Plant ihr Verein eine öffentliche Veranstaltung? Z. B. eine Jubiläumsfeier, ein Konzert, eine Ausstellung, einen Weihnachtsmarkt oder ein Sportfest. Oder ist ihr Verein Ausrichter von Faschings- und Kirmesveranstaltungen, Advents- und Weihnachtsmärkten oder Straßenfesten?Welche Bestimmungen sind nach dem Hessischen Gaststättengesetz dabei zu beachten und was ist zu tun?
Der Betrieb eines vorübergehenden Gaststättengewerbes bei besonderem Anlass
(Verkauf von Speisen und/oder Getränken zum Verzehr vor Ort bei Veranstaltungen, Vereins- oder Straßenfesten usw.) ist lediglich spätestens 4 Wochen vor Beginn der Veranstaltung der Gemeinde Wölfersheim anzuzeigen. Folgende Angaben sind erforderlich:
Zur Erleichterung gibt es einen Vordruck zur Anzeige eines vorübergehenden Betriebes eines Gaststättengewerbes. Mehrere Veranstaltungen können in einer Anzeige gebündelt werden. Die Gebühr beträgt 11,00 € pro Anzeige. Die Vordrucke sind erhältlich im Rathaus, Zimmer 109 bei Frau Schmitt, per E-Mail unter martina.schmitt@woelfersheim.de oder über unsere Homepage www.woelfersheim.de/gemeinde-buergerservice/service-verwaltung/formulare/
Die Kosten der Anzeige sind bei Abgabe in bar zu entrichten oder per Rechnung zu überweisen.