hier: | Inkrafttreten des Bebauungsplans gem. 10 (3) Baugesetzbuch (BauGB) |
Die Gemeindevertretung der Gemeinde Wölfersheim hat in ihrer Sitzung am 05.02.2025 den o. g. Bebauungsplan gem. § 10 BauGB als Satzung beschlossen und die Begründung einschließlich Umweltbericht mit integriertem landschaftspflegerischem Fachbeitrag und den dazugehörigen Unterlagen gebilligt.
Der Satzungsbeschluss des Bebauungsplans wird hiermit ortsüblich bekannt gemacht. Gem. § 10 (3) BauGB tritt der Bebauungsplan Nr. 10 „Am großen Teich“, 4. Teiländerung und Erweiterung mit dieser Bekanntmachung in Kraft.
Der Planbereich des Bebauungsplans Nr. 10 „Am großen Teich“, 4. Teiländerung und Erweiterung (Teilgeltungsbereich A und B) ist in der nachstehenden Übersichtskarte dargestellt.
Abb. 1 | Lage des Plangebiets und räumlicher Geltungsbereich (Teilgeltungsbereich A). |
Abb. 2 | Lage des Plangebiets und räumlicher Geltungsbereich (Teilgeltungsbereich B). |
| hier: | Einsichtnahme und Hinweise |
Der Bebauungsplan mit den zugehörigen Unterlagen sowie die zusammenfassende Erklärung nach § 10a (1) BauGB werden ab sofort im Bürgerbüro der Gemeinde Wölfersheim, Hauptstraße 60, 61200 Wölfersheim während der allgemeinen Dienststunden sowie nach Vereinbarung für jede Person zur Einsicht bereitgehalten.
| Die Dienststunden sind: | |
| Montag | 08:00-12:30 Uhr |
| Dienstag | 08:00-12:30 Uhr |
|
| 14:00-16:00 Uhr |
| Mittwoch | 08:00-12:30 Uhr |
| Donnerstag | 14:00-18:00 Uhr |
| Freitag | 08:00-12:30 Uhr |
| Nach vorheriger Terminvereinbarung: | |
| Montag | 14:00 - 16:00 Uhr |
| Donnerstag | 08:00 - 12:30 Uhr |
Über den Inhalt wird auf Verlangen Auskunft erteilt.
Die Unterlagen zur Bauleitplanung können auch auf der Homepage der Gemeinde Wölfersheim unter folgendem Link https://www.woelfersheim.de/gemeinde-buergerservice/aktuelles/bauleitplanungen-bebauungsplaene/veroeffentlichung-bebauungsplaene/ eingesehen und heruntergeladen werden. Ein entsprechender Verweis auf diese Seite erfolgt darüber hinaus im zentralen Internetportal des Landes Hessen unter https://bauleitplanung.hessen.de/bebauungsplaene-in-hessen-a-z/v-z.
Gem. § 215 (1) BauGB werden
| 1 | eine nach § 214 (1) S. 1 Nr.1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, |
| 2 | eine unter Berücksichtigung des § 214 (2) BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplanes und des Flächennutzungsplanes und |
| 3 | nach § 214 (3) S. 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorganges |
unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde Wölfersheim unter Darlegung des die Verletzung begründeten Sachverhalts geltend gemacht worden sind.
Gem. § 44 (5) BauGB wird darauf hingewiesen, dass der Entschädigungsberechtigte nach § 44 (3) BauGB Entschädigung verlangen kann, wenn die in den §§ 39 - 42 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind. Er kann die Fälligkeit des Anspruchs dadurch herbeiführen, dass er die Leistung der Entschädigung schriftlich bei dem Entschädigungspflichtigen beantragt. Nach § 44 (4) BauGB erlischt der Entschädigungsanspruch, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die o. g. Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruchs herbeigeführt wird.
Wölfersheim, den 19.02.2025