sowie Änderung des Flächennutzungsplanes in diesem Bereich
a) Bekanntmachung des Aufstellungsbeschlusses gemäß § 2 Abs. 1 Satz 2 BauGB
b) Bekanntmachung der Veränderungssperre gemäß §§ 14 und 16 Abs.2 BauGB
a) Bekanntmachung des Aufstellungsbeschlusses gemäß § 2 Abs.1 Satz 2 BauGB
(1) Die Gemeindevertretung der Gemeinde Waldsolms hat am 06.07.2022 gemäß § 2 Abs. 1 BauGB die Aufstellung des Bebauungsplanes „Ziegelhüttenweg“ im Ortsteil Brandoberndorf sowie die Änderung des Flächennutzungsplanes (FNP) in diesem Bereich beschlossen.
(2) Die Abgrenzung des Geltungsbereiches ist der nachfolgenden Übersichtskarte zu entnehmen. Betroffen sind in der Gemarkung Brandoberndorf, Flur 3, die Flurstücke 124/1, 124/2, 128tlw., 129tlw., 130, 131, 132 und 136 tlw..
(3) Für den Bereich östlich des Ziegelhüttenweges besteht bereits Bauplanungsrecht. Ziel des vorliegenden Bebauungsplanes ist die Anpassung der bauplanungsrechtlichen Festsetzungen an den vorhandenen baulichen Bestand und die vorherrschende Nutzungsstruktur. Dafür soll abgestuft ein Mischgebiet i.S.d. § 5 BauNVO sowie ein Gewerbegebiet i.S.d. § 8 BauNVO ausgewiesen werden. Zusätzlich sollen die bisherigen textlichen Festsetzungen überprüft werden, da sie fehlerhaft oder nicht bestimmt genug sind. Zudem soll der Bereich westlich des Ziegelhüttenweges bauplanungsrechtlich gesichert werden. Hier sind der Wertstoffhof und Schredderplatz sowie die geplante Rollsportanlage (Bike-Park) Waldsolms zu verorten. Die Planziele gelten analog für die Änderung des Flächennutzungsplanes im Parallelverfahren gemäß § 8 Abs. 3 BauGB.
(4) Der Aufstellungsbeschluss für den Bebauungsplan und die FNP-Änderung wird hiermit gemäß § 2 Abs. 1 Satz 2 BauGB ortsüblich bekannt gemacht.
(5) Die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB wird durch Auslegung der Planung in der Verwaltung und/oder durch eine Bürgerversammlung durchgeführt. Gleichzeitig wird die Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB eingeleitet. Die Unterrichtung hierzu erfolgt in einer separaten Bekanntmachung.
b) Bekanntmachung der Veränderungssperre gemäß §§ 14 und 16 Abs. 2 BauGB
Auf Grundlage der §§ 14 und 16 BauGB hat die Gemeindevertretung der Gemeinde Waldsolms am 06.07.2022 zur Sicherung der Planung folgende Veränderungssperre als Satzung beschlossen:
(1) Die Gemeindevertretung der Gemeinde Waldsolms hat am 06.07.2022 die Aufstellung des Bebauungsplanes „Ziegelhüttenweg“ im Ortsteil Brandoberndorf sowie die Änderung des Flächennutzungsplanes (FNP) in diesem Bereich beschlossen. Zur Sicherung der Planung wird hiermit eine Veränderungssperre erlassen und gemäß § 16 Abs. 2 BauGB veröffentlicht. Der räumliche Geltungsbereich der Veränderungssperre entspricht dem räumlichen Geltungsbereich des oben genannten Bebauungsplanes entsprechend der Anlage, die Bestandteil dieses Beschlusses ist.
(2) Die Abgrenzung des Geltungsbereiches ist der nachfolgenden Übersichtskarte zu entnehmen. Betroffen sind in der Gemarkung Brandoberndorf, Flur 3, die Flurstücke 124/1, 124/2, 128tlw., 129tlw., 130, 131, 132 und 136 tlw.
(3) In dem von der Veränderungssperre betroffenen Gebiet dürfen Vorhaben i.S. § 29 BauGB nicht durchgeführt oder bauliche Anlagen nicht beseitigt werden, erhebliche oder wesentlich wertsteigernde Veränderungen von Grundstücken und baulichen Anlagen, deren Veränderungen nicht genehmigungs-, zustimmungs- oder anzeigepflichtig sind, nicht vorgenommen werden.
(4) Vorhaben i.S. § 29 BauGB sind:
| a) | Vorhaben, die die Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von baulichen Anlagen zum Inhalt haben und die einer bauaufsichtlichen Genehmigung oder Zustimmung bedürfen oder die der Bauaufsichtsbehörde angezeigt werden müssen, oder über die in einem anderen Verfahren (z.B. Bundesimmissionsschutzgesetz) entschieden wird; |
| b) | Aufschüttungen und Abgrabungen größeren Umfangs sowie Ausschachtungen, Ablagerungen einschl. Lagerstätten, auch wenn sie keine Vorhaben nach a) sind; |
Wenn überwiegende öffentliche Belange nicht entgegenstehen, kann von der Veränderungssperre eine Ausnahme zugelassen werden.
Vorhaben, die vor Inkrafttreten der Veränderungssperre baurechtlich genehmigt worden sind, Unterhaltungsarbeiten und die Fortführung einer bisher ausgeübten (genehmigten oder zulässigen) Nutzung werden von der Veränderungssperre nicht berührt.
(5) Die Veränderungssperre tritt mit dieser Bekanntmachung in Kraft. Sie tritt nach Ablauf von 2 Jahren, vom Tag der Bekanntmachung gerechnet, außer Kraft. Sie tritt auf jeden Fall außer Kraft, sobald und soweit die Bauleitplanung rechtsverbindlich abgeschlossen ist.
Hinweis gemäß § 18 Abs. 3 Satz 2 BauGB:
Dauert die Veränderungssperre länger als vier Jahre über den Zeitpunkt ihres Beginns oder der ersten Zurückstellung eines Baugesuchs nach § 15 Abs. 1 BauGB hinaus, ist dem Betroffenen nach § 18 Abs.1 BauGB für die dadurch eingetretenen Vermögensnachteile eine angemessene Entschädigung in Geld zu zahlen. Die Fälligkeit dieses Entschädigungsanspruchs wird dadurch herbeigeführt, dass der Berechtigte die Leistung der Entschädigung schriftlich bei dem Entschädigungspflichtigen beantragt.
Bauleitplanung der Gemeinde Waldsolms, Ortsteil Brandoberndorf
Bebauungsplan „Ziegelhüttenweg“ sowie Änderung des Flächennutzungsplanes in diesem Bereich mit Veränderungssperre
Übersichtskarte
Genordet, ohne Maßstab
Waldsolms, den 14.07.2022