Aufgrund der §§ 5 und 93 Abs. 1 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der Bekanntmachung v. 07.03.2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 16.02.2023 (GVBl. S. 90, 93), der §§ 1 bis 6 a und 9, 10 des Hessischen Gesetzes über kommunale Abgaben v. 24.03.2013 (GVBl. I S. 134) zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 20. Juli 2023 (GVBl. S. 582) und des § 39 der Friedhofsordnung der Gemeinde Wölfersheim hat die Gemeindevertretung in der Sitzung vom 10.10.2024 für die Friedhöfe der Gemeinde Wölfersheim folgende
Satzung (Gebührenordnung)
beschlossen:
I. Gebührenpflicht
§ 1 Gebührenerhebung
Für die Inanspruchnahme (Benutzung) der Friedhöfe der Gemeinde Wölfersheim und ihrer Einrichtungen und Anlagen im Rahmen der Friedhofsordnung der Gemeinde Wölfersheim in der jeweils geltenden Fassung werden Gebühren nach Maßgabe dieser Gebührenordnung erhoben.
§ 2 Gebührenschuldner
| (1) | Schuldnerin oder Schuldner der Gebühren für Leistungen nach der Friedhofsordnung sind: | |
| a) | Die Antragstellerin oder der Antragsteller. |
| b) | Bei Bestattungen die Personen, die nach dem Hessischen Friedhofs- und Bestattungsgesetz (FBG) bei Verstorbenen die erforderlichen Sorgemaßnahmen zum Schutz der Gesundheit und der Totenruhe zu veranlassen haben. |
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| Angehörige in diesem Sinne sind der Ehegatte, der Lebenspartner nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz, Kinder, Eltern, Enkel, Geschwister sowie Adoptiveltern und -Kinder. |
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| Lebte der Verstorbene im Zeitpunkt seines Todes in einem Krankenhaus, einer Pflege- oder Gefangenenanstalt, einem Heim, einer Sammelunterkunft oder einer ähnlichen Einrichtung, so ist der Leiter/-in dieser Einrichtung oder deren Beauftragte Verpflichteter im obigen Sinne, wenn Angehörige innerhalb der für die Bestattung bestehenden Zeit nicht aufzufinden sind. |
| c) | Bei Umbettungen und Wiederbestattungen i. S. v. § 13 Abs. 3 der Friedhofsordnung ausschließlich der Antragstellerin oder der Antragsteller. |
| d) | Diejenige Person, die sich der Gemeinde gegenüber schriftlich zur Tragung der Kosten verpflichtet hat, |
| (2) | Mehrere Verpflichtete haften als Gesamtschuldner. | |
§ 3 Entstehung der Gebührenschuld, Fälligkeit
| (1) | Die Gebührenschuld entsteht mit der Inanspruchnahme von Leistungen nach der Friedhofsordnung. |
| (2) | Die Gebühren sind ein Monat nach Bekanntgabe des entsprechenden Gebührenbescheids fällig. |
§ 4 Rechtsbehelfe/Zwangsmittel
| (1) | Die Rechtsbehelfe gegen Gebührenbescheide aufgrund dieser Satzung regeln sich nach den Bestimmungen der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) in der jeweils gültigen Fassung. |
| (2) | Für die zwangsweise Durchsetzung der im Rahmen dieser Satzung erlassenen Gebührenbescheide gelten die Vorschriften des Hessischen Verwaltungsvollstreckungsgesetzes in der jeweils gültigen Fassung. |
II. Gebührenarten
§ 5 Bestattungsgebühren
Die Gebühr für die Bestattung, sowie das Ausheben und Schließen des Grabes betragen:
| (1) | Reihengrab | 507,52 € | |
| (2) | Wahlgrab | ||
| a) | Erstbestattung (Erdbestattung) | 507,52 € |
| b) | jede weitere Bestattung (Urnenbestattung) | 274,93 € |
| c) | Reihen/Partnergrabstätte im Memoriam Garten | 507,52 € |
| (3) | Urnengrabstätten | ||
| a) | Urnenreihengrab | 274,93 € |
| b) | Urnenwahlgrab | 274,93 € |
| c) | Grabstätte für Erdbestattung | 274,93 € |
| d) | Feld für anonyme Urnenbeisetzungen | 274,93 € |
| e) | Baumgrab, Baumgrabstätte Erdröhrensystem | 274,93 € |
| f) | Urnenfach im Kolumbarium, Stele | 257,38 € |
| g) | Urnenreihen/-Partnergrab im Memoriam Garten | 274,93 € |
| (2) | Für Verstorbene im Alter bis zu 5 Jahren beträgt die Gebühr 50 % der Sätze gemäß Abs. 1, 2 und 3 | ||
| (3) | Bei Verzicht auf einer oder mehre der vorgenannten Leistungen tritt keine Ermäßigung ein. | ||
§ 6 Sonstige Gebühren
| (1) | Aufbewahrung eines Toten mit evtl. Benutzung der Kühlzelle, je angefangener Tag | 120,52 € |
| (2) | Benutzung der Leichenhalle für Trauerfeiern | 200,00 € |
| (3) | Die Gebühr für die Benutzung der Friedhofseinrichtungen zur Grabpflege für die Dauer des Nutzungsrechts (z.B. Wasserentnahme, Bereitstellung von Gießkannen, Abraumbeseitigung) ist in der Gebühr für die Bereitstellung der Grabstätte (§ 8,9,10) enthalten. | |
| (4) | Sofern Träger durch die Friedhofsverwaltung gestellt werden, beträgt die Gebühr pro Träger | 67,61 € |
| Bei Sargbestattungen werden fünf Träger und bei Urnenbestattungen wird ein Träger berechnet. Handelt es sich bei den Trägern um Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter des Beerdigungsinstitutes oder um der Friedhofsverwaltung benannte geeignete Dritte im Sinne von § 9 Abs. 7 der Friedhofsordnung, hat der Gebührenschuldner die hierfür evtl. entstandenen Kosten direkt mit diesen Trägern bzw. dem Beerdigungsinstitut zu vereinbaren und abzurechnen." | |
| (5) | Für Verstorbene im Alter bis zu 5 Jahren beträgt die Gebühr 50 % der Sätze gemäß Abs. 1, 2 und 5. | |
| (6) | Die Gebühr für die einmalige Verlängerung der Ruhefrist beträgt für alle Grabstätten, die vor dem 01.01.2013 belegt wurden | 149,93 € |
§ 7 Umbettungsgebühren
Für die Umbettung einer Leiche oder Aschenurne werden jeweils die tatsächlichen Kosten erhoben.
§ 8 Erwerb des Nutzungsrechts an
einer Reihengrabstätte und Urnenreihengrabstätte
| (1) | Für die Überlassung einer Reihengrabstätte für die Dauer von 30 Jahren, die Herstellung der Grabeinfassung und Grabzwischenwegen (Plattenbelag) und die Nutzung der Friedhofseinrichtungen werden zur Beisetzung eines Verstorbenen erhoben: | 1.719,69 € |
| (2) | Für die Überlassung einer Urnenreihengrabstätte für die Dauer von 15 Jahren, die Herstellung der Grabeinfassung und Grabzwischenwegen (Plattenbelag) und die Nutzung der Friedhofseinrichtungen werden zur Beisetzung erhoben: | 623,29 € |
| (3) | Für Verstorbene im Alter bis zu 5 Jahren beträgt die Gebühr 50 % der Sätze gemäß Abs. 1, 2 und 3. | |
§ 9 Erwerb von Nutzungsrechten an Wahlgrabstätten und Urnenwahlgrabstätten
| (1) | Für die Überlassung einer Wahlgrabstätte, Urnenwahlgrabstätte für die Dauer von 30 Jahren (Nutzungszeit gem. § 21 Abs. 1 der Friedhofsordnung) und die Herstellung der Grabeinfassung und Grabzwischenwegen (Plattenbelag) und die Nutzung der Friedhofseinrichtungen werden zur Beisetzung erhoben: | ||
| a) | Für eine Grabstelle | 1.719,69 € |
| b) | Für jede weitere Grabstelle/Zubettungsgebühr je | 410,27 € |
| (2) | Für die Überlassung einer Urnenwahlgrabstätte für die Dauer von 30 Jahren (Nutzungszeit gem. § 25 Abs. 1 der Friedhofsordnung) und die Herstellung der Grabeinfassung und Grabzwischenwegen (Plattenbelag) und die Nutzung der Friedhofseinrichtungen werden zur Beisetzung werden folgende Gebühren erhoben: | ||
| a) | Für eine Grabstelle | 1.134,69€ |
| b) | Für jede weitere Grabstelle Zubettungsgebühr je | 410,27€ |
| (3) | Für Verstorbene im Alter bis zu 5 Jahren beträgt die Gebühr 50 % der vorstehenden Sätze. | ||
§ 10 Erwerb von Nutzungsrechten
an einer Grabstätte im Memoriam-Garten
Für die Überlassung einer Erd-, Wahlgrabstätte für die Dauer von 30 Jahren und für die Überlassung einer Urnenreihen-, Urnenwahlgrabstätte für die Dauer von 15 Jahren (Nutzungszeit gem. § 21 Abs. 1 der Friedhofsordnung) und die Nutzung der Friedhofseinrichtungen werden zur Beisetzung erhoben:
| a) | Für eine Erd-, Wahlgrabstätte | 200,56 € |
| b) | Für eine Urnenreihen-, Urnenwahlgrabstätte | 100,28 € |
| • | Für die Verlängerung des Nutzungsrechts pro Jahr (§ 30 Abs. 5 Friedhofsordnung) werden folgende Gebühren erhoben | 6,68 € |
§ 11 Erwerb von Nutzungsrechten an weiteren Grabarten
| (1) | Für die Überlassung nachfolgender Grabstätten und die Nutzung der Friedhofseinrichtungen und -anlagen werden folgende Gebühren erhoben: | ||
| a) | Für eine Urnenkammer im Kolumbarium zur Aufnahme von 2 Urnen | 704,04€ |
| b) | Für eine Urnenkammer in der Urnenstele zur Aufnahme von 2 Urnen | 1.408,08 € |
| c) | Für eine Beisetzungsstelle in einem Feld für anonyme Urnenbeisetzungen | 540,89 € |
| d) | Für eine Baumgrabstätte zur Aufnahme von 1 Urne | 545,50 € |
| e) | Für eine Baumgrabstätte zur Aufnahme von 2 Urnen | 812,81 € |
| f) | Für eine Baumgrabstätte im Röhrensystem zur Aufnahme von 2 Urnen | 1.890,65 € |
| (2) | Für Grabstätten, die zur Aufnahme von bis zu 3 Urnen vorgesehen sind, wird eine Zubettungsgebühr in Höhe von 410,27 € für jede weitere Beisetzung erhoben. | ||
| (3) | Für Verstorbene im Alter bis zu 5 Jahren beträgt die Gebühr 50 % der vorstehenden Sätze. | ||
| (4) | Die Nutzungsgebühren umfassen die Kosten der Rahmenpflege der obigen Grabstätten einschließlich der Rasenpflege. | ||
§ 12 Gebühren für Grabräumung
| (1) | Die Gebühren für die Grabräumung und Wiederherstellung des Rasenfeldes werden mit Erwerb der Grabstätte ab dem 01.01.2025 zum Zeitpunkt des Graberwerbs mit beschieden. | ||
| (2) | Für die Räumung einer Grabstätte und Wiederherstellung des Rasenfeldes, die vor dem 12.11.2012 belegt und keine Ablöse gezahlt wurde, werden nach Ablauf des Nutzungsrechts durch den Friedhofsträger bzw. von ihm beauftragten Unternehmer Gebühren erhoben. | ||
| (3) | Folgende Gebühren werden für Absatz 1 und 2 festgesetzt: | ||
| a) | Für ein Erdreihen-/Wahlgrab | 268,97 € |
| b) | Für ein Urnenreihen-/Urnenwahlgrab | 208,71 € |
| c) | Für ein Urnenfach im Kolumbarium/Urnenstele | 114,64 € |
| (4) | Für Verstorbene im Alter bis zu 5 Jahren beträgt die Gebühr 50 % der vorstehenden Sätze | ||
| (5) | Die Gebühren nach Abs. 2 können auch vorzeitig abgelöst werden. | ||
| (6) | Die Gebühren entstehen nach erfolgter Abräumung. | ||
§ 13 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Satzung tritt zum 01.01.2025 in Kraft und ersetzt die Satzung vom 22.09.2008.
Es wird bestätigt, dass der Inhalt dieser Satzung mit dem/den hierzu ergangenen Beschluss/ Beschlüssen der Gemeindevertretung übereinstimmt und dass die für die Rechtswirksamkeit maßgebenden Verfahrensvorschriften eingehalten wurden.
Wölfersheim, den 30.10.2024