Plant ihr Verein eine öffentliche Veranstaltung? Z. B. eine Jubiläumsfeier, ein Konzert, eine Ausstellung, einen Weihnachtsmarkt oder ein Sportfest. Oder ist ihr Verein Ausrichter von Faschings- und Kirmesveranstaltungen oder Straßenfesten? Welche Bestimmungen sind nach dem Hessischen Gaststättengesetz dabei zu beachten und was ist zu tun?
Der Betrieb eines vorübergehenden Gaststättengewerbes bei besonderem Anlass
(Verkauf von Speisen und/oder Getränken zum Verzehr vor Ort bei Veranstaltungen, Vereins- oder Straßenfesten usw.) ist lediglich spätestens 4 Wochen vor Beginn der Veranstaltung der Gemeinde Wölfersheim anzuzeigen.
Name, Vorname und Anschrift des Anzeigenden/Vereins
Ort, Datum bzw. Zeitraum und Zeiten
Getränke und/oder Speisen, die zum Verzehr vor Ort verkauft werden
Angaben zur erwarteten in der Spitze gleichzeitigen Anzahl von Besuchern
Zur Erleichterung gibt es einen Vordruck zur Anzeige eines vorübergehenden Betriebes eines Gaststättengewerbes. Mehrere Veranstaltungen können in einer Anzeige gebündelt werden. Die Gebühr beträgt 11,00 € pro Anzeige. Die Vordrucke sind erhältlich im Rathaus, Zimmer 14 bei Frau Schmitt, per E-Mail unter martina.schmitt@woelfersheim.de oder über unsere Homepage www.woelfersheim.de/gemeinde-buergerservice/service-verwaltung/formulare/
Die Kosten der Anzeige sind bei Abgabe in bar zu entrichten oder per Rechnung zu überweisen.