Aufgrund von § 90 des Achten Buchs Sozialgesetzbuch - Kinder und Jugendhilfe - in der Fassung vom 11. September 2012 (BGBl. I S. 2022, zuletzt geändert durch Artikel 12 des Gesetzes vom 24. Juni 2022 (BGBl. I S. 959) und §§ 31 ff des Hessischen Kinder- und Jugendhilfegesetzbuchs (HKJGB) vom 18. Dezember 2006 (GVBl. I S. 698, zuletzt geändert durch Gesetz vom 25. Juni 2020 (GVBl. S. 436) und der §§ 5, 19, 20, 51 und 93 Abs. 1 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung vom 7. März 2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 11. Dezember 2020 (GVBl. S. 915), §§ 1 ff des Gesetzes über kommunale Abgaben (KAG, in der Fassung vom 24. März 2013 (GVBl. 2013, 134), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 28. Mai 2018 (GVBl. S. 247)) hat die Gemeindevertretung Gemeinde Wölfersheim in ihrer Sitzung am 26.09.2022 die folgende:
4. Änderung der Gebührensatzung zur Satzung der Gemeinde Wölfersheim vom 06.02.2017 über die Benutzung der Kindertagesstätten der Gemeinde Wölfersheim sowie zur 3. Änderungssatzung der Gebührensatzung zur Satzung der Gemeinde Wölfersheim über die Benutzung der Kindertagesstätten der Gemeinde Wölfersheim vom 07.10.2019 sowie zur 2. Änderungssatzung der Gebührensatzung zur Satzung der Gemeinde Wölfersheim über die Benutzung der Kindertagesstätten der Gemeinde Wölfersheim vom 25.06.2018 und zur 1. Änderungssatzung der Gebührensatzung zur Satzung der Gemeinde Wölfersheim über die Benutzung der Kindertagesstätten der Gemeinde Wölfersheim vom 06.02.2017 beschlossen:
Artikel I
Die Gebührensatzung zur Satzung der Gemeinde Wölfersheim vom 06.02.2017 über die Benutzung der Kindertagesstätten der Gemeinde Wölfersheim und die 1. Änderungssatzung der Gebührensatzung zur Satzung der Gemeinde Wölfersheim über die Benutzung der Kindertagesstätten der Gemeinde Wölfersheim vom 06.02.2017 und die 2. Änderungssatzung der Gebührensatzung zur Satzung der Gemeinde Wölfersheim über die Benutzung der Kindertagesstätten der Gemeinde Wölfersheim vom 25.06.2018 und zur 3. Änderungssatzung der Gebührensatzung zur Satzung der Gemeinde Wölfersheim über die Benutzung der Kindertagesstätten der Gemeinde Wölfersheim
vom 07.10.2019 werden wie folgt geändert:
§ 2 Absatz (1) Benutzungsgebühren erhält ab dem 01.01.2023 folgende Neufassung:
§ 2 Benutzungsgebühren
| (1) | Die Benutzungsgebühren betragen | |
| 1. | für Kleinkinder bis zum vollendeten dritten Lebensjahr für | |
| 1.1. | das U3-Basismodul (08:00 bis 13.00 Uhr) | 505,32 € |
|
| pauschal im Monat | |
| 1.2. | jedes weitere zusätzlich gebuchte Modul | |
|
| pro gebuchtem Tag | 4,67 € |
| 2. | für Kinder ab dem vollendeten dritten Lebensjahr für | |
| 2.1. | das Ü3-Basismodul (07:00 bis 13.00 Uhr) | 606,38 € |
|
| pauschal im Monat | |
| 2.2. | jedes weitere zusätzlich gebuchte Modul | |
|
| pro gebuchtem Tag | 4,67 € |
§ 2 Absatz (1) Benutzungsgebühren erhält ab dem 01.01.2024 folgende Neufassung:
§ 2 Benutzungsgebühren
| (1) | Die Benutzungsgebühren betragen | |
| 1. | für Kleinkinder bis zum vollendeten dritten Lebensjahr für | |
| 1.1. | das U3-Basismodul (08:00 bis 13.00 Uhr) | 525,53 € |
|
| pauschal im Monat | |
| 1.2. | jedes weitere zusätzlich gebuchte Modul | |
|
| pro gebuchtem Tag | 4,85 € |
| 2. | für Kinder ab dem vollendeten dritten Lebensjahr für | |
| 2.1. | das Ü3-Basismodul (07:00 bis 13.00 Uhr) | 630,64 € |
|
| pauschal im Monat | |
| 2.2. | jedes weitere zusätzlich gebuchte Modul | |
|
| pro gebuchtem Tag | 4,85 € |
§ 2 Absatz (2) Benutzungsgebühren erhält ab dem 01.01.2024 folgende Neufassung:
§ 2 Benutzungsgebühren
(2) Ein Änderung der Modulbuchung ist jeweils einmal pro Kalenderhalbjahr kostenfrei möglich, für weitere unterjährige Änderungen der Modulbuchung wird eine Bearbeitungsgebühr von 50,00 € erhoben.
Die Gebühr für das Gutscheinheft setzt sich folgendermaßen zusammen:
| - | die Gebühr für 10 Modulstunden | |
|
| (derzeit 4,85 € pro Stunde): | 48,50 € |
| - | eine einmalige Bearbeitungsgebühr | 15,00 € |
Dementsprechend ist eine Gebühr von 63,50 € für die Inanspruchnahme des Gutscheinheftes zu entrichten. Eine Rückvergütung nicht in Anspruch genommener Gutscheine kann bei Abmeldung des Kindes und gleichzeitiger Rückgabe der übrigen Gutscheine ohne Bearbeitungsgebühr erfolgen.
§ 2 Absatz (5) Benutzungsgebühren erhält ab dem 01.01.2023 folgende Neufassung:
§ 2 Benutzungsgebühren
(5) entfällt
§ 3 Verpflegungsentgelt wird ab dem 01.01.2023 neu eingefügt:
§ 3 Verpflegungsentgelt
(1) Für die in der Tageseinrichtung für Kinder angebotenen Mahlzeiten fallen Verpflegungsentgelte auf Grundlage der tatsächlich entstehenden Kosten an und ist für jedes Kind in voller Höhe zu zahlen.
(2) Das Verpflegungsentgelt beträgt für
| 1. | das Frühstück pro Monat | 12,00 € |
| 2. | das Mittagessen pro gebuchtem Essen | 4,00 € |
(3) Die Höhe des jeweils geltenden Verpflegungsentgelts wird durch Aushang in der Kindertagesstätte mindestens 1 Monat im Voraus bekannt gemacht. Bis dahin gilt das Verpflegungsentgelt in zuvor festgelegter Höhe.
§ 3 Gebührenabwicklung erhält ab dem 01.01.2023 folgende Neufassung:
§ 4 Abwicklung von Gebühren und Entgelten
| (1) | Die Verpflichtung die Gebühren und das Verpflegungsentgelt zu zahlen, entsteht mit der Aufnahme und erlischt nur durch Abmeldung oder Ausschluss. Wird das Kind nicht abgemeldet, so ist die Gebühr und das Entgelt auch dann zu zahlen, wenn das Kind dem Kindergarten fernbleibt. Bei einem Ausscheiden vor dem Monatsende ist die Gebühr und das Entgelt bis zum Ende des Monats zu zahlen. |
| (2) | Gebühren und Verpflegungsentgelte sind am 5. eines jeden Monats für den laufenden Monat fällig und an die Gemeinschaftskasse Wetterau zu überweisen. |
| (3) | Gebühren und Verpflegungsentgelte sind bei vorübergehender Schließung des Kindergartens (z.B. betrieblichen Veranstaltungen, Ferien, Feiertage, Arbeitskampf, unabweisbare Reparaturarbeiten usw.) weiterzuzahlen. |
| (4) | Eine Erstattung des Verpflegungsentgelts für das Mittagessen kann frühestens ab dem Zeitpunkt der Meldung durch die Erziehungsberechtigten bei Abwesenheitszeiten von mehr als einer Woche (fünf aufeinander folgende Öffnungstage ab dem Zeitpunkt der Meldung) erfolgen. Erfolgt die Meldung nicht bis 08:00 Uhr in der Einrichtung, erfolgt die Erstattung erst ab dem Folgetag. Die Abrechnung erfolgt jeweils zum Quartalsende. |
| (5) | Eine Erstattung des Verpflegungsentgelts für das Frühstück ist nicht möglich. |
| (6) | Rückbuchungsgebühren bei nicht ausreichender Deckung des Kontos gehen zu Lasten der Gebührenpflichtigen. |
| (7) | Über Stundung, Niederschlagung und Erlass entscheidet der Gemeindevorstand nach Maßgabe der Abgabenordnung. |
Neu eingefügt wird ab dem 01.01.2023:
§ 5 Gebührenübernahme
In wirtschaftlichen oder erzieherischen Notfällen kann die Übernahme der Benutzungsgebühren beim zuständigen Kreisjugendamt beantragt werden.
§ 6 Verfahren bei Nichtzahlung
Rückständige Benutzungsgebühren werden im Verwaltungszwangs-verfahren beigetrieben.
§ 7 Inkrafttreten
Diese Gebührensatzung tritt zum 01. Februar 2017 in Kraft. Gleichzeitig tritt die seitherige Gebührensatzung zur Satzung der Gemeinde Wölfersheim über die Benutzung der Kindergärten der Gemeinde Wölfersheim vom 28.04.2009 einschließlich der dazu ergangenen Änderungen außer Kraft.
(…)
Artikel II
Inkrafttreten
Diese 4. Änderung der Gebührensatzung zur Satzung der Gemeinde Wölfersheim vom 06.02.2017 über die Benutzung der Kindertagesstätten der Gemeinde Wölfersheim und zur 3. Änderungssatzung der Gebührensatzung zur Satzung der Gemeinde Wölfersheim über die Benutzung der Kindertagesstätten der Gemeinde Wölfersheim vom 07.10.2019 und zur 2. Änderungssatzung der Gebührensatzung zur Satzung der Gemeinde Wölfersheim über die Benutzung der Kindertagesstätten der Gemeinde Wölfersheim vom 25.06.2018 und zur 1. Änderungssatzung der Gebührensatzung zur Satzung der Gemeinde Wölfersheim über die Benutzung der Kindertagesstätten der Gemeinde Wölfersheim vom 06.02.2017 tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
Wölfersheim, den 06.10.2022