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Der Gemeindespiegel
Ausgabe 7/2025
Aus dem Rathaus wird berichtet
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Bordsteinrampen sind nicht zulässig

Die privat ausgebrachten Bordsteinrampen auf öffentlichen Straßen stellen eine Beeinträchtigung der Verkehrssicherheit im öffentlichen Raum dar und sind weder behördlich zugelassen noch genehmigungsfähig. So wird durch die Gummirampen in der Regel der Regenwasserabfluss entlang des Randsteins behindert, was zu Verschmutzungen, Wasseransammlungen und Aquaplaning führen kann. Im Winterdienst können Räumfahrzeuge mit den Rampen kollidieren und sie beispielsweise auf die Fahrbahn schieben. Aber auch während der anderen Jahreszeiten können die Rampen - vor allem im Dunkeln - auch zu Stolperfallen für Fußgänger und Radfahrer werden.

Kommt es zum Unfall kann sogar geprüft werden, ob derjenige, der die Rampe gelegt hat, damit einen gefährlichen Eingriff in den Straßenverkehr vorgenommen hat - was strafbewährt ist.

Bestehende Auffahrhilfen müssen daher - auch aus eigenem Interesse der Nutzerinnen und Nutzer - entfernt werden.

Ein Tipp für besondere Erfordernisse: Sollte im Einzelfall der vorhandene Bordstein zu hoch sein, kann dieser auf Kosten des Grundstückeigentümers abgesenkt werden. Ein entsprechender Antrag kann beim Bauamt gestellt werden.