Wie Wildschäden ohne Streit zu bewerten und zu regulieren sind, darüber referierte, auf Einladung der Jagdgenossenschaft Waldsolms, Dr. Günther Lißmann, Agrarsachverständiger aus Kassel. Landbewirtschaftung und Jagd verlangen gegenseitiges Verständnis und gemeinsame Anstrengungen zur Schadensverhütung, betonte er einleitend. Eine gütliche Einigung über entstandene Wildschäden wird für Landwirte und Jagdpächter umso einfacher, desto strikter sich die Parteien an die rechtlichen Vorgaben und Richtwerte für die Schadensregulierung halten.
In den einleitenden Worten wies der Jagdvorsteher der Jagdgenossenschaft Waldsolms, Wolfgang Busch darauf hin, dass der Umfang der Wildschäden unvermindert hoch sei. Zwischen Jagdpächtern, Jagdgenossenschaft und Landwirten seien klare Vorgehensweisen zu vereinbaren, um auftretende Wildschäden weitestgehend im gütlichen Einigungsverfahren zu regeln. Landwirte, Jagdpächter, Wildschadenschätzer und die Verfahrensführer der Gemeinden müssen die Spielregeln kennen, damit Streit bei der Wildschadensregulierung erst gar nicht entstehe. Daher wurden auch alle Beteiligten eingeladen, denn es sei besser miteinander zu reden als übereinander.
Dr. Lißmann, referierte anschließend zum rechtlichen Verfahrensablauf bei der Wildschadensregulierung, zu Wildschadensvereinbarungen im Jagdpachtvertrag und zu den fachlichen Grundlagen für eine realistische Schadensbewertung. Sein Credo ist: Wildschäden vermeiden und erforderliche Schadensersatzleistungen zwischen den Beteiligten nach den vorgegebenen Richtwerten einvernehmlich regeln.
Nach Möglichkeit sollten sich Landwirte mit dem Jagdpächter auf privatem Wege, ohne amtliche Stellen, ohne gesetzliches Vorverfahren und ohne Gerichtsverfahren, einigen. Aber auch bei der ganz privaten Einigung ist es angebracht, so Dr. Lißmann, einen kurzen schriftlichen Vermerk über das Ergebnis anzufertigen und beidseitig zu unterschreiben, um spätere Missverständnisse auszuschließen. Bei großen und streitbefangenen Schäden kann es von Vorteil sein, das korrekte Vorverfahren mit fristgerechter Schadensanmeldung bei der Gemeinde durchzuführen. Das Hessische Jagdgesetz (HJG) schreibt dazu einen genauen Verfahrensablauf vor, der vom Referenten detailliert vorgestellt wurde. Nur knapp 10 Prozent der Wildschadensfälle würden abschließend über das amtliche Vorverfahren geregelt. Zum Gericht gehen zum Glück nur ganz wenige Fälle. Die Kosten sind dabei oft höher als der Streitwert.
Nicht jeder Wildschaden ist ersatzpflichtig. Zu ersetzten sind nur Schäden, die durch Schalenwild, Wildkaninchen und Fasane verursacht werden. In der Region Waldsolms seien es insbesondere Rot- und Schwarzwild, welche erhebliche Schäden verursachten. Bestimmte Kulturen wie beispielsweise Getreide, Raps, Mais und Grünland sind ersatzpflichtig. Garten- und Sonderkulturen sowie Streuobstwiesen oder auch Golf- und sonstige Sportplätze sind beispielsweise nur ersatzpflichtig, wenn sie vorschriftsmäßig eingezäunt sind. Schäden an Feldsilos und im Feld gelagerte Silage- bzw. Heuballen sind nicht ersatzpflichtig. Ersatzpflicht für Wildschäden besteht nur auf den bejagbaren Flächen und nicht auf den befriedeten Bezirken. Letztlich ist bei der Schadensersatzpflicht auch immer zu prüfen, ob der Landwirt seiner Pflicht zur Schadensminderung gemäß S 254 BGB nachgekommen ist, so Dr. Lißmann.
Für die Bewertung von Wildschäden an landwirtschaftlichen Kulturen verweist der Referent auf die Orientierungswerttabellen, die jährlich vom Regierungspräsidium Kassel veröffentlicht werden. Die Tabellen beinhalten Schadensersatzbeträge für die jeweils geschädigten Anbaukulturen inklusive Grünland. Sie werden erstellt für konventionell und ökologisch wirtschaftende Betriebe. Dr. Lißmann erläuterte die Vorgehensweise, wie mit Hilfe dieser Tabellenwerte, für Jagdpächter und Landwirte nachvollziehbar, die Schadensbewertung durchzuführen sei.
Bei Schwarzwildschäden auf Grünland ist nicht nur der Aufiwuchsschaden ersatzpflichtig, sondern auch die Wiederherstellung der aufgewühlten und zerstörten Grasnarbe. Für einebnen, zerkleinern der Grassoden sowie Neuansaat entstehen Kosten von 5 bis 20 Cent pro Quadratmeter. Die Kosten sind abhängig von der Tiefe der Wühlschäden und ganz entscheidend von dem zu reparierenden Schadflächenumfang. Bei Schadflächen über einem Hektar lohnt es sich Spezialmaschinen oder Maschinenkombinationen einzusetzen, wodurch die Kosten auf 5 bis 10 Cent pro Quadratmeter gesenkt werden können.
Abschließend appelliert der Referent nochmals daran, dass sich Jagdpächter und Landwirten zusammenraufen müssen. „Nur wo der feste gemeinsame Wille zur Wildschadensverhütung und nachvollziehbaren Schadensermittlung besteht, können die Probleme einvernehmlich gelöst werden", schloss Dr. Lißmann.