Titel Logo
Waldsolmser Nachrichten
Ausgabe 15/2023
Amtliche Bekanntmachung
Zurück zur vorigen Seite
Zurück zur ersten Seite der aktuellen Ausgabe
-

Bauleitplanung der Gemeinde Waldsolms

1. Änderung des Bebauungsplanes „Sportgelände Kraftsolms“, OT Kraftsolms

Die Gemeindevertretung der Gemeinde Waldsolms hat in ihrer Sitzung am 29.03.2023 die 1. Änderung des Bebauungsplanes „Sportgelände Kraftsolms“, Ortsteil Kraftsolms, gemäß § 10 Abs. 1 BauGB als Satzung beschlossen. Sie hat gleichzeitig die auf Landesrecht beruhenden Festsetzungen (HBO), die gemäß § 9 (4) BauGB in den Bebauungsplan aufgenommen wurden, als Satzung beschlossen und die Begründung gebilligt.

Der Geltungsbereich der 1. Änderung des Bebauungsplanes „Sportgelände Kraftsolms“ befindet sich in Waldsolms am südlichen Siedlungsrand des Ortsteils Kraftsolms, südlich der Straße „Zum Sportplatz“, nördlich der Kraftsolmser Straße und östlich der Solmser Straße (L 3053). Er umfasst das Gelände des Sportplatzes Kraftsolms. Betroffen ist in der Gemarkung Kraftsolms, Flur 5, das Flurstück 21/2 mit einer Größe von 16.117 m².

Die Bebauungsplanänderung und die Begründung können bei der Gemeindeverwaltung der Gemeinde Waldsolms, Bauverwaltung, Lindenplatz 1, 35647 Waldsolms-Brandoberndorf, während der Dienststunden (montags bis Donnerstag von 7.30 Uhr bis 12.00 Uhr, zus. donnerstags von 15.30 Uhr bis 18.00 Uhr, freitags von 7.00 Uhr bis 12.00 Uhr) von jedermann eingesehen werden.

Über deren Inhalt wird auf Verlangen Auskunft erteilt.

Mit dieser Bekanntmachung tritt die Bebauungsplanänderung gemäß § 10 Abs. 3 BauGB in Kraft.

Es wird gemäß § 215 BauGB darauf hingewiesen, dass

  • eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
  • eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und
  • nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs unbeachtlich werden, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind. Der Sachverhalt, der die Verletzung der o.g. Vorschriften begründen soll, ist darzulegen.

Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 u. 2 sowie Abs. 4 BauGB über die Entschädigung von durch den Bebauungsplan eintretenden Vermögensnachteilen sowie über die Fälligkeit und das Erlöschen entsprechender Entschädigungsansprüche wird hingewiesen.

Waldsolms, den 13. April 2023 Apri 2023

Der Gemeindevorstand der Gemeinde Waldsolms
gez. Bernd Heine, Bürgermeister