Auf Grund der §§ 5, 19, 20 und 51 der Hessischen Gemeindeordnung in der Fassung vom 7. März 2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 16. Februar 2023 (GVBl. S. 90, 93) und §§ 1-6, 10 des Gesetzes über Kommunale Abgaben (in der Fassung vom 24. März 2013 (GVBl. S. 134), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 20. Juli 2023 (GVBl. S. 582) hat die Gemeindevertretung in Ihrer Sitzung vom 09.12.2025 folgende Satzung erlassen:
Die Gemeinde Wölfersheim stellt folgende öffentliche Einrichtungen
| 1. | Bürgerhäuser | |
| • | Wetterauhalle im OT Wölfersheim | |
| • | Dorfgemeinschaftshaus im OT Melbach | |
| • | Mehrzweckhalle im OT Berstadt | |
| 2. | Sporthallen | |
| • | Turn- und Sporthalle im OT Wohnbach | |
| • | Turnhalle im OT Södel | |
| • | Singbergsporthalle im OT Wölfersheim | |
| 3. | Sportplätze | |
| • | alle OT | |
| 4. | Grillplätze | |
| • | OT Södel | |
| • | OT Melbach | |
| • | OT Berstadt | |
| 5. | Plätze |
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| • | Festplatz Berstadt Oberpforte 39 | |
| • | Tanzhof Berstadt | |
als wirtschaftliche, soziale, sportliche und kulturelle Stätte zur Benutzung durch die Einwohner und örtliche Institutionen (Vereine, Kirchen, Schulen, Parteien und Wählergemeinschaften) sowie zur Durchführung von Veranstaltungen und Sitzungen der Gemeinde Wölfersheim, ihrer Organe und Hilfsorgane bereit.
| (1) | Jeder Einwohner der Gemeinde Wölfersheim ist zur Benutzung der unter § 1 aufgeführten öffentlichen Einrichtungen nach Maßgabe dieser Satzung, Widmung und der gesetzlichen Bestimmungen berechtigt. |
| (2) | Grundbesitzer und Gewerbetreibende, deren Grundbesitz oder Gewerbebetrieb in der Gemeinde Wölfersheim gelegen ist und die nicht in der Gemeinde Wölfersheim wohnen, sind in gleicher Weise berechtigt; Entsprechendes gilt für in der Gemeinde Wölfersheim ansässige juristische Personen und Personenvereinigungen. |
| (3) | Der Gemeindevorstand der Gemeinde Wölfersheim oder dessen Beauftragte können andere als die in Abs. 1 und 2 genannten Personen als Benutzer zulassen. |
| (1) | Die Zulassung zur Benutzung der unter § 1 aufgeführten öffentlichen Einrichtungen erfolgt auf Antrag durch den Gemeindevorstand. Im Antrag sind Name und Anschrift des Benutzers, Zweck und Dauer der beabsichtigten Benutzung sowie die erwartete Teilnehmerzahl vollständig und zutreffend anzugeben. |
| (2) | Die Zulassung erfolgt durch Verwaltungsakt unter Vorgabe der höchstzulässigen Zahl der benutzenden Personen. Die Zulassung kann mit Nebenbestimmungen verbunden, insbesondere vom Nachweis des wirksamen Abschlusses einer Veranstalterhaftpflichtversicherung, bzw. der Leistung einer angemessenen Kaution/Sicherheitsleistung (§ 6) abhängig gemacht werden. |
| (3) | Benutzer nach § 2 Abs. 1 und 2 müssen die Benutzung mindestens vier Wochen vor Veranstaltungsbeginn anmelden; der Gemeindevorstand kann im Einzelfall Ausnahmen zulassen. |
| (4) | Benutzer nach § 2 Abs. 3 müssen die Benutzung mindestens drei Monate vor Veranstaltungsbeginn anmelden; der Gemeindevorstand kann im Einzelfall Ausnahmen zulassen. |
| (5) | Der Gemeindevorstand kann die Verwendung von Vordrucken oder einem elektronischen Antragsprozess für die Antragstellung vorschreiben. |
| (6) | Die Benutzungszeiten richten sich nach der Reihenfolge der vollständig eingereichten Anmeldungen; Einzelbenutzungen gehen vor Dauerbenutzungen. |
| (7) | Die Erlaubnis zur Benutzung ist zu versagen, wenn die beabsichtigte Veranstaltung gegen die Interessen des Rechtsstaates, die freiheitliche demokratische Grundordnung oder die Interessen der Gemeinde Wölfersheim gerichtet ist. |
| (1) | Der Gemeindevorstand entscheidet über Rücknahme und Widerruf der Zulassung. |
| (2) | Rücknahme und Widerruf der Zulassung richten sich nach den Bestimmungen des Hessischen Verwaltungsverfahrensgesetzes, soweit diese Satzung keine anderweitigen Bestimmungen trifft. |
| (3) | Auf Antrag des zugelassenen Benutzers kann die erteilte Zulassung aufgehoben werden. In diesem Fall bleibt die Gebührenpflicht (§ 6 und Anlage zu § 6 Abs. 1) unberührt. |
| (4) | Der Gemeindevorstand der Gemeinde Wölfersheim behält sich das Recht vor, die Zulassung zurückzuziehen, wenn die Benutzung des gemieteten Bereichs im Falle höherer Gewalt oder aus politischen Gründen (z.B. Wahltermine) und sonstigen unvorhersehbaren Gründen nicht möglich ist. Ein Anspruch des Benutzers auf Schadensersatz besteht nicht. |
| (1) | Die Benutzer unterliegen bei der Ausübung der Benutzung den Weisungen des Gemeindevorstandes und seiner Beauftragten; insbesondere hat der Benutzer die Einhaltung der Vorgaben der Bestuhlungspläne und der Weisungen zum Lärmschutz sicher zu stellen und für Freihaltung der Rettungswege zu sorgen. |
| (2) | Nach Beendigung der Benutzung sind die überlassenen Räumlichkeiten nach Absprache mit dem Gemeindevorstand oder seiner Beauftragten unverzüglich sorgfältig zu reinigen und der entstandene Müll auf eigene Kosten fachgerecht zu entsorgen. Ist die Reinigung oder die Beseitigung des Mülls nach Beendigung der Benutzung nach den Feststellungen des Gemeindevorstands oder seines Beauftragten nicht ausreichend erfolgt, erfolgt eine Reinigung bzw. die Beseitigung des Mülls auf Kosten des Benutzers. |
| (3) | Die benutzten Räumlichkeiten sind an die Gemeinde Wölfersheim bis spätestens 12:00 Uhr des der Benutzung nachfolgenden Tages wieder zurückzugeben. |
| (1) | Die Gemeinde Wölfersheim erhebt von den Benutzern Benutzungsgebühren nach Anlage 1 zu dieser Satzung, soweit diese nichts anderes bestimmt. |
| (2) | Der Gemeindevorstand oder seine Beauftragten setzen die Gebühren nach Prüfung des Antrages auf Zulassung fest; er kann im Einzelfall erforderliche angemessene Kautionen/Sicherheitsleistungen verlangen. Diese können nach Eingang des Antrags auf Zulassung (§ 3 Abs. 1) angefordert werden. |
| (3) | Die Benutzungsgebühr entsteht mit der Zulassung des Benutzers nach § 3. Sie ist mit einem Zahlungsziel von einem Monat nach Rechnungsstellung fällig. In begründeten Einzelfällen kann der Gemeindevorstand auch Vorkasse verlangen. |
| (4) | Sollte ein Aufbau am Vortag notwendig sein, so ist dies gebührenpflichtig. Die Benutzungszeit für den Abbau und die Reinigung durch den Benutzer am Folgetag ist bis 12:00 Uhr gebührenfrei (siehe § 5 Abs. 3). Bei einer verspäteten Rückgabe nach 12:00 Uhr wird die Gebühr für einen weiteren Benutzungstag erhoben. |
| (5) | Für alle Gebühren, die der Umsatzsteuerpflicht unterliegen, gilt der aktuell gültige Steuersatz. Dieser ist nicht in den Gebührenpauschalen enthalten, sondern wird zusätzlich fällig. Für nicht definierte Leistungen können zusätzliche Gebühren nach tatsächlichem Aufwand berechnet werden. Hierbei darf auch der für die Verbuchung und Berechnung angefallene Aufwand berücksichtigt werden. Berechnungsgrundlage ist die Verwaltungskostensatzung der Gemeinde Wölfersheim in ihrer jeweilig gültigen Fassung. |
Der Benutzer trägt sämtliche Gebühren und Entgelte, die im Zusammenhang mit der Benutzung stehen, insbesondere mit Blick auf die vom Benutzer einzuholenden Genehmigungen und Gestattungen.
| (1) | Ordnungswidrig handelt, wer als Benutzer entgegen | |
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| 1. | § 3 Abs. 1 Satz 2 unrichtige Angaben zu Zweck und Dauer der Benutzung macht, |
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| 2. | § 5 Abs. 1 bei Ausübung der Benutzung die Einhaltung der Vorgaben der Bestuhlungspläne nicht sicher stellt, |
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| 3. | § 5 Abs. 1 bei Ausübung der Benutzung die Einhaltung der Weisungen des Gemeindevorstandes oder seiner Beauftragten zum Lärmschutz nicht sicherstellt, |
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| 4. | § 5 Abs. 1 bei Ausübung der Benutzung die Freihaltung der Rettungswege nicht sicher stellt, |
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| 5. | § 3 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit der Anlage zu § 7 Abs. 1 unrichtige Angaben zu Zweck oder Dauer der Veranstaltung macht und dadurch Benutzungsgebühren verkürzt oder nicht gerechtfertigte Abgabenvorteile erlangt. |
| (2) | Die Geldbuße beträgt in den Fällen der Abs. 1 Nrn. 1 bis 4 bis zu eintausend, in den Fällen des Abs. 1 Nr. 5 bis zu zehntausend Euro. | |
Wird eine Veranstaltung nicht an dem festgesetzten Termin durchgeführt, so ist der Gemeindevorstand der Gemeinde Wölfersheim oder dessen Beauftragte unverzüglich zu benachrichtigen, jedoch spätestens 14 Tage vor dem geplanten Veranstaltungstermin. Bei verspäteter Absage einer Veranstaltung durch den Benutzer wird die Benutzungsgebühr der öffentlichen Einrichtung in voller Höhe fällig. Über Ausnahmen entscheidet der Gemeindevorstand oder dessen Beauftragte.
| (1) | Bei Trauerfeiern wird entgegen § 6 und Anlage zu § 6 Abs. 1 eine Ermäßigung von 50% gewährt. |
| (2) | Örtlichen Institutionen (Vereine, Kirchen und Schulen) werden die in § 1 aufgeführten öffentlichen Einrichtungen, sowie die technischen Einrichtungen bei internen Veranstaltungen ohne Eintrittsgeld (Mitgliederversammlungen, Jahreshauptversammlungen u.ä.) kostenfrei zur Verfügung gestellt. Nicht kostenfrei sind Sonstige Dienstleistungen wie die Bestuhlung durch die Objektbetreuer und Mobiles Equipment. |
| (3) | Bei Publikumsveranstaltungen mit Eintrittsgeld werden den in § 10 Abs. 2 genannten örtlichen Institutionen einmal jährlich eine in § 1 aufgeführte öffentliche Einrichtung sowie technischen Einrichtungen kostenfrei zur Verfügung gestellt, danach wird eine Ermäßigung von 50% der Benutzungsgebühren gewährt. Nicht kostenfrei, bzw. ermäßigt sind die Sonstigen Dienstleistungen, wie Bestuhlung durch die Objektbetreuer und Mobiles Equipment. |
| (4) | Bei Spielterminen mit Eintrittsgeld werden den örtlichen Vereinen die in § 1 aufgeführten öffentlichen Einrichtungen sowie die technischen Einrichtungen kostenfrei zur Verfügung gestellt. Nicht kostenfrei, bzw. ermäßigt sind die Sonstigen Dienstleistungen, wie Bestuhlung durch die Objektbetreuer und Mobiles Equipment. |
| (5) | Parteien und Wählergemeinschaften sind im Hinblick auf ihre besondere Rolle bei der demokratischen Willensbildung von allen Gebühren und Entgelten befreit. Davon ausgenommen ist lediglich Mobiles Equipment. |
| (6) | Bei längeren zeitlich zusammenhängenden Benutzungen können gesonderte Benutzungsgebühren vereinbart werden. |
| (7) | Im Übrigen kann der Gemeindevorstand der Gemeinde Wölfersheim auf Antrag im Einzelfall Gebühren ganz oder teilweise erlassen sowie neu festsetzen. |
| (8) | Sollten im Zuge der Umsetzung der Regelungen dieser Satzung Konstellationen auftreten, die einer Regelung bedürfen, wird der Gemeindevorstand legitimiert, eine entsprechende Regelung zu treffen. |
In der Zeit vom 23.12. bis 01.01. jeden Jahres sind die unter § 1 aufgeführten öffentlichen Einrichtungen geschlossen. Über Ausnahmen entscheidet der Gemeindevorstand oder dessen Beauftragte.
Die vorstehende Satzung tritt am 01.01.2026 in Kraft.
Ausfertigung:
Es wird bestätigt, dass der Inhalt dieser Satzung mit dem hierzu ergangenen Beschluss der Gemeindevertretung übereinstimmt und dass die für die Rechtswirksamkeit maßgebenden Verfahrensvorschriften eingehalten wurden.
Gemeinde Wölfersheim, den 09.12.2025