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Waldsolmser Nachrichten
Ausgabe 2/2024
Amtliche Bekanntmachung
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Bekanntmachung & Offenlegung Haushaltsgenehmigung 2024

1. Haushaltssatzung

Aufgrund der §§ 92 ff. der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 07. März 2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 16. Februar 2023 (GVBl. S. 90, 93) hat die Gemeindevertretung der Gemeinde Waldsolms am 08.12.2023 folgende Haushaltssatzung beschlossen:

§ 1

Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2024 wird

im Ergebnishaushalt

im ordentlichen Ergebnis

mit dem Gesamtbetrag der Erträge auf — 13.114.150,00 €

mit dem Gesamtbetrag der Aufwendungen auf — 13.162.750,00 €

mit einem Saldo von — -48.600,00 €

im außerordentlichen Ergebnis

mit dem Gesamtbetrag der Erträge auf — 135.500,00 €

mit dem Gesamtbetrag der Aufwendungen auf — 0,00 €

mit einem Saldo von — 135.500,00 €

mit einem Überschuss von — 86.900,00 €,

im Finanzhaushalt

mit dem Saldo aus den Einzahlungen und Auszahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit auf — 84.000,00 €

und dem Gesamtbetrag der

Einzahlungen aus Investitionstätigkeit auf — 9.007.400,00 €

Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf — 12.820.600,00 €

mit einem Saldo von — -3.813.200,00 €

Einzahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf — 0,00 €

Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf — 162.100,00 €

mit einem Saldo von — -162.100,00 €

mit einem Zahlungsmittelbedarf des

Haushaltsjahres von — -3.891.300,00 €

festgesetzt.

Das ordentliche Ergebnis wird durch Rücklagen des ordentlichen Ergebnisses der Vorjahre ausgeglichen.

Entsprechend der Sonderregelung im Finanzplanungserlass 2024 des Landes Hessen erfolgt keine Beanstandung der Rechnungsprüfungsämter, wenn der Liquiditätspuffer nicht vorgehalten bzw. gebildet wird.

Als Investitionen von erheblicher finanzieller Bedeutung nach § 12 GemHVO, für die dann auch die dort genannten Kriterien zu erfüllen sind, werden für Investitionen ab einem Eigenanteil von 100.000 €, d. h. die Summe der Investition abzüglich des Investitionszuschusses, festgelegt.

§ 2

Kredite werden nicht veranschlagt.

§ 3

Verpflichtungsermächtigungen werden nicht veranschlagt.

§ 4

Der Höchstbetrag der Liquiditätskredite, die im Haushaltsjahr 2024 zur rechtzeitigen Leistung von Ausgaben in Anspruch genommen werden dürfen, wird auf 500.000,00 € festgesetzt.

§ 5

Die Steuersätze für die Gemeindesteuern werden für das Haushaltsjahr 2024 wie folgt festgesetzt:

1.

Grundsteuer

a)

für die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe

(Grundsteuer A)

b)

für die Grundstücke (Grundsteuer B)

2.

Gewerbesteuer

§ 6

Ein Haushaltssicherungskonzept wurde nicht beschlossen.

§ 7

Es gilt der von der Gemeindevertretung als Teil des Haushaltsplans am 08.12.2023 beschlossene Stellenplan.

§ 8

(1)

Als nicht erheblich im Sinne des § 100 HGO und damit nicht der Zustimmung der Gemeindevertretung bedürfend gelten Beträge

1.

alle über- und außerplanmäßigen Aufwendungen und Auszahlungen, die aufgrund gesetzlicher, tariflicher oder bestehender vertraglicher Verpflichtungen zu leisten sind,

2.

alle über- und außerplanmäßigen Aufwendungen oder Auszahlungen bis zu 5.000 €.

(2)

Anstelle der Grenze von 5.000 € nach Abs. 1 Ziffer 2 gilt für überplanmäßige Aufwendungen bzw. Auszahlungen

1.

im Ergebnishaushalt die Grenze von 10.000 €, sofern dadurch das Budget um nicht mehr als 20 v.H. überschritten wird,

2.

bei Investitionsmaßnahmen im Finanzhaushalt die Grenze von 10.000 €, sofern dadurch das Investitionsbudget (Maßnahmenbudget) einschließlich der in früheren Jahren bereitgestellten Mittel um nicht mehr als 20 v.H. überschritten wird.

(3)

Die Gemeindevertretung ist bei überplanmäßigen Aufwendungen oder Auszahlungen nach Absatz 2 ab einer Überschreitung von 5.000 € unverzüglich und zeitnah zu informieren.

2. Bekanntmachung der Haushaltssatzung 2024

Die vorstehende Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2024 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Die nach §§ 103 Abs. 2 und 105 Abs. 2 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) erforderlichen Genehmigungen der Aufsichtsbehörde zu den Festsetzungen in den §§ 2 und 4 der Haushaltssatzung sind erteilt. Sie haben folgenden Wortlaut:

„basierend auf den Beschlüssen der Gemeindevertretung vom 8. Dezember 2023, erteile ich gemäß der §§ 97a und 105 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der aktuellen Fassung dem Gemeindevorstand der Gemeinde Waldsolms die Aufsichtsbehördliche Genehmigung für die Aufnahme von Liquiditätskrediten zur rechtzeitigen Leistung von Auszahlungen nach § 105 HGO bis zu einem Höchstbetrag von 500.000 € (i. W.: fünfhunderttausend Euro). Die Genehmigung ist gemäß den §§ 92 Abs. 5 und 105 HGO mit folgenden Auflagen verbunden:

1.

Die Aufstellung des Abschlusses 2023 hat fristgerecht gemäß § 112 Abs. 5 HGO bis zum 30. April 2023 zu erfolgen. Die sich aus § 112 Abs. 5 HGO ergebenden Informationspflichten sind bis zum 20. Mai 2022 zu erfüllen. Spätestens bis zur Aufstellung des Abschlusses 2023 (30. April 2024) ist ein Nachweis darüber zu erbringen, welcher Zahlungsmittelbestand zum 31. Dezember 2022 tatsächlich besteht, nachdem es zunächst gravierende Abweichungen zwischen den Werten des aufgestellten Jahresabschlusses 2022 und den Werten aus dem Finanzhaushalt 2024 (Spalte „Ergebnis 2022“) gab.

2.

Die Aufsichtsbehördliche Genehmigung incl. Begleitverfügung sind zeitnah gemäß § 50 Abs. 3 HGO der Gemeindevertretung in geeigneter Form bekannt zu machen. Den Beleg hierüber und den Nachweis der öffentlichen Bekanntmachung bitte ich bis zum 31. Januar 2024 zu übersenden.“

3.

Offenlegung der Haushaltssatzung und des Haushaltsplanes 2024

Haushaltssatzung und Haushaltsplan 2024 liegen zur Einsichtnahme in der Zeit vom 11.01.2023 bis ein­schließlich 19.01.2023 beim Gemeindevorstand der Gemeinde Waldsolms im Rathaus Brandobern­orf, Lindenplatz 2, Zimmer 1, während der allgemeinen Dienststunden öffentlich aus.

Gemeindevorstand der Gemeinde Waldsolms