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Der Gemeindespiegel
Ausgabe 48/2022
Amtliche Bekanntmachungen
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Friedhofsordnung

für den Waldfriedhof „Södeler Wald“ der Gemeinde Wölfersheim

Aufgrund des § 5 der Hessischen Gemeindeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 07.03.2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 11. Dezember 2020 (GVBl. S. 915) in Verbindung mit § 2 Absatz 3 Satz 1 des Friedhofs- und Bestattungsgesetzes vom 05.07.2007 (GVBl. I S. 338), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. August 2018 (GVBl. S. 381) hat die Gemeindevertretung der Gemeinde Wölfersheim in der Sitzung vom 08.11.2022 diese Satzung (Friedhofsordnung) für den Waldfriedhof „Södeler Wald“ beschlossen:

§ 1

Geltungsbereich

  1. Für den Waldfriedhof „Södeler Wald“ wird diese Satzung erlassen. Der Waldfriedhof „Södeler Wald“ ist eine öffentliche Einrichtung in der Trägerschaft der Gemeinde Wölfersheim. Die Friedhofsfläche befindet sich im Eigentum der Gemeinde Wölfersheim.

  2. Der Waldfriedhof „Södeler Wald“ umfasst Teilflächen aus dem Flurstück 1, Flur 9, Gemarkung Södel, gemäß dem Bebauungsplan „Waldfriedhof“.

§ 2

Friedhofszweck

Der Waldfriedhof „Södeler Wald“ dient der Beisetzung der Personen, die

a)

bei ihrem Ableben Einwohnerinnen und Einwohner der Gemeinde Wölfersheim waren oder

b)

bereits eine Grabstelle vertraglich erworben haben oder

c)

an einem Wahlbaum eines Wölfersheimer Einwohners beigesetzt werden oder

d)

frühere Einwohnerinnen und Einwohner waren und zuletzt in einem Pflegeheim oder einer ähnlichen Einrichtung außerhalb der Gemeinde gelebt haben oder

e)

mindestens 10 Jahre ihrer Lebenszeit in Wölfersheim gemeldet waren oder

f)

die eine Vorsorgevollmacht vor Änderung der Satzung mit dem Bestatter abgeschlossen haben.

§ 3

Grabstätten

Grabstätten im Waldfriedhof „Södeler Wald“ dienen ausschließlich Urnenbeisetzungen an bestehenden oder neu zu pflanzenden Bäumen. Es können bis zu 8 Urnen pro Baum beigesetzt werden.

Es werden hierbei Urnen mit der Asche der Verstorbenen in einer Tiefe von mindestens 0,65 m, gemessen von der Erdoberfläche bis zur Oberkante der Urne eingebracht. Die Urnen müssen aus einem verrottbaren Material bestehen. Alle Grabstätten bleiben bei der Bestattung natur belassen. Der Wald wird in seinem Erscheinungsbild nicht verändert.

Es werden folgende Grabstätten zur Verfügung gestellt:

a) An Wahlbäumen

Ein Baum als Ruhestätte für eine Einzelperson, einer Familie oder einem bei Erwerb der Grabstätte zu benennenden Personenkreis. Das Nutzungsrecht ist für bis zu acht Urnen spätestens vor der ersten Bestattung zur erwerben.

b) An Gemeinschaftsbäumen

Ein Baum als Ruhestätte für bis zu acht Einzelpersonen. Die Grabstätten werden nur als Einzelplätze vergeben. Die Auswahl des Baumes und der Grabstätte erfolgt in Absprache mit der Friedhofsverwaltung.

c) An Sternschnuppenbäumen

Ein Baum als Ruhestätte für Bestattungen von Verstorbenen bis zum dritten Lebensjahr. Die Grabstätten werden nur als Einzelplätze vergeben. Die Auswahl des Baumes und der Grabstätte erfolgt in Absprache mit der Friedhofsverwaltung. Eltern, die für ihr Kind die letzte Ruhestätte an einem Sternschnuppenbaum wünschen, zahlen lediglich die Bestattungskosten.

§ 4

Öffnungszeiten

  1. Der Waldfriedhof „Södeler Wald“ unterliegt den Rechtsvorschriften des Hessischen Forstgesetzes in der jeweils gültigen Fassung. Grundsätzlich ist das Betreten des Waldfriedhofs „Södeler Wald“ täglich von einer Stunde nach Sonnenaufgang bis zum Einbruch der Dunkelheit für jedermann auf eigene Gefahr gestattet.

  2. Die Gemeinde kann bei Vorliegen besonderer Gründe das Betretungsrecht auf Teilflächen oder insgesamt einschränken oder vorübergehend untersagen.

  3. Bei Sturm, Gewitter und Naturkatastrophen darf der Waldfriedhof „Södeler Wald“ nicht betreten werden.

§ 5

Verhalten im Waldfriedhof „Södeler Wald“

1.

Jeder Besucher des Waldfriedhofes „Södeler Wald“ hat sich der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Den Anordnungen des Aufsichtspersonals ist Folge zu leisten.

2.

Im Waldfriedhof „Södeler Wald“ ist untersagt:

a)

Beisetzungen zu stören,

b)

Waren aller Art und gewerbliche Dienste anzubieten,

c)

zu werben oder Druckschriften zu verteilen, ausgenommen sind Drucksachen, die im Rahmen von Bestattungsfeiern notwendig und üblich sind,

d)

den Friedhof und die Anlage zu verunreinigen,

e)

Veranstaltungen jeglicher Art durchzuführen, zu lagern, zu spielen, zu lärmen und Musikwiedergabegeräte zu betreiben, mit Ausnahme von Musikwiedergaben anlässlich von Bestattungen,

f)

offenes Feuer anzuzünden, Kerzen aufzustellen und zu rauchen,

g)

an Sonn- und Feiertagen oder in zeitlicher Nähe einer Bestattung störende Tätigkeiten auszuüben,

h)

bauliche Anlagen zu errichten,

i)

das Befahren der Wege mit Fahrzeugen aller Art, soweit nicht eine besondere Erlaubnis hierzu erteilt ist; ausgenommen von diesem Verbot sind Kinderwagen, Rollatoren und Rollstühle sowie Fahrzeuge der Forstverwaltung,

j)

Abfälle aller Art abzulegen.

3. Die Gemeinde kann Ausnahmen zulassen, soweit sie dem Zweck und der Ordnung des Waldfriedhofes „Södeler Wald“ dienen.

§ 6

Nutzungsrecht/Ruhezeit

(1)

Das Nutzungsrecht nach § 3 wird durch Abschluss eines Vertrages zwischen dem Erwerber und der Gemeinde vergeben. Das Nutzungsrecht an den registrierten Grabstellen wird für 99 Jahre verliehen. Bei Ablauf des Nutzungsrechtes wird den dann zuständigen Nutzungsberechtigten gemäß der Erbfolge das Recht eingeräumt, für die registrierten Grabstellen einen neuen Vertrag abzuschließen.

(2)

Die Ruhezeit beträgt, vorbehaltlich einer entgegenstehenden gesetzlichen Regelung, 30 Jahre. Die Ruhezeit muss nach Ablauf des Nutzungsrechtes noch eingehalten werden.

§ 7

Markierungen

Die Gemeinde kann im Einvernehmen mit den Angehörigen gegen Kostenerstattung ein Markierungsschild in einer Größe von max. 6 x 12 cm an einem Baum anbringen.

§ 8

Durchführung von Bestattungen

  1. Bestattungen sind rechtzeitig bei der Gemeinde unter gleichzeitiger Vorlage der erforderlichen Unterlagen anzumelden.

  2. Wird eine Bestattung in einer vorher erworbenen Grabstätte beantragt, ist auch das Nutzungsrecht nachzuweisen.

  3. Die Gemeinde stimmt mit den betroffenen Angehörigen den Bestattungstermin ab.

  4. Die Bestattung im Waldfriedhof „Södeler Wald“ gestalten die Angehörigen in Abstimmung mit der Gemeinde.

§ 9

Vorschriften zur Grabgestaltung

1.

Der gewachsene, weitgehend naturbelassene Waldfriedhof „Södeler Wald“ darf in seinem Erscheinungsbild nicht gestört und verändert werden. Es ist daher untersagt, die Grabstätten zu bearbeiten, zu schmücken oder in sonstiger Form zu verändern. Ausnahme ist eine Markierung gemäß § 7.

2.

Im oder auf dem Waldboden dürfen keine Veränderungen vorgenommen werden. Insbesondere ist es nicht gestattet:

a)

Grabmale, Gedenksteine und sonstige bauliche Anlagen zu errichten,

b)

Kränze, Grabschmuck, Erinnerungsstücke oder sonstige Grabbeigaben niederzulegen,

c)

Kerzen oder Lampen aufzustellen.

§ 10

Pflege der Grabstätten

  1. Die Gemeinde kann Pflegeeingriffe selbst oder durch beauftragte Dritte durchführen, vor allem, wenn sie aus Gründen der Verkehrssicherungspflicht unumgänglich geboten bzw. anlässlich der Beisetzung von Urnen erforderlich sind. Die Eingriffe erfolgen unter umfassender Rücksichtnahme auf die Grabstätten.

  2. Pflegeeingriffe durch Angehörige von Verstorbenen oder Dritte sind nicht zulässig.

  3. Sollte der Baum im Laufe des Nutzungsrechtes beschädigt oder zerstört werden, ist die Gemeinde zur Ersatzpflanzung eines neuen Baumes berechtigt/verpflichtet.

§ 11

Haftung

  1. Die Gemeinde bzw. deren Beauftragte haften nicht für Schäden, die durch nicht satzungsgemäße Benutzung des Waldfriedhofes „Södeler Wald“, seiner Anlagen und Einrichtungen durch dritte Personen oder durch Tiere, Naturereignisse und ähnliches oder an einzelnen Grabstätten entstehen.

  2. Grundsätzlich besteht für die Fläche des Waldfriedhofes „Södeler Wald“ nur eine allgemeine, jedoch keine besondere Verkehrssicherungspflicht. Für Personen- und Sachschäden, die beim Betreten des Waldfriedhofs „Södeler Wald“ entstehen, besteht daher im Regelfall keine Haftung. Der Gemeinde obliegt keine besondere Obhuts- und Überwachungspflicht.

  3. Die Gemeinde bzw. deren Beauftragte haften bei Personen- oder Sachschäden nur dann, wenn diese Schäden nachweisbar durch grob fahrlässige oder vorsätzliche Handlungsweisen ihrer Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter verursacht wurden.

§ 12

Entgelt

Für die Nutzung des Waldfriedhofs „Södeler Wald“ erhebt die Gemeinde Entgelte nach der jeweils gültigen Entgeltordnung.

§ 13

Ordnungswidrigkeiten

1. Ordnungswidrig handelt u. a., wer vorsätzlich oder fahrlässig:

a)

den Waldfriedhof „Södeler Wald“ außerhalb der Öffnungszeiten betritt (§ 4),

b)

sich auf dem Waldfriedhof „Södeler Wald“ nicht der Würde des Ortes entsprechend verhält oder den Anordnungen der Gemeinde sowie dem aufsichtsbefugten Personals nicht Folge leistet (§ 5 Absatz 1 ), die Bestimmungen des § 5 Abs. 2 nicht einhält,

c)

nicht genehmigte Markierungen im Sinne des § 7 anbringt oder satzungsgemäße Markierungen entfernt,

d)

die Grabstellen bearbeitet, schmückt oder in sonstiger Form verändert (§ 9),

e)

Pflegeeingriffe nach § 10 vornimmt.

2.

Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 1.000,00 € geahndet werden. Das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OwiG) vom 24.05.1968 (BGBl. I S. 481) in der jeweils geltenden Fassung findet Anwendung. Zuständige Verwaltungsbehörde ist der Gemeindevorstand der Gemeinde Wölfersheim.

§ 14

Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 01.01.2023 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Friedhofsordnung für den Waldfriedhof „Södeler Wald“ der Gemeinde Wölfersheim vom 29.09.2014 außer Kraft.

Wölfersheim, den 28.11.2022

Der Gemeindevorstand
Gez. (S)
Eike See
Bürgermeister