vom 14. Mai 2025 (GVBl. 2025 Nr. 29), hat die Gemeindevertretung der Gemeinde Wölfersheim in ihrer Sitzung am 11.09.2025 die folgende Satzung beschlossen:
§ 1 Geltungsbereich
Die Satzung gilt für das gesamte Gebiet der Gemeinde Wölfersheim.
§ 2 Herstellungspflicht
| (1) | Bauliche oder sonstige Anlagen, bei denen ein Zu- oder Abgangsverkehr zu erwarten ist, dürfen nur errichtet werden, wenn Stellplätze in ausreichender Zahl und Größe sowie in geeigneter Beschaffenheit, einschließlich für Kraftfahrzeuge von Menschen mit Behinderungen, hergestellt werden (notwendige Stellplätze). Diese müssen spätestens zum Zeitpunkt der Nutzungsaufnahme bzw. Benutzbarkeit der baulichen oder sonstigen Anlagen fertiggestellt sein. Die Herstellungspflicht für Fahrradabstellplätze nach § 52 Abs. 5 HBO bleibt unberührt. |
| (2) | Änderungen oder Nutzungsänderungen von baulichen oder sonstigen Anlagen dürfen nur erfolgen, wenn der hierdurch ausgelöste Mehrbedarf an Stellplätzen in ausreichender Zahl und Größe sowie in geeigneter Beschaffenheit hergestellt wird (notwendige Stellplätze). |
| Sonstige Änderungen von Anlagen nach Abs. 1 sind nur zulässig, wenn Stellplätze, Garagen oder Carports (offene Kleingaragen) und Abstellplätze in solcher Zahl, Größe und Beschaffenheit hergestellt werden, dass sie die infolge der Änderung zusätzliche zu erwartenden Fahrzeuge aufnehmen können. |
| (3) | Abweichende, bauordnungsrechtliche Festsetzungen in Bebauungsplänen, bleiben unberührt. |
| (4) | Auf Grundlage des § 52 Abs. 2 Nr. 4 HBO kann in begründeten Einzelfällen und auf Antrag und Beschluss des Gemeindevorstandes auf die Herstellung notwendiger Stellplätze bei nachträglichem Ausbau von Dach- und/oder Kellergeschossen oder der Aufstockung zugunsten des Wohnungsnutzers von bis zum Inkrafttreten der Stellplatzsatzung (Stichtag bis 01.03.2005) rechtmäßig errichteten Gebäude verzichtet werden. (Andere Nutzer sind nicht privilegiert). |
| (5) | Die Herstellung eines zusätzlichen oder nachträglichen Stellplatzes ist der Gemeinde Wölfersheim förmlich und mit Antrag anzuzeigen. Unter Berücksichtigung und Begründung verkehrsrechtlicher oder öffentlicher-rechtlicher Belange kann die Gemeinde Wölfersheim den jeweiligen Antrag zur Herstellung untersagen. |
| (6) | Die Herstellung einer zweiten Zufahrt auf das Grundstück ist der Gemeinde Wölfersheim förmlich mit Antrag anzuzeigen. Unter Berücksichtigung und Begründung verkehrsrechtlicher oder öffentlicher-rechtlicher Belange kann die Gemeinde Wölfersheim den jeweiligen Antrag zur Herstellung untersagen. |
§ 3 Größe, Anordnung und Gestaltung
| (1) | Stellplätze müssen so groß und so ausgebildet sein, dass sie ihren Zweck erfüllen. |
| (2) | Für das Gebiet der Gemeinde Wölfersheim werden entgegen der gültigen Garagenverordnung nachfolgende Mindest-Stellplatzgrößen nach deren Nutzung festgelegt: |
| Für Personenkraftwagen | = 3,00 x 5,00 m |
| Für PKW-Busse/Kleinbusse bis 9 Personen | = 3,00 x 6,00 m |
| Für Lastkraftwagen bis 3,5 t | = 3,00 x 6,00 m |
| Für Lastkraftwagen ab 3,5 t bis 7,5 t | = 3,50 x 6,00 m |
| Für Lastkraftwagen von 7,5 t bis 12 t | = 3,50 x 10,00 m |
| Für Lastkraftwagen oder Busse ab 12 t | = 4,00 x 15,00 m |
| Für Sattelkraftfahrzeuge oder Gelenkbusse | = 4,00 x 25,00 m |
| (Die Gewichtsangaben der Lastkraftwagen gelten auch für Wohnmobile. Hier kann jedoch durch die Gemeinde Wölfersheim im Einzelfall auch ein modellbezogener Nachweis erforderlich gemacht werden) |
| Ein barrierefreier Stellplatz hat die Mindest-Breite 3,50 m und eine Mindest-Länge von 5,00 m. |
| (3) | Garagen und Carports müssen straßenseitig einen Mindestabstand von 3,00 m zur Grundstücksgrenze einhalten. Der Gemeindevorstand kann auf Antrag in begründeten Einzelfällen Ausnahmen zulassen. Bei Carports kann diese Regelung entfallen, wenn durch den Errichter dokumentiert/bescheinigt wird, dass die Seitenflächen des Carports bis zu einer Tiefe von 3,00 m ab/zur Grundstücksgrenze nicht über eine Höhe von max. 1,00 m verkleidet/geschlossen werden und sonstige, öffentlich-rechtliche Belange dieser Regelung nicht entgegenstehen. Die Entwässerung ist grundsätzlich auf dem eigenen Grundstück sicherzustellen. |
| (4) | Die maximal zulässige Zufahrtbreite je Grundstück wird mit 6,00 m festgelegt. Der Gemeindevorstand kann auf Antrag Ausnahmen zulassen, wenn diese ausreichend kompensiert werden, insbesondere durch grünordnungsrechtliche Maßnahmen. Die Durchführung ist dann der Gemeinde Wölfersheim mit Abschluss ohne Aufforderung schriftlich anzuzeigen. |
| (5) | Bauliche oder sonstige Anlagen, bei denen ein Zu- oder Abgangsverkehr von Großfahrzeugen (z.B. Omnibusse, LKW etc.) zu erwarten ist kann von den Bestimmungen des § 3 Abs. 4 dieser Satzung mit entsprechender Begründung entbunden werden. |
§ 4 Zahl
| (1) | Die Zahl der nach § 2 herzustellenden Stellplätze bemisst sich nach der dieser Satzung beigefügten Anlage 1, die verbindlicher Bestandteil dieser Satzung ist. |
| (2) | Wohnungen in Wohngebäuden und sonstige Gebäude die sich innerhalb der in Anlage 2 zeichnerisch abgegrenzten Ortsteilbereiche befinden, sind von der Herstellungspflicht auf einen Stellplatz je Wohnung begrenzt. |
| (3) | Für bauliche und sonstige Anlagen, deren Nutzungsart in der Anlage nicht aufgeführt ist, richtet sich die Zahl der Stellplätze nach dem voraussichtlichen, tatsächlichen Bedarf. Dabei sind die in der Anlage für vergleichbare Nutzungen festgesetzten Zahlen als Richtwerte heranzuziehen. |
| (4) | Bei Anlagen mit verschiedenartigen Nutzungen bemisst sich die Zahl der erforderlichen Stellplätze nach dem größten gleichzeitigen Bedarf. Die wechselseitige Benutzung muss auf Dauer öffentlich-rechtlich gesichert sein. |
| (5) | Steht die Gesamtzahl in einem offensichtlichen Missverhältnis zum tatsächlichen Bedarf, so kann die sich aus der Einzelermittlung ergebende Zahl der Stellplätze durch den Vorstand der Gemeinde Wölfersheim entsprechend erhöht oder ermäßigt werden. |
| (6) | Bei der Berechnung der Zahl der notwendigen Stellplätze ist jeweils ab einem Wert der ersten Dezimalstelle ab fünf auf einen vollen Stellplatz aufzurunden. |
| (7) | Bei Gebäuden mit mehr als 2 bis 20 Wohnungen sind für die nach § 54 Abs. 1 ermittelten, barrierefreien Wohnungen in gleicher Anzahl entsprechende, barrierefreie Stellplätze, in Mindestgröße 3,50 x 5,00 m, herzustellen. Dies ist im Freiflächenplan darzustellen und später mittels Parkplatzschild zu kennzeichnen. Die Gemeinde Wölfersheim behält sich unter Berücksichtigung des § 52 Abs. 1 und 2 das Recht vor in begründeten Ausnahmefällen zusätzliche barrierefreie Stellplätze zu fordern. |
§ 5 Ersetzung notwendiger Stellplätze durch Abstellplätze für Fahrräder
| (1) | Die Anwendung des § 52 Abs. 4 S. 1 und 2 HBO wird ausgeschlossen. |
§ 6 Beschaffenheit
| (1) | Stellplätze müssen ohne Überquerung anderer Stellplätze ungehindert anfahrbar sein. Gefangene Stellplätze können zugelassen werden, wenn durch den Errichter zweifelsfrei nachgewiesen werden kann, dass diese einer abgeschlossenen Wohneinheit zugeordnet werden können. |
| (2) | Stellplätze sind mit Pflaster-, Verbundsteinen oder ähnlichen luft- und wasserdurchlässigem Belag auf einem der Verkehrsbelastung entsprechenden Unterbau herzustellen. |
| (3) | Stellplätze sind ausreichend mit geeigneten Bäumen und Sträuchern zu umpflanzen. Für je 5 Stellplätze ist ein standortgeeigneter Baum (Stammumfang mind. 10 cm, gemessen in 1 m Höhe) in einer unbefestigten Baumscheibe von ca. 5,0 m² zu pflanzen und dauernd zu unterhalten. Zur Sicherung der Baumscheiben sind geeignete Schutzvorrichtungen, wie z.B. Abdeckgitter, vorzusehen. Stellplätze mit mehr als 1000 m² Flächenbefestigung sind in Absprache mit der Gemeinde Wölfersheim zusätzlich durch eine raumgliedernde Bepflanzung zwischen den Stellplatzgruppen zu unterteilen. Böschungen zwischen Stellplatzflächen sind flächendeckend zu bepflanzen. |
| Von dieser Festlegung können auf Antrag Ausnahmen zugelassen werden, wenn diese ausreichend durch grünordnungsrechtliche Maßnahmen kompensiert werden. Die Durchführung ist dann der Gemeinde Wölfersheim mit Abschluss ohne Aufforderung schriftlich anzuzeigen. |
| (4) | Bei Vorhaben mit einem Stellplatzbedarf von mindestens 20 Stellplätzen müssen mindestens 5 % der Stellplätze mit einer Einrichtung zum Aufladen von Elektrofahrzeugen (E-Stellplatz) ausgestattet sein. Bei der Berechnung der Zahl notwendiger E-Stellplätze ist stets auf den nächsten vollen Stellplatz aufzurunden |
| (5) | Stellplätze für Besucher müssen vom öffentlichen Verkehrsraum aus erkennbar und zu Zeiten des Besucherverkehrs stets zugänglich sein. Sie sind besonders zu kennzeichnen und dürfen während den Geschäfts- oder Bürozeiten nicht anderen als Besuchern überlassen werden. |
| (6) | Im Übrigen findet die Verordnung über den Bau und Betrieb von Garagen und Stellplätzen (GaVO) in ihrer jeweils zum Zeitpunkt des Antrages gültigen Fassung entsprechende Anwendung. |
§ 7 Standort
Stellplätze sind auf dem Baugrundstück herzustellen und dauerhaft zu unterhalten. Ist die Herstellung auf dem Baugrundstück ganz oder teilweise nicht möglich, so dürfen sie auch auf einem anderen Grundstück in unmittelbarer Nähe zum Baugrundstück (bis zu 100 m Fußweg) hergestellt werden, wenn dies tatsächlich und rechtlich zulässig ist sowie dessen Nutzung zu diesem Zweck öffentlich-rechtlich als Nutzungsrecht im Grundbuch gesichert ist.
§ 8 Ablösung
| (1) | Die Herstellungspflicht nach § 2 kann auf Antrag und Beschluss des Gemeindevorstandes durch Zahlung eines Geldbetrages ganz oder teilweise abgelöst werden, soweit die Herstellung des Stellplatzes aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht möglich ist. Ein Ablösungsanspruch besteht nicht. |
| (2) | Über den Antrag entscheidet der Gemeindevorstand der Gemeinde Wölfersheim. |
| (3) | Die Höhe des zu zahlenden Geldbetrages beträgt je Stellplatz für: |
| • | Stellplätze für Personenkraftwagen | = 3,00 x 5,00 m = 6.000,00 € |
| • | PKW-Busse/Kleinbusse bis 9 Personen | = 3,00 x 6,00 m = 12.000,00 € |
| • | Lastkraftwagen bis 3,5 t | = 3,00 x 6,00 m = 12.000,00 € |
| • | Lastkraftwagen ab 3,5 t bis 7,5 t | = 3,50 x 6,00 m = 15.000,00 € |
| • | Lastkraftwagen von 7,5 t bis 12 t | = 3,50 x 10,00 m = 18.000,00 € |
| • | Lastkraftwagen oder Busse ab 12 t | = 4,00 x 15,00 m = 20.000,00 € |
| • | Sattelkraftfahrzeuge oder Gelenkbusse | = 4,00 x 25,00 m = 25.000,00 € |
§ 9 Ordnungswidrigkeiten
| (1) | Ordnungswidrig im Sinne des § 86 Abs. 1 Nr. 23 HBO handelt, wer entgegen | |
| • | § 2 Abs. 1 bauliche und sonstige Anlagen, bei denen ein Zu- oder Abgangsverkehr zu erwarten ist, errichtet, ohne Stellplätze in ausreichender Zahl und Größe, Anordnung und Gestaltung sowie in geeigneter Beschaffenheit hergestellt zu haben. |
| • | § 2 Abs. 2 Änderungen oder Nutzungsänderungen von baulichen oder sonstigen Anlagen vornimmt, ohne den hierdurch ausgelösten Mehrbedarf an geeigneten Stellplätzen in ausreichender Zahl und Größe, Anordnung und Gestaltung sowie in geeigneter Beschaffenheit hergestellt zu haben. |
| • | § 2 Abs. 3 sonstige Änderungen oder Nutzungsänderungen von baulichen oder sonstigen Anlagen vornimmt, ohne den hierdurch ausgelösten Mehrbedarf an geeigneten Stellplätzen in ausreichender Zahl und Größe, Anordnung und Gestaltung sowie in geeigneter Beschaffenheit hergestellt zu haben. |
| • | § 6 Abs. 3 die Bepflanzung oder dauerhafte Unterhaltung unterlässt |
| • | § 7 Satz 1 die dauerhafte Unterhaltung der Stellplätze unterlässt |
| (2) | Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 15.000 EUR geahndet werden. | |
| (3) | Das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), zuletzt geändert durch Art. 5 G v. 27.8.2017 (BGBl I S. 3295) findet in seiner jeweils gültigen Fassung Anwendung. | |
| (4) | Zuständige Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 OWiG ist der Gemeindevorstand der Gemeinde Wölfersheim | |
§ 10 Inkrafttreten
| (1) | Diese Satzung tritt am Tage nach Vollendung ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft und ersetzt die Satzung vom 20.08.2001. |
| (2) | Abweichende bauordnungsrechtliche Festsetzungen in Bebauungsplänen bleiben unberührt. |
Es wird bestätigt, dass der Inhalt dieser Satzung mit dem/den hierzu ergangenen Beschluss/ Beschlüssen der Gemeindevertretung übereinstimmt und dass die für die Rechtswirksamkeit maßgebenden Verfahrensvorschriften eingehalten wurden.
Wölfersheim, den 24.09.2025