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Waldsolmser Nachrichten
Ausgabe 30/2022
Amtliche Bekanntmachung
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Bauleitplanung der Gemeinde Waldsolms 2. Änderung des Bebauungsplanes „Am Kaltenberg“, OT. Kraftsolms

Die Gemeindevertretung der Gemeinde Waldsolms hat in ihrer Sitzung am 06.07.2022 die 2. Änderung des Bebauungsplanes „Am Kaltenberg“, Ortsteil Kraftsolms, gemäß § 10 Abs. 1 BauGB als Satzung beschlossen.

Der Geltungsbereich der Bebauungsplanänderung befindet sich am nordöstlichen Ortsrand des Ortsteils Kraftsolms unmittelbar an der L 3054 und der Straße „Schlehenweg“. Er umfasst in der Gemarkung Kraftsolms, Flur 3, die Flurstücke 153, 154/2 und 155/1.

Die Bebauungsplanänderung und die Begründung können bei der Gemeindeverwaltung der Gemeinde Waldsolms, Bauverwaltung, Lindenplatz 1, 35647 Waldsolms-Brandoberndorf, während der Dienststunden (montags bis donnerstags von 7.30 Uhr bis 12.00 Uhr, zus. donnerstags von 15.30 Uhr bis 18.00 Uhr, freitags von 7.00 Uhr bis 12.00 Uhr) von jedermann eingesehen werden. Auf Grund der aktuellen Einschränkungen zur Entschleunigung der Weiterverbreitung des Coronavirus, ist eine Einsichtnahme im Rathaus nur nach vorheriger Terminabsprache (unter Telefonnummer 06085 – 981013) möglich. Über deren Inhalt wird auf Verlangen Auskunft erteilt.

Mit dieser Bekanntmachung tritt die Bebauungsplanänderung gemäß § 10 Abs. 3 BauGB in Kraft.

Es wird gemäß § 215 BauGB darauf hingewiesen, dass

  • eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
  • eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und
  • nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs

unbeachtlich werden, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind. Der Sachverhalt, der die Verletzung der o.g. Vorschriften begründen soll, ist darzulegen.

Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 u. 2 sowie Abs. 4 BauGB über die Entschädigung von durch den Bebauungsplan eintretenden Vermögensnachteilen sowie über die Fälligkeit und das Erlöschen entsprechender Entschädigungsansprüche wird hingewiesen.

Waldsolms, den 22.07.2022

Der Gemeindevorstand
der Gemeinde Waldsolms
gez. Bernd Heine
Bürgermeister